OGH 12Os147/94

OGH12Os147/9412.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Trajan J***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1, teilweise Satz 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen der Angeklagten Trajan J***** und Cvetko S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.Juni 1994, GZ 30 g Vr 12559/93-157, sowie die Beschwerde des Angeklagten Cvetko S***** gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Angeklagten Trajan J***** und Cvetko S***** und der Verteidiger Dr.Schulz und Mag.Bauer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Trajan J***** und Cvetko S***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden (ua) die mazedonischen Staatsbürger Trajan J***** und Cvetko S***** (1) des - in zwei Angriffen begangenen - Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 erster Fall StGB, Trajan J***** überdies (2) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 2StGB schuldig erkannt. Demnach haben in Wien anderen mit Gewalt gegen deren Person, indem sie sie jeweils durch Verabreichen von mit Rohypnol vermengten alkoholischen Getränken in bewußtlosen Zustand versetzten, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, nämlich (1) Trajan J*****, Cvetko S***** und der (rechtskräftig) mitverurteilte Kirco G***** als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes unbekannt gebliebenen Personen je eine Geldbörse mit nicht mehr feststellbaren Bargeldbeträgen, wobei J***** und S***** die Beute an sich brachten, während G***** Aufpasserdienste leistete, (a) Anfang September 1993 bei der Friedensbrücke einem etwa 35- bis 40-jährigen österreichischen Staatsbürger und (b) zwischen 7. und 9. September 1993 bei der U-Bahnstation Schwedenplatz einem älteren Mann; (2) am 13.September 1993 Trajan J***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Kirco G***** als Mittäter im Lokal "Lilliput" dem 86-jährigen Emil K***** ca 1.500 S Bargeld, wobei die Gewaltanwendung eine an sich schwere Gesundheitsschädigung des Genannten zur Folge hatte.

Die Geschworenen bejahten die für jeden Angeklagten gesondert gestellten (anklagekonformen) Hauptfragen nach schwerem Raub (in zwei Fällen) nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 erster Fall StGB und die weiteren Hauptfragen nach schwerem Raub nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 2StGB (ua) hinsichtlich Trajan J***** (Raub zum Nachteil des Emil K*****) jeweils stimmeneinhellig.

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 8, J***** betreffend auch Z 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Trajan J***** und Cvetko S***** gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Trajan J*****:

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die sprachliche Fassung der den Angeklagten J***** betreffenden Hauptfragen A und D (nicht anders als jene der übrigen Hauptfragen) hinsichtlich des Tatsachensubstrates bandenmäßiger Raubverübung entgegen der Vorschrift des § 312 StPO ohne entsprechenden Aussagewert geblieben sei. Mit der am Gesetzeswortlaut orientierten Aufnahme der Passage "als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes" wurde hier nämlich dem in § 312 Abs 1 StPO normierten Gebot der Aufnahme aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage gesetzeskonform Rechnung getragen, ohne daß es dazu einer zusätzlichen Konkretisierung detaillierter Tatsachenkomponenten bandenmäßiger Raubbeteiligung bedurft hätte. Genug daran, daß die Geschworenen in der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) ausführlich und unmißverständlich sowohl über die Formen strafbarer Tatbeteiligung (§ 12 StGB) als auch über die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung ebenso belehrt wurden (8 ff, 12 f der schriftlichen Rechtsbelehrung; Mayerhofer-Rieder3 ENr 19 a zu § 312 StPO) wie über die ihnen durch § 330 Abs 2 StPO eröffnete Möglichkeit einer bloß teilweisen Bejahung von Fragen unter Beifügung entsprechender Beschränkungen, welche ihnen inhaltlich der erhaltenen Instruktionen (allgemeine Rechtsbelehrung, Erläuterungen zur Antwortrubrik der Fragen, schriftliche Rechtsbelehrung) im (vorliegend nicht aktuell gewesenen) Fall fehlender Überzeugung von den Tatsachengrundlagen bandenmäßiger Raubverübung - entgegen der Beschwerdeauffassung - nicht verwehrt gewesen wäre (1, 19 ff der Beilage B zu ON 156/II).

Da die der Fragestellung jeweils zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im übrigen durchwegs sowohl nach Tatzeit, Tatort und weiteren wesentlichen Modalitäten in einem Maße determiniert wurden, das zur Vermeidung einer Tatverwechslung bzw einer darauf beruhenden wiederholten Verfolgung des Angeklagten wegen derselben Tat ausreicht, erweist sich auch der Einwand § 312 StPO widerstreitender Mängel der Tatindividualisierung in den Hauptfragen als nicht stichhältig.

