Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Jänner 1934 geborene Kraftfahrer Johann A des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat das Erstgericht als erschwerend die mehrfache Fälschung von Belegen, als mildernd das tadelfreie Vorleben des Angeklagten und den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, angenommen. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 11. Februar 1982, GZ. 12 Os 184/81-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafdauer und bedingte Strafnachsicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Es ist dem Berufungswerber zuzubilligen, daß er sich seit der Tatzeit, Juli 1978 bis März 1979, nichts mehr zuschulden kommen hat lassen. Das Schöffengericht hat aber ohnedies den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd herangezogen. Seit der Tat sind erst 3 Jahre verstrichen, sodaß die Voraussetzungen des § 34 Z. 18 StGB noch nicht gegeben sind. Der Angeklagte hat in raffinierter Weise Annemarie B getäuscht und die Schädigung dieser Zeugin um einen Betrag von 238.490 S versucht. Die verhängte Freiheitsstrafe entspricht somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Besondere Gründe, die dafür Gewähr bieten, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB), liegen nicht vor. Mit Recht hat daher das Erstgericht bedingte Strafnachsicht verweigert.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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