Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Inhaltlich der Spruchfassung des angefochtenen Urteils hat Johann Franz Peter E*****
I. zwischen März oder April 1998 und 13. Oktober 1998 in Micheldorf, Graz und Bad Ischl Angelika T***** in wiederholten Angriffen mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen, Würgen am Hals und Reißen an den Haaren, sowie dadurch, dass er sich mit den Knien auf ihre Oberarme setzte und sie mit seinen Händen an ihren Kopfhaaren hielt und derart die Position fixierte, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs, genötigt;
II. zwischen Februar 1998 und 13. Oktober 1998 in Kapfenberg, Unterach am Attersee, Mondsee, Micheldorf, Unzmarkt, Murau, Graz, Leibnitz sowie Bad Ischl Angelika T*****
1. dadurch, dass er sie zwecks Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution in die Clubs "Villa M*****", "C*****", "Ca*****", "H*****", "E*****", "F*****" und "R*****" einführte und dort jener nachgehen ließ, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt;
2. mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch die Abnahme vorerst der Hälfte und in der Folge des gesamten Schandlohns gegen Rückerstattung nur eines geringen Teils zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhalts, durch Versetzen von Schlägen wegen zu geringen Verdienstes, durch Äußerungen, dass sie ihm gehöre und aus dem Geschäft nicht mehr wegkomme und dass sie um 250.000 S freigekauft werden müsse, sowie dadurch, dass er sie nach jeweils nur kurzzeitiger Betätigung in einem der oben genannten Lokale jeweils in die übrigen Etablissements verbrachte und sie mit einem "Niederschlag" bedrohte, falls sie privat andere Lokale aufsuchen sollte, vorerst ausgenützt und in der Folge ausgebeutet, eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben;
3. durch Einschüchterung, nämlich durch die Äußerung, dass er sie nach Italien verkaufen werde bzw wenn es sein müsse, sie umbringen werde, und mit den Worten, dass sie nur ihm gehöre und nicht so einfach aussteigen könne, bzw wenn, dann nur auf allen Vieren, davon abgehalten, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben;
4. durch die zu 2. und 3. bezeichneten gefährlichen Drohungen teils mit dem Tod und einer Entführung, zu einer Unterlassung, nämlich den bisherigen, der Prostitution gewidmeten Lebensbereich zu verlassen, teils genötigt, teils zu nötigen versucht;
5. am 13. Oktober 1998 durch die Hinterlassung einer Nachricht auf deren Mail-Box des Inhalts: "Glaubst du, ich erwisch dich nicht, ich werde dich schon erwischen", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; sowie
6. Ende Juni, Anfang Juli 1998 in Graz dadurch, dass er seine brennende Zigarette auf ihrem Fuß ausdrückte, wodurch diese Brandwunden erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Er wurde hiefür "zu I.)" des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB,
"zu II.)" der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB und der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster, zweiter und "vierter" Fall und Abs 4 StGB,
"zu 3.) und 4.)" des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 erster und vierter Fall, 15 StGB;
"zu 5.)" des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und
"zu 6.)" des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (allein Z 3; Mayrhofer StPO4 § 281 Z 5 E 53) zuwider bringt der Urteilstenor ungeachtet mehrerer - ersichtlich teils durch Ausdehnung der Anklage und Verfolgungsvorbehalt bedingter - Zitier- und Zuordnungsungereimtheiten in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen unmissverständlich (und somit eine allfällige Angleichung der schriftlichen Ausfertigung entbehrlich machend) zum Ausdruck, dass dem Angeklagten zu II.) 1.) des Schuldspruchs das Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, zu Punkt II.) 2.) und 3.) das Vergehen der Zuhälterei nach § 215 Abs 2 erster, zweiter und dritter Fall und Abs 4 StGB (vgl hiezu Protokollierung des mündlich verkündeten Urteils, S 315) und zu Punkt II.) 4.) das Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, 15 StGB zur Last fallen, mithin eine Subsumtion seines Verhaltens auch unter das Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 vierter Fall StGB gar nicht erfolgte (Z 10).
Der Antrag auf Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass "die inkriminierten Tatvorwürfe allesamt nicht richtig seien" (S 313), verfiel schon mangels fassbar substantiierten Beweisthemas mit Recht der Abweisung (S 314; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19 ff). Da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, kann eine erst in der Rechtsmittelausführung vorgebrachte Argumentation keine Berücksichtigung finden (aaO E 41).
Auch der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass "die Brandwunden nicht aus dem inkriminierten Zeitraum stammen können (falls man das klären könne)", lässt die vorliegend gebotene Substantiierung vermissen, wäre es doch nach Lage des Falles am Beschwerdeführer gelegen, angesichts des langen seit dem vorgeworfenen Verletzungsakt verstrichenen Zeitraumes darzutun, auf Grund welcher (in concreto von selbst nicht einsichtiger) Umstände der Sachverständige in der Lage sein sollte, eine entsprechende zeitliche Eingrenzung vorzunehmen (aaO E 19 d).
Der nur einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit (Z 5) wird nicht zur Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf Grund freier Beweiswürdigung beruhenden, in der ersten Aussage des Tatopfers vor der Gendarmerie am 13. Oktober 1998 (S 23 ff) Deckung findenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 191).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Unter isolierter Hervorhebung einiger Details aus den Aussagen des Tatopfers bzw mit spekulativen Erwägungen etwa hinsichtlich sichtbarer Verletzungsfolgen bei den Vergewaltigungen und Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung bekämpft der Angeklagte vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit der Bestreitung der Absicht, Angelika T***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, ebenso von den betreffenden Urteilsfeststellungen (US 14), wie sie mangels Konstatierung eines Bezugs zur Aufgabe der gewerbsmäßigen Unzucht von urteilsfremden Prämissen ausgehend in eventu eine Subsumtion unter den Tatbestand der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB (Punkt II. 3.; inhaltlich Z 10) fordert.
Mit der bloßen Behauptung, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, sei objektiv und nicht nach der konkreten Ängstlichkeit des Opfers zu beurteilen, ohne dabei auch nur anzudeuten, inwieweit dem Erstgericht in diesem Zusammenhang bei Unterstellung der Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, wird der Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Soweit der Beschwerdeführer letztlich behauptet, die unter II.) 3.) und 4.) angeführten Äußerungen seien nicht als besonders schwerwiegende Bedrohungen mit Tod und Entführung, vielmehr nur als solche mit Misshandlung, allenfalls Körperverletzung zu werten, wendet er sich gegen den in den Tatsachenbereich fallenden konstatierten Sinn- und Bedeutungsinhalt der Drohung (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34) und bekämpft damit nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO § 281 E 46 f). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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