OGH 12Os169/84

OGH12Os169/8428.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred und Gertraud A wegen der Vergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a, Abs. 3 lit a, b und d FinStrG über die Nichtigkeitsbschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.September 1984, GZ 7 a Vr 238/84- 12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Knob, der Angeklagten Manfred und Gertraud A und des Verteidigers der Angeklagten Dr.Christoph Rogler zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe beim Angeklagten Manfred A auf 700.000 S (siebenhunderttausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und bei der Angeklagten Gertraud A auf 400.000 S (vierhunderttausend), für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 11.Februar 1945 geborene Manfred A und die am 5.November 1943 geborene Gertraud A des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a, Abs. 3

lit a, b und d FinStrG schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben Manfred A und Gertraud A im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma A Installationen Ges.m.b.H.in der Zeit von 1981 bis 1983 in Weyer als Abgabenpflichtige a/ vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß sie in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1980 die Umsätze aus bereits abgerechneten Leistungen um 2,337.509,91 S zu niedrig erklärten, wodurch die Umsatzsteuer 1980, somit eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, um 420.751,78 S zu niedrig festgesetzt wurde; b/ unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, wobei sie diese Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielten und wodurch 1981 die Umsatzsteuervorauszahlungen als selbst zu berechnende Abgaben im Betrage von 1,190.829,30 S zu niedrig entrichtet und 1982 Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, im Betrag von 437.657 S zu hoch festgesetzt wurden.

Dieser Schuldspruch wird von den beiden Angeklagten mit einer (gemeinsam ausgeführten), ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a (hilfsweise auch auf die Z 9 lit b und 9 lit c) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes werfen die Beschwerdeführer dem Erstgericht zunächst vor, die Feststellung, daß Gertraud A der 'Idee' ihres Ehegatten, Teile des Umsatzes in die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht aufzunehmen, 'schlußendlich doch zustimmte' (S 104), sei undeutlich und offenbar unzureichend begründet. Mit dem Hinweis darauf, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen 'andererseits' selbst auf das Angestelltenverhältnis der Angeklagten Gertraud A hinweise, wird ein solcher Begründungsmangel allerdings nicht aufgezeigt. Denn das Erstgericht läßt keinen Zweifel daran, daß Gertraud A ungeachtet ihrer Anstellung bei der Ges.m.b.H. die Funktion eines (im Handelsregister eingetragenen) selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers zukam (vgl S 103, 109), sodaß sie nicht etwa nur Weisungen von dem (gleichfalls vertretungsbefugten) Geschäftsführer Manfred A entgegenzunehmen hatte.

Warum es von einem einverständlichen Zusammenwirken der beiden Geschäftsführer ausgegangen ist, hat aber das Erstgericht den Beschwerdebehauptungen zuwider eingehend und schlüssig begründet, wobei es sich auch mit der Verantwortung der Angeklagten Gertraud A in der Hauptverhandlung, mit den bezüglichen Vorgängen nicht einverstanden gewesen zu sein, auseinandergesetzt hat (vgl S 106). Es trifft des weiteren auch nicht zu, daß das Erstgericht andere wesentliche Teile der Verantwortung der Angeklagten Getraud A, insbesondere betreffend ihre Behauptungen über den Zeitpunkt der Erstattung einer Selbstanzeige und über eine beabsichtigte spätere Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1982, mit Stillschweigen übergangen hätte. Der Behauptung, gleich am Anfang der Betriebsprüfung (vgl § 29 Abs. 3 lit c FinStrG) eine Selbstanzeige gemacht zu haben, hat das Erstgericht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Leopold B (S 95 ff) und auf die vorgelegten Erehebungs- und Prüfungsunterlagen des Finanzamtes Steyr (vgl insbesondere S 7 und 55), wonach die Prüfung ab 31.Jänner 1983

durchgeführt, die (überdies nur die Jahre 1980 und 1981 betreffende) Selbstanzeige aber erst am 10.Februar 1983 erstattet wurde, den Glauben versagt (vgl S 106) und auch dafür, warum es die Verantwortung der Angeklagten, der Meinung gewesen zu sein, daß die (unrichtigen) Umsatzsteuervoranmeldungen für 1982 mit der späteren Steuer(jahres)erklärung berichtigt werden könnten, als bloße Schutzbehauptung beurteilte, werden im Urteil denkrichtige und ausreichende Gründe angegeben (S 108).

Rechtliche Beurteilung

Die bezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich - wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt -, ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen nur in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgten freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes, das im übrigen angesichts der gesetzlichen Anweisung, die Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) keineswegs verpflichtet war, auf alle vorgebrachten Details im einzelnen einzugehen. Genug daran, daß im Urteil die entscheidungswesentlichen Verfahrensergebnisse erörtert und entsprechende Gründe für die als erwiesen (oder nicht erwiesen) angenommenen Tatsachen angeführt werden. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht insbesondere auch in bezug auf die Annahme, daß die beiden Angeklagten die ihnen angelasteten Taten im bewußten und gewollten Zusammenwirken verübten und daß sie dabei vorsätzlich (im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG) und wissentlich (im Sinne des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG) handelten, nachgekommen, sodaß das Bestreben der Beschwerdeführer, die bezüglichen Urteilsfeststellungen nach Art einer Schuldberufung mit dem Ziel zu bekämpfen, diese Annahme durch andere (für sie günstigere) Konstatierungen zu ersetzen, nicht zum Erfolg führen kann.

Die Feststellungen über die Höhe der Abgabenverkürzungen schließlich wurden vom Erstgericht nicht nur mit dem Hinweis auf die bezüglichen

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