Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred A und die Berufung des Angeklagten Ludwig B werden zurückgewiesen. Über die Berufung des Angeklagten Alfred A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Ludwig B auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 21-jährige Alfred A und der 26-jährige Ludwig B (zu 1.) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB., Alfred A überdies (zu 2.) des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 StGB.
schuldig erkannt.
Darnach haben die Genannten (zu 1.) am 12.April 1985 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte fremde bewegliche Sachen, nämlich 290 S Bargeld, dem Karl C (D E) durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; Alfred A hat überdies (zu 2.) in der Zeit vom 14.September 1983 bis zum 23.Juli 1984 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Elvira F mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Zusammenschließen von Stromkabeln und Abzweigen von elektrischem Strom für den eigenen Gebrauch aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich im Betrag von 2.652,97 S, zum Nachteil der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke entzogen.
Dieses Urteil, und zwar lediglich im Schuldspruch wegen versuchten Einbruchsdiebstahls (Punkt 1. des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte Alfred A mit einer nominell auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl der Angeklagte A als auch der Angeklagte Ludwig B Berufung ergriffen, wobei jedoch der Letztgenannte - dessen Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß § 285 a Z. 2 StPO. (unangefochten) zurückgewiesen worden ist (ON. 44) - die Berufung zwar angemeldet, jedoch nicht ausgeführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A ist zum einen offenbar unbegründet; zum anderen entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge zunächst in Ansehung der Urteilskonstatierungen, wonach infolge der von den am Tatort intervenierenden Polizeibeamten vorgenommenen Außensicherung des Tankstellengebäudes ein Entkommen eines Täters unmöglich gewesen sei und daß der Zeuge C den in der Kasse verwahrten Geldbetrag sowohl seiner Höhe als auch seiner Stückelung nach genau habe angeben können, als aktenwidrig bezeichnet, so verkennt er das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Von einer Aktenwidrigkeit im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben, mithin etwas als Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Nr. 185 zu § 281 Z. 5). Eine solche unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels vermag der Beschwerdeführer aber gar nicht zu behaupten; der Sache nach wendet er sich vielmehr lediglich gegen Schlußfolgerungen der Tatrichter, die in den hiefür angegebenen Prämissen, nämlich in den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten G (S. 188) und H (S. 189) sowie in der Aussage des Zeugen C (S. 173) ihre Deckung finden.
Mit dem Einwand hinwieder, es seien Erhebungen darüber unterblieben, ob nicht vielleicht ein Fenster der Tankstelle nur angelehnt gewesen sei, sodaß ein unbekannter Täter die Möglichkeit gehabt habe, unbemerkt zu entkommen, wird der Sache nach eine Unvollständigkeit des Beweisverfahrens (und nicht eine solche des Urteils) releviert; daß das Gericht mögliche weitere Beweiserhebungen nicht gepflogen hat, kann aber niemals als Begründungsmangel, sondern stets nur als Verfahrensmangel im Sinn der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. gerügt werden, wofür es aber vorliegend schon an den formellen Voraussetzungen, nämlich einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers in erster Instanz, fehlt. Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, es wären in Ansehung der Herkunft des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Geldbetrags noch weitere Beweisaufnahmen geboten gewesen.
Soweit die Beschwerde schließlich eine offenbar unzureichende Begründung reklamiert, erschöpft sich das bezügliche Vorbringen in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der von den Tatrichtern mit eingehender und einleuchtender Begründung (vgl. S. 198 ff.) auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs 2 StPO.) als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen; formale Begründungsmängel werden damit in keiner Weise dargetan. Was letztlich die Rechtsrüge betrifft, so beschränkt sich diese auf die Zitierung der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO., ohne auch nur im entferntesten anzudeuten, in welchem Belange dem Gericht bei Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Damit wird aber dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht entsprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb teils nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Angeklagte B hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, diese jedoch in der Folge nicht ausgeführt. Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsausführung die Punkte des Straferkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Berufung gemäß § 294 Abs 4 StPO. in Verbindung mit § 296 Abs 2 StPO. zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten A wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO.).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten B fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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