Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Johann H*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Oktober 1987 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Metallwerkzeugkiste, beinhaltend diverses Werkzeug, Zündkerzen und ein Schlagschraubenset im Wert von etwa 6.500 S bis 8.000 S, dem Franz M*** durch Einbruch "in ein Gebäude" (gemeint wohl: in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Garagentor mittels eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs, nämlich eines Hebels, öffnete. Von einem weiteren Anklagefaktum (in Richtung der Verleumdung) wurde Johann H*** unter einem (unangefochten) freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte hat gegen den Schuld- und Strafausspruch die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (ON 29), in der Folge jedoch eine "Berufung punkto Nichtigkeit, Schuld und Strafe" ausgeführt (ON 32). Die "Berufung punkto Nichtigkeit", in welcher allein die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO releviert wird, ist der Sache nach als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu werten, weil das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 35 zu § 280). Die Beschwerde ist indes zur Gänze unbegründet.
Entgegen der bezüglichen Rüge kann darin, daß das Erstgericht jene Passage der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1988, auf welche sich die Beschwerde bezieht, in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht erblickt werden. Denn abgesehen davon, daß das Gericht die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat und nicht verhalten ist, die Verantwortung des Angeklagten im Detail wiederzugeben (vgl. § 270 Abs 2 Z 5 StPO), kann daraus, daß nach der betreffenden Angabe des Angeklagten der Zeuge Johann W*** "nebenan in die Werkstatt" gegangen sei, "das Schloß aufgehoben" und gesagt habe, "das Schloß geht nicht mehr auf, er brauche dazu einen Holzprügel", nicht der Schluß gezogen werden, der Angeklagte habe deshalb angenommen, es handle sich auch bei der neben der Werkstatt des W*** gelegenen (zweiten) Werkstatt um eine solche des Johann W***. Wird doch mit der in Rede stehenden Passage in der Tatschilderung des Angeklagten nicht zum Ausdruck gebracht, daß W*** auch über die "Nebenwerkstatt" verfügen durfte. Die behauptete Unvollständigkeit haftet demnach dem Urteil nicht an. Es versagt aber auch die Rüge einer offenbar unzureichenden Begründung in Ansehung des Ausspruchs, dem Angeklagten sei von vornherein bewußt gewesen, daß das in der "Nebenwerkstatt" befindliche Werkzeug nicht dem W***, sondern jemand anderem gehört, und der Angeklagte habe sich die Werkzeugkiste (von Anfang an) mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet. Das bezügliche Beschwerdevorbringen läuft vielmehr auf eine - nach wie vor - unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, indem darzutun versucht wird, daß aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können, womit aber ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 147 zu § 281 Z 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der Berufung punkto Schuld zu verfahren, weil die Prozeßgesetze ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorsehen.
Über die Strafberufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
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