Im Sinn der Instruktionsrüge (Z 8) trifft es zwar zu, daß der Rechtsbelehrung eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB nicht zu entnehmen ist, wonach den Täter eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, nur trifft, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Die darauf gestützte Beschwerdebehauptung, diese Unvollständigkeit sei in Ansehung des Urteilsfaktums 2 (Raub mit schwerer Körperverletzung an Emil K*****) einer zur entscheidungswesentlichen Beirrung der Geschworenen geeigneten Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gleichzuhalten, weil sie eine qualifizierende Wirkung des schweren Verletzungserfolges selbst im Fall seines Eintritts als bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit (rechtsirrig) offen lasse, trifft jedoch bei der hier gegebenen Fallkonstellation - auch der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider - nicht zu:

Den dazu richtungsweisenden Überlegungen ist voranzustellen, daß eine entscheidungsrelevante Beirrung der Geschworenen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß jener Problembereich, der im Rahmen der erteilten Instruktion übergangen oder gesetzesdifform entstellt wurde, im Anlaßfall überhaupt Aktualität erlangen konnte. Auf dem Sektor der Vorsatzdelinquenz reduziert sich die Prüfung, ob den Täter Fahrlässigkeit hinsichtlich des verursachten strafsatzerhöhenden Erfolges trifft, regelmäßig auf die Beurteilung der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit, weil die vorsätzliche Grundtat stets einen Verstoß gegen die nach § 6 StGB gebotene objektive Sorgfaltspflicht enthält (Foregger-Serini5 Erl III zu § 7 StGB). Nach dem hier den urteilsgegenständlichen Raubtaten zugrundeliegenden einverständlichen Tatplan umfaßte der Raubvorsatz die deliktsspezifische Gewaltanwendung durch gezielte Betäubung der Opfer mit einer Mischung aus Rohypnol und Alkohol. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, daß konkrete Anhaltspunkte dafür, der tatbedingte Eintritt der (als schwere Körperverletzung zu beurteilenden) tiefen Bewußtlosigkeit des planmäßig dolos betäubten 86-jährigen Emil K***** wäre dem Angeklagten J***** (bzw seinem Komplizen) nicht vorhersehbar gewesen, weder nach der Aktenlage im Verfahren hervorgekommen sind noch in der Rechtsmittelausführung behauptet werden konnten. Die notorischen Unterschiede in der individuellen Reaktion auf Alkohol- und Medikamentenkonsum fallen dabei ebensowenig entscheidend ins Gewicht wie jene altersadäquaten Risikofaktoren, die der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr.D***** hinsichtlich des greisen Raubopfers K***** hervorhob. Daraus folgt aber unzweifelhaft, daß eine spezielle Fallkonstellation, die eine Aktualisierung des in Rede stehenden Verletzungserfolges aus der Sicht einer bloßen objektiven Bedingung der Strafbarkeit zuließe, hier unzweifelhaft nicht in Betracht kommt und dementsprechend auch eine entscheidende Beirrung der Geschworenen mit Gewißheit auszuschließen ist. Vor dem Hintergrund der allein in die Richtung eines jedenfalls schuldhaft herbeigeführten Verletzungserfolges weisenden Verfahrensergebnisse stellt sich die hinsichtlich der Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB unterlaufene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung dem Beschwerdestandpunkt zuwider vielmehr als die Angeklagten insofern begünstigend dar, als den Geschworenen solcherart die Einsicht in die (hier erhöhte) Strafbarkeit (auch bloß) fahrlässiger Herbeiführung der Tatfolge verwehrt bleiben konnte.

Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die spekulative Aufbereitung denkmöglicher Beweggründe des Mitangeklagten G***** für seine - den Beschwerdeführer belastende - Geständnisbereitschaft nicht anders als für jene zur Problematisierung der Tatsachengrundlagen des Wahrspruchs bezogenen Beweisdivergenzen, die allesamt Begleitumstände bloß peripherer Bedeutung betreffen (Lösung von Rohypnol in Bier oder Wein; Beigabe des Schlafmittels während der Selbstabholung des alkoholischen Getränkes von der Schank oder erst bei Tisch in einer unbeobachteten Phase nach dem Serviervorgang durch die Kellnerin). Auf der Basis sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse, insbesondere der Aussagen der Zeugen Emil K***** (380 ff/II) Svetlana S***** (408 ff/II), Wolfgang S***** und Richard Z***** (387 f/II), der beim Tatopfer objektivierten Tatfolgen (Vergiftungserscheinungen - 417 ff/I und ON 54/I), sowie der bei den Angeklagten G***** und S***** anläßlich ihrer Festnahme sichergestellten Rohypnolpräparate (Tabletten und Fläschchen mit Rohypnollösung - 89/I, ON 21/I; 237/I, ON 33/I) in Verbindung mit den (auch) den Angeklagten J***** in den wesentlichen Punkten durchwegs konform belastenden Angaben des Kirco G***** (103 ff/I, ON 11/I, 361 ff/II) bleibt die dem Wahrspruch zugrundeliegende Bejahung bandenmäßiger Beteiligung des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Raubtaten bedenkenfrei. Daß dabei die überdies relevierten, unter abweichenden Rahmenbedingungen erst nach der Fällung des hier angefochtenen Urteils in anderen Verfahren produzierten Entscheidungsaspekte ebenso außer Betracht zu bleiben haben, wie angebliche spätere außerprozessuale Entlastungstendenze des Verurteilen G*****, bedarf keiner näheren Erörterung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Cvetko S*****:

