OGH 12Os154/89 (RS0093262)

OGH12Os154/8921.12.1989

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Bemächtigen" setzt die Herstellung einer (die Zufügung eines schweren Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer voraus. Maßgebend ist sohin die Errichtung eines solchen Machtverhältnisses, welches den Täter in die Lage versetzt, über Leib und Leben des Opfers zu verfügen. Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernst zu nehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken.

Normen

StGB §102 Abs1

12 Os 154/89OGH21.12.1989

Veröff: EvBl 1990/86 S 376

15 Os 70/97OGH03.07.1997

Beisatz: Mit Ablehnung der Rechtsansicht Bertel/Schwaighofer (BT I § 102 Rz 5 und 6) und Schwaighofer (WK § 102 Rz 9). (T1); Beisatz: Dem Zeitmoment kommt daher unabhängig vom Zusammenhang mit dem Eindruck des Opfers oder eines Dritten keine eigenständige Bedeutung zu. (T2)

13 Os 93/06kOGH20.12.2006

Auch; nur: Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernst zu nehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken. (T3)

12 Os 111/19vOGH15.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0120OS00154_8900000_002

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