OGH 12Os186/81

OGH12Os186/8128.1.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1982

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Oktober 1981, GZ. 22 Vr 2264/81-16, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Dr. Wilhelm Sugar, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.November 1932 geborene Dachdecker Johann A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd, daß es beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafdauer und bedingten Strafnachlaß an.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Daß es beim Versuch geblieben ist, wurde vom Erstgericht bereits berücksichtigt. Daß der Schaden - der durch das Einschlagen einer Fensterscheibe entstand -

gering ist, bildet bei einem Delikt, das im Versuchsstadium blieb, keinen zusätzlichen Milderungsgrund. Der Angeklagte hat die letzte wegen des Verbrechens des Diebstahls über ihn verhängte Freiheitsstrafe am 18.März 1977 verbüßt und ist nach dreieinhalb Jahren wieder rückfällig geworden. Diese relativ kurze Zeit des Wohlverhaltens kann nicht als mildernd gewertet werden; das Schöffengericht hat vielmehr mit Recht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend herangezogen und eine schuldangemessene Strafe verhängt. Bedingter Strafnachlaß schied bei den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten aus.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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