Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1935 geborene, zuletzt im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau mittätige Kohlenhändler Mathias A (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen kaufte der Angeklagte im Dezember 1975 diverse Schmuckstücke und Silbermünzen in einem nicht mehr genau feststellbaren, jedoch den Betrag von 5.000 S (nicht jedoch 100.000 S) übersteigenden Wert, welche die abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Ivo B und Heinz Peter C bei einem Einbruchsdiebstahl in Gesellschaft als Beteiligte zum Nachteil der Eheleute Rudolf und Eva D erbeutet hatten.
Das Erstgericht stellte fest, der Angeklagte habe sich unter der ernstlichen Annahme der Möglichkeit, daß die ihm von Ivo B präsentierten Wertsachen gestohlen seien, zum Kauf entschlossen, mithin den das gesetzliche Tatbild verwirklichenden Ablauf der Ereignisse gewollt hingenommen (S 159/160).
Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5
und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch mit Berufung an.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des ihm angelasteten Vergehens vor.
Dem zunächst erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Ivo B 'nicht ausreichend auseinandergesetzt', ist zu entgegnen, daß es im Sinne der mit dieser Aussage übereinstimmenden Verantwortung des Beschwerdeführers ohnehin feststellte (vgl. S 161 und 164), der Letztgenannte habe B im Zuge der Verkaufsgespräche gefragt, ob der Schmuck etwa gestohlen sei, welche Frage dieser mit der Erklärung beantwortete, er habe den Schmuck 'aus einer Erbschaft abgezweigt'.
Aus dieser Aussage (allein) schloß aber das Schöffengericht - entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen - nicht 'eindeutig' auf die diebische Herkunft der Pretiosen. Denn abgesehen davon, daß das Schöffengericht entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO alle Umstände, die sich auf das verfahrensgegenständliche Geschäft beziehen, einzeln und in ihrem inneren Zusammenhang einer Prüfung unterzog und das Ergebnis derselben (vgl. dazu S 161 bis 168) ausführlich und den Denkgesetzen entsprechend in den Urteilsgründen festhielt, nahm es gar nicht an, der Beschwerdeführer habe den 'eindeutigen' Schluß auf die diebische Herkunft der Sachen gezogen, sondern - wie schon angeführt - eine solche lediglich ernst für möglich gehalten und sich damit bei seinem weiteren Vorgehen abgefunden.
Insoweit der Beschwerdeführer es unternimmt, nach Art einer Schuldberufung sich mit den - wie angeführt, ausführlich begründeten - Argumenten des Schöffengerichtes dahingehend auseinanderzusetzen, daß er einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang löst und ihnen (einzeln) Beweiskraft abspricht oder vom Erstgericht denkrichtig gezogenen Schlüssen andere mögliche, für ihn günstigere Folgerungen entgegensetzt, bringt er die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Dies gilt für alle Umstände des Kaufes (in einem Gasthaus, wo die Verkaufsgespräche auf dem Klosett geführt wurden, und nach Einigung der Partner Ivo B ungünstige Ratenzahlungen hinnahm) und für die schon angeführte Bemerkung B vom 'Abzweigen' aus einer Verlassenschaft ebenso wie für die vom Erstgericht aus all diesen Details in freier Beweiswürdigung gezogenen, denkrichtig und der forensischen Erfahrung entsprechend begründeten Schlüsse (§ 258 Abs. 2, 270 Abs. 2 Z 5 StPO).
Dem angefochtenen Urteil haftet demnach ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO verwirklichender Umstand nicht an. Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer, die erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ließen in rechtlicher Hinsicht einen Schuldspruch nur wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB zu.
Bei Darstellung dieser Rechtsrüge geht der Beschwerdeführer nicht von den einleitend wiedergegebenen, ihn bei Ausführung der Rechtsrüge bindenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen aus, sondern behauptet, es sei ihm nur (bewußte) Fahrlässigkeit bei Erwerb der Pretiosen vorzuwerfen.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge unter Hinweis auf Literatur- und Judikaturzitate selbst erwähnt, handelt bedingt vorsätzlich, wer das mit dem Handeln verbundene Risiko erkennt und so hoch veranschlagt, daß er die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung ernst nimmt, das heißt als neheliegend ansieht, aber dennoch handelt, weil der den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist; wer hingegen dieses Risiko nicht erkennt oder nicht richtig einschätzt, sondern leichtfertig auf den Nichteintritt des Erfolges vertraut, handelt (nur) bewußt fahrlässig (EvBl. 1975/192; Foregger-Serine in Erl. II. zu § 5 und III. zu § 6 StGB2 und die dort zitierte weitere Judikatur).
Im Gegensatz zum (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers stellte nun das Schöffengericht das Erkennen der ernstlichen Möglichkeit der diebischen Herkunft ebenso wie die gewollte Hinnahme des deliktischen Erfolges, nämlich den Ankauf von gestohlenen Sachen in einem 5.000 S (nicht jedoch 100.000 S) übersteigenden Wert ausdrücklich fest (vgl. abermals S 159/160).
Indem der Beschwerdeführer diese, den bedingten Vorsatz indizierenden (und demgemäß die bewußte Fahrlässigkeit ausschließenden) Urteilsfeststellungen negiert, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Ansehung der Mängelrüge gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als unbegründet, soweit diese sich aber in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft sowie hinsichtlich der Rechtsrüge gemäß Z 1 des § 285 d Abs. 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 leg. cit. als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
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