OGH 12Os146/25z

OGH12Os146/25z18.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 2025, GZ 81 Hv 147/25t‑37.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00146.25Z.0218.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Republik Österreich durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Angabe falscher, im Urteil angeführter, für die Höhe der Förderungen entscheidender Zahlen (US 4 f) über aktiv an Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers teilnehmenden (US 3) „Mitgliedern“ (richtig: Personen) im Alter unter 30 Jahren, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung nachgenannter Beträge an einen im Urteil bezeichneten Verein als Förderungen nach dem Bundes-Jugendförderungsgesetz verleitet und zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 706.628,40 Euro am Vermögen geschädigt wurde, und zwar

(I) 2015 von insgesamt 43.567,20 Euro;

(II) 2016 von insgesamt 43.567,20 Euro;

(III) 2017 von insgesamt 43.567,20 Euro;

(IV) 2018 von insgesamt 43.567,20 Euro;

(V) 2019 von insgesamt 43.567,20 Euro;

(VI) 2020 von insgesamt 43.567,20 Euro;

(VII) 2021 von insgesamt 116.273,60 Euro;

(VIII) 2022 von insgesamt 116.273,60 Euro;

(IX) 2023 von insgesamt 136.146 Euro;

(X) 2024 von insgesamt 76.532 Euro, wobei es zur Auszahlung eines weiters beantragten Betrags von 76.532 Euro nicht mehr gekommen ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, (vereinfacht) unter welchen Voraussetzungen eine (natürliche) Person als Mitglied iSd § 7 Abs 3 B‑JFG und § 13 Abs 2 Z 1 und 2 der Förderrichtlinien (US 17; zum Feststellungserfordernis in Ansehung letzterer vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 343) gilt (US 10). Weiters bekämpft sie die Sachverhaltsannahme, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der von ihm bei der Antragstellung vertretene Verein weniger als 10.000 für die hier in Rede stehenden Förderungen relevante Mitglieder hatte (US 10, 16).

[5] Die Tatrichter begründeten diese Feststellungen – entgegen dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) – mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 37.1, 7 ff), der im Übrigen dem Beschwerdevorbringen zuwider bekundete, Personen, die Internetauftritte des Vereins mit „Likes“ versehen hätten, nicht gezählt zu haben (ON 37.1, 8), dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eines „intelligenten und bedachten“ Menschen, den sie in den von ihm verfassten Anträgen und Schriftstücken bestätigt sahen, und den Tatumstände (US 15 f; vgl RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).

[6] Die von der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit den Vereinsstatuten betreffend Partnerorganisationen findet sich auf US 14 und 16. Es sei dazu lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Förderrichtlinien auf eine aktive Teilnahme von Personen unter 30 Jahren an Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers abstellen und nicht bloß auf das Bestehen einer Kooperation mit einer anderen Organisation (§ 13 Abs 2 Z 1 der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit [US 17]).

[7] Welches Verfahrensergebnis im Zusammenhang mit „Likes“ zu Online-Auftritten des Vereins für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblich (vgl zum Begriff RIS‑Justiz RS0116877) sein sollte, bezeichnet die Rüge nicht deutlich und bestimmt (vgl aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Die zitierte Aktenfundstelle ON 2.44, 2 betrifft die „Übersicht zum Mitgliedschaftssystem und zum Vereinsleben“, worin Personen, die Online‑Auftritte des Vereins mit „Likes“ versehen hätten, nicht ausgewiesen sind.

[8] Mit der Behauptung, es sei hinsichtlich „zählbarer“ Mitglieder „festzuhalten“ gewesen, was als „regelmäßig“ und „aktiv“ zu gelten habe (s dazu US 17 f) und welche Informationen dem Angeklagten vor Einbringung des ersten Förderantrags zur Verfügung gestanden seien, und dem Einwand, dass die vom Angeklagten offen gelegten Schätzungen von den zuständigen Stellen nicht beanstandet worden seien, bekämpft die Rüge hinsichtlich der eingangs wiedergegebenen Feststellungen bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte