European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00144.18W.0124.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Leopold W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2018, GZ 16 HR 175/101‑55, mit dem unter anderem sein Antrag vom 10. Mai 2018 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge. Im Übrigen wurde eine Beschwerde von Dr. Alois Z***** zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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