OGH 12Os179/95

OGH12Os179/951.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kambiz Z***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Deliktsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.August 1995, GZ 3a Vr 3694/95-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Walter Schuppich zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kambiz Z***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt, weil er am 10.November 1994 in Wien die am 15.Juli 1982 geborene unmündige Irene B***** durch Betasten ihres Geschlechtsteiles über der Kleidung auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte der Aussage der Zeugin B***** (49 bis 51) folgend fest, daß der Angeklagte ihr nicht bloß flüchtig, sondern "eher fester" über der Kleidung (Blue Jeans) zweimal auf das Gesäß und einmal zwischen die Beine auf den Geschlechtsteil griff und seine Hand dort längere Zeit, nämlich jeweils ca 10 Sekunden, liegen ließ (US 4-7). Diese Konstatierungen sind - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - deutlich, vollständig und aktenkonform; der von der Beschwerde vermißten Feststellung, daß der Beschwerdeführer die Hand bei der inkriminierten Tathandlung nicht bewegt habe, kommt - wie noch näher ausgeführt werden wird - (hier) keinerlei entscheidungswesentliche Relevanz zu.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zunächst mit den Behauptungen, "das bloße ""Legen"" der flachen Hand (ohne sie zu bewegen) auf den Geschlechtsteil eines anderen" erfülle nicht die objektiven Tatbestandserfordernisse sowie eine wenige Sekunden dauernde Berührung könne nicht als längere Zeit während angesehen werden, weshalb die inkriminierte Berührung als flüchtig und damit nicht als tatbestandsmäßig zu werten sei, eine gesetzmäßige Darstellung, weil sie die die festgestellte Intensität der Tathandlung determinierende, im präzisen und gezielten Zugriff auf den Geschlechtsteil des Mädchens zum Ausdruck kommende Aktivität des Beschwerdeführers, die eine flüchtige oder oberflächliche Berührung von vornherein ausschließt (Pallin in WK § 207 Rz 6 a), negiert.

Damit hat das Erstgericht aber auch rechtsrichtig die (allein) tatbestandsessentielle enge Kontaktnahme zwischen dem Geschlechtsteil des Opfers und dem Körper des Angeklagten (RZ 1972, 10; 10 Os 162/75) und damit eine hautnahe Berührung bejaht. Soweit die Rechtsrüge (darüber hinaus) der "vom Erstgericht festgestellten Verhaltensweise" die Deliktseignung nach § 207 Abs 1 StGB abspricht, ist sie daher nicht im Recht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 207 Abs 1, 43 a Abs 2 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen) sowie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Auch die eine Herabsetzung des Strafausmaßes und dessen gänzliche bedingte Nachsicht anstrebende Berufung ist unbegründet.

Soweit der Antrag auf schuldangemessene Strafreduktion damit begründet wird, daß die "gerade noch strafrechtlich relevante Tat" aus Unbesonnenheit begangen wurde und "darüber hinaus" keinen Schaden herbeigeführt hat, werden keine für die angestrebte Korrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Dem auf gänzliche bedingte Strafnachsicht gerichteten Berufungsbegehren hingegen mußte aus den vom Schöffengericht zutreffend angeführten spezial- und generalpräventiven Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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