OGH 12Os156/00

OGH12Os156/0018.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin P***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB, AZ 12 b EVr 7280/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2000, GZ 12 b E Vr 7280/99-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2000, GZ 12b E Vr 7280/99-16, verletzt, soweit damit "gemäß § 494a StPO" die Verlängerung der Martin P***** mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Juni 1999, GZ 36 E Vr 483/99-20, gewährten Probezeit auf fünf Jahre ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.

Dieser Teil des Beschlusses, der im Übrigen unberührt bleibt, wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Über Martin P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Juni 1999, GZ 36 E Vr 483/99-20, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 87 Abs 1; 15, 269 Abs 2; 125) StGB (Tatzeit: 30. März 1999) eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, wovon ein Teil von elf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

In der Folge wurde Martin P***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2000, GZ 12b E Vr 7180/99-16, wegen (richtig:) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (Tatzeiten: Ende des Jahres 1993 bis Oktober 1998) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das vorangeführte Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich fasste der Einzelrichter den Beschluss, von einem Widerruf der im Verfahren AZ 36 E Vr 483/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen (§ 494a Abs 1 Z 2 Abs 2 StPO), die dort bestimmte Probezeit jedoch auf fünf Jahre zu verlängern.

Diese Verlängerung der Probezeit findet - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Gesetz keine Deckung:

Rechtliche Beurteilung

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Beschlussfassung, die in einem früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht nicht zu widerrufen, bestimmt § 55 Abs 3 StGB, dass jede der - wie hier - zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf jener Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre, dauert. Eine Verlängerung der Probezeit durch richterliche Entscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage bei der gegebenen Verfahrenskonstellation unzulässig (Steininger Komm3 § 55 RN 8; EvBl 1990/166; LSK 1996/91).

Die dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufene Vernachlässigung der zuletzt genannten Gesetzesstelle wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die eingangs bezeichnete Entscheidung partiell zu kassieren war.

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