Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Alexander F***** ist zu AZ 12 f E Vr 5.712/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.Juni 1994 das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB zur Last gelegt wird. Der mit diesem Verfahren befaßte Einzelrichter erließ (zuletzt) am 26.September 1995 einen auf §§ 175 Abs 1 Z 2, 176 StPO gestützten Haftbefehl (GZ 12 f E Vr 5.712/91-576), auf dessen Grundlage das (vergeblich erwartete) Erscheinen des Beschuldigten zu einem am 5.Oktober 1995 aktuell gewesenen Gerichtstermin observiert wurde.
Rechtliche Beurteilung
In seiner am 6.Oktober 1995 per Telefax unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten, mit dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers verbundenen als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe macht Alexander F***** Verletzungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit mit der Begründung geltend, sowohl der in Rede stehende Haftbefehl als auch der am 5.Oktober 1995 unternommene "Versuch" seiner Verhaftung fänden im Gesetz keine Deckung.
Parallel dazu erhob der Beschuldigte gegen den erstgerichtlichen Haftbefehl "Aufsichtsbeschwerde" an das Oberlandesgericht Wien, das in deren Stattgebung mit Entscheidung vom 27.November 1995, AZ 18 Bs 344/95, den bekämpften Haftbefehl ersatzlos aufhob.
Nachdem die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe dem Erstgericht am 13.Oktober 1995 zum weiteren Vorgehen gemäß § 3 Abs 2 und 3 GrundrechtsbeschwerdeG übermittelt worden war, brachte Alexander F***** durch seinen zwischenzeitig bestellten Verfahrenshelfer eine (am 7.Dezember 1995 zur Post gegebene) erneut unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete, nunmehr formgerechte Grundrechtsbeschwerde (identen Wortlautes) ein.
Da mit der ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Haftbefehls durch die vorerwähnte Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz jedenfalls ab 27.November 1995 im relevierten Zusammenhang jedwede Beschwer des Beschuldigten entfallen war (vorausgegangene ergebnislose Observierungsmaßnahmen auf Grundlage des Haftbefehls kamen nach Lage des Falles als eigenständiger Beschwerdepunkt vorweg nicht in Betracht), war die Grundrechtsbeschwerde schon aus dieser Sicht zurückzuweisen, ohne daß auf hier sonst aktuelle Rechtsprobleme oder einzelne Beschwerdeargumente eingegangen werden müßte.
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