Der Beschwerdebehauptung (Z 6) einer Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO durch Unterlassung einer Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB ist zunächst entgegenzuhalten, daß eine derartige Fragestellung das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung voraussetzt, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden die Täterschuld als grundlegende Strafbarkeitskomponente ausschließen würden. Demnach wäre die vermißte Fragestellung nur dann indiziert, wenn aufgrund konkreter, im Beweisverfahren hervorgekommener Anhaltspunkte die biologische Schuldfähigkeit des Angeklagten ***** (Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit) in Zweifel stünde.

Diese Voraussetzung lag - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - hier aber nicht vor. Soweit sich der Angeklagte S***** auf den Konsum von Alkohol mit Rohypnol berief (327/I, 378 f/II), machte er im Kontext mit seiner (jedwede Raubbeteiligung schlechthin leugnenden) sonstigen Verantwortung weder ausdrücklich noch sinngemäß eine seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließende volle Berauschung geltend, welche auch im übrigen durch kein wie immer geartetes Verfahrensergebnis (einschließlich der Angaben der Mitangeklagten) indiziert war. Danach konnte vielmehr von einer tataktuellen ungenügenden zeitlichen und örtlichen Orientierung bzw von einem sinnlosen, dem einschlägig vorbestraften Angeklagten S***** wesensfremden Verhalten, als einem durch Suchtmittel- oder Medikamentenmißbrauch ausgelösten Vollrausch spezifisch zuordenbare Indikatoren schuldausschließender Verhaltensstörungen keine Rede sein, weshalb die vermißte Fragestellung zu entfallen hatte.

Die Instruktionsrüge (Z 8) hinwieder, die sich gegen das Fehlen von Ausführungen über den Begriffsinhalt der Zurechnungsunfähigkeit in der Rechtsbelehrung wendet, setzt sich darüber hinweg, daß sich die schriftliche Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO ausschließlich an dem durch die tatsächlich gestellten Fragen abgesteckten Rahmen zu orientieren hat (ua Mayerhofer-Rieder3 EGr 20 zu § 345 Abs 1 Z 8 StPO).

Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Trajan J***** und Cvetko S***** waren daher zu verwerfen.

Zu den Rechtsmitteln gegen Sanktionsaussprüche:

Das Geschworenengericht verhängte jeweils nach § 143 erster Strafsatz StGB über Trajan J***** sieben Jahre und über Cvetko S***** sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei J***** den bisher ordentlichen Lebenswandel bei S***** jedoch keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen bei beiden Angeklagten die mehrfache Tatqualifikation (zum schweren Raub), bei S***** überdies eine einschlägige Vorverurteilung.

Hinsichtlich des Angeklagten S***** faßte das Geschworenengericht zudem gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles von sechs Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Mai 1992, AZ 4 d EVr 2998/92 verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten (§ 53 Abs 1 StGB).

Weder den gegen die sie betreffenden Strafaussprüche gerichteten Berufungen der beiden Angeklagten noch der Beschwerde des Angeklagten Cvetko S***** gegen den vorerwähnten Widerrufsbeschluß kommt Berechtigung zu.

Im Vordergrund der hier für die Sanktionsfindung ausschlaggebenden Erwägungen steht zunächst der Umstand, daß sich die Angeklagten ihrem vorgefaßten Tatplan gemäß zur bandenmäßigen Verübung von Raubanschlägen mit jeweils arglistig verwirklichter Opferbetäubung verstanden, weshalb sich das solcherart realisierte Tatunrecht als Kapitaldelinquenz gravierender Prägung manifestiert. So gesehen treten entgegen der Auffassung beider Berufungswerber die vermeintlichen Milderungsgründe wirtschaftlicher Täternot im Inland bzw betraglich geringe Tatschäden bedeutungsmäßig vorweg in den Hintergrund. Die erstgerichtlichen Sanktionserwägungen, denen bei beiden Rechtsmittelwerbern der weitere Erschwerungsgrund der Tatwiederholung hinzuzufügen ist, tragen im Ergebnis den hier aus sowohl general- als auch spezialpräventiver Sicht akzentuierten Straferfordernissen in sachgerechter Weise Rechnung, weshalb kein Raum für die angestrebten Strafkorrekturen bleibt.

Nicht Folge zu geben war aber auch der gegen den Widerrufsbeschluß gerichteten Beschwerde des Angeklagten S*****, die mit schwerpunktmäßigen Hinweisen auf den vergleichsweise für ihn günstigeren Ausgang gesonderter Strafverfahren wegen einschlägige Tatmodalitäten betreffender Verdachtsmomente jene Grundlagen der bekämpften Entscheidung unberührt lassen, die vor allem an die im konkreten Fall sinnfälligen spezialpräventiven Belange anknüpfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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