Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Juni 1985, GZ 16 Vr 1070/82-129, wurden DDr. Rolf Rüdiger S*** und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** von der Anklage des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, DDr. S*** ferner der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die gegen dieses Urteil von Dipl.Ing. P*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gefaßten Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 9. Oktober 1987, ON 148, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluß erhobene, als Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. P*** ist unzulässig, denn gemäß § 281 Abs. 1 StPO kann ein freisprechendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde nur zum Nachteil des Angeklagten angefochten werden. Dem Angeklagten kommt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil nur dann zu, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erkannt worden ist. Der freigesprochene Angeklagte ist hingegen nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zu ergreifen (Mayerhofer-Rieder2 § 280 StPO ENr. 2). Das Erstgericht hat somit zu Recht die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen, da diesem das Rechtsmittel nicht zukommt.
Gemäß § 285 b Abs. 4 StPO war daher der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators nicht Folge zu geben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)