OGH 12Os144/07d

OGH12Os144/07d13.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vladimir V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 3. September 2007, GZ 9 Hv 104/07b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Vladimir V***** der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB (A) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) in der Nacht auf den 8. Juli 2007 in St. Valentin eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine ungeladene Gas/Schreckschusspistole, im Wert von 89 Euro dem Erich S***** durch Einbruch in dessen Waffengeschäft S***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem mitgeführten Hammer ein Loch in die Auslagenscheibe schlug und daraus die ungeladene Gas/Schreckschusspistole herausnahm;

(B) am 10. Juli 2007 in Pottenbrunn durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer ungeladenen Gas/Schreckschusspistole, sohin einer Waffe, anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, und zwar Gertraud S***** und Ralph S***** als Angestellte des Geldinstitutes R***** Pottenbrunn 6.240 Euro Bargeld, indem er mit dunkler Schirmkappe, Sonnenbrille und über das Kinn gezogenem Rollkragenpullover die Bank betrat, die Waffe aus dem Hosenbund zog und die genannten Angestellten mit vorgehaltener Gas/Schreckschusspistole aufforderte, Bargeld herauszugeben, wobei er seine Drohung durch Repetieren der Pistole unterstrich.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch einzig aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit dem in der Sanktionsrüge erhobenen Vorwurf, das Erstgericht hätte zu Unrecht den Erschwerungsgrund der „reiflichen Überlegung" angenommen anstatt die Verzweiflung des Angeklagten aufgrund seiner finanziellen Situation als mildernd zu werten, und dem daraus entwickelten Einwand, die Tatrichter hätten dadurch in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, dass sie außerordentliche Strafmilderung und in weiterer Folge (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht zur Anwendung brachten, werden - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - bloß Berufungsgründe geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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