OGH 12Os17/07b

OGH12Os17/07b21.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. August 2006, GZ 33 Hv 109/06m-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander F***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15. April 2006 in Salzburg Marko B***** mit einer abgeschlagenen Bierflasche am Körper absichtlich schwer zu verletzen versuchte, wodurch er ihm am Hals eine waagrechte, ca 15 cm lange Schnittwunde zufügte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er insgesamt seiner im Verfahren gewählten Verantwortung, er habe nicht absichtlich, sondern in einem abwehrenden „Reflex" gehandelt, zum Durchbruch zu verhelfen sucht.

Entgegen der eine Scheinbegründung behauptenden Mängelrüge (Z 5) widerspricht die Bewertung der Aussagen der Zeugen L***** und E***** - die unter anderem (wie der Angeklagte) von einer Handlung „eher im Reflex" sprachen (S 223, 226) - als umgangssprachlich ohne exakten Bedeutungsinhalt (US 11) keineswegs der Logik oder der Empirie; nur dies könnte jedoch Nichtigkeit begründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit basiert bloß auf der eigenständigen Annahme einer reflexartigen, Absicht somit ausschließenden Abwehrhandlung und bringt die behauptete formelle Mangelhaftigkeit somit nicht zur prozessförmigen Darstellung. Das Wesen der Aktenwidrigkeit verkennt der Beschwerdeführer, wenn er dem Ersturteil (US 11, 12) vorwirft, aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens aus der Verletzung auf eine kräftige - und daher absichtliche - Schnittführung zu schließen, weil die entsprechende Passage der Expertise die Frage der Tatwaffe (S 161 - abgeschlagene Flasche oder Rasierklinge) betraf. Solcherart wird keineswegs der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder mit dem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge noch mit der Betonung diverser Aussagen über eine „Auseinandersetzung" erhebliche Bedenken an der Feststellung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsache zu erwecken, der selbst nicht angegriffene Nichtigkeitswerber habe eine auf eine schwere Körperverletzung abzielende Angriffshandlung gesetzt (US 6).

Sowohl die Rechts- (Z 9 lit a) als auch die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlen den gebotenen Vergleich der Feststellungen mit den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584), indem sie sich lediglich in beweiswürdigende Bestreitungen der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zum Nichtvorliegen einer Verteidigungshandlung (US 6) ergehen und nicht dartun, was darüber hinaus zur abschließenden rechtlichen Beurteilung hätte festgestellt werden müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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