Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 6. September 1997 in Munderfing Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen (1) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und (2) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie (3) als Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären, indem er
1) Gendarmeriebeamte dadurch mit Gewalt an der Assistenz bei seiner zwangsweisen Einweisung in das Wagner Jauregg-Krankenhaus hinderte, daß er (a) Insp. Wilhelm H***** durch eine Schleuder mit Stahl- bzw Eisenmuttern beschoß, (b) die Beamten Gerhard K*****, Klaus S***** und Christian W***** mit Glasflaschen, Schweizer Krachern, Schallplatten und Dachschindeln bewarf, (c) gegen Insp. Klaus S***** und Insp. Gerhard K***** ein Messer richtete und (d) auf die Beamten Christian W*****, Gerhard K*****, Klaus S***** und Stefan R***** einschlug,
2) durch diese Taten Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzte, und zwar (a) Insp. Gerhard K***** durch Schnittverletzungen am linken Unterarm und Kinn sowie einen Bluterguß am rechten Oberschenkel, (b) Insp. Klaus S***** durch Schnittwunden an beiden Armen,
3) am Wohnhaus seiner Eltern Johann und Sophia A*****, sohin an einer fremden Sache, ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, daß er eine Gaskartusche aufschlug, auf einen Stapel mit Papier, Karton und anderen leicht brennbaren Materialien stellte und entzündete.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation hat das Erstgericht die Verantwortung des Johann A*****, ohne Verletzungsvorsatz lediglich ungezielt Gegenstände auf die Beamten geschossen zu haben, nicht übergangen (Z 5), sondern unter Hinweis auf seine gegenteiligen Angaben im Vorverfahren (221/I) und die damit übereinstimmenden Aussagen der Beamten ebenso für widerlegt angesehen (US 9) wie die mit der tatbedingten Selbstgefährdung begründete Behauptung des Betroffenen (zu 3), er habe keine Feuersbrunst entfachen wollen (US 10). Daß eine suizidale Neigung des Beschwerdeführers aktenmäßig nicht gedeckt sei, ist im Hinblick auf einen von ihm selbst angegebenen und durch Krankengeschichten untermauerten Selbstmordversuch (257, 269, 369/I) unzutreffend.
Die Urteilsannahme, daß Johann A***** ein Messer gegen die Gendarmeriebeamten Gerhard K***** und Klaus S***** richtete, findet in deren Depositionen und den Angaben des Zeugen Insp. Christian W***** (79, 93, 473 f, 483 f, 487/I) ungeachtet der von der Beschwerde, allerdings großteils unvollständig und damit sinnentstellt, zitierten Aussagedetails (473, 483, 487/I) eine tragfähige Grundlage.
Mit diesen Einwänden vermag der Betroffene gegen die damit bekämpften einweisungsrelevanten Tatsachen demnach auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - soweit sie sich mit der Bestreitung der Gefahr künftiger Straftaten mit schweren Folgen und der Behauptung einer auch ambulant erfolgreich möglichen medizinischen Behandlung nicht überhaupt gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der tatrichterlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StGB4 § 21 E 35) - nicht am hier bindenden Urteilssachverhalt orientiert ist. Denn die Einwände gegen den dem Betroffenen angelasteten Widerstand durch äußerst massive und gezielte Gewaltanwendung gegen die dadurch nicht nur gefährdeten, sondern auch verletzten Beamten, dessen Überwindung einen beachtlichen personellen Einsatz und einen ebensolchen Zeitaufwand von rund drei Stunden erforderte, laufen allesamt, teils durch isolierte Bezugnahme auf einzelne Tathandlungen, auf eine durch die Urteilsannahmen (US 5 bis 8, 11) in keiner Weise gedeckte Bagatellisierung dieses Verhaltens hinaus.
Indem die Beschwerde schließlich (zu 3) die Richtigkeit des Brandsachverständigengutachtens mit der damit im Widerspruch stehenden (189/I) Behauptung bestreitet, es sei angeblich gerichtsnotorisch, daß "ein derart geringfügiger Brennpunkt" bei Papier und anderen (leicht) brennbaren Materialien eine Ausbreitung des Feuers auf Einrichtungsgegenstände und Gebäudeteile verhindert hätte, wird kein Rechtsfehler dargestellt, sondern ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).
Über die - nur angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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