OGH 12Os14/23k

OGH12Os14/23k23.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 erster und zweiter Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. November 2022, GZ 317 Hv 149/22g-43.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00014.23K.0223.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Schlepperei/FPG

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts Korneuburg verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit – insoweit rechtskräftigem – Urteil wurde * K* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 erster und zweiter Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Unter einem wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB ein Mobiltelefon konfisziert (US 2).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die allein gegen dieses Erkenntnis aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur im Recht.

[4] Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der jeweilige Gegenstand zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eigentum des Täters stand.

[5] Zu dieser Voraussetzung hat der Schöffensenat allerdings keine Aussage getroffen, sondern bloß konstatiert, dass das Mobiltelefon dem Angeklagten zur Durchführung der Schleppungen „übergeben“ bzw „zur Verfügung gestellt“ wurde (vgl US 4, 7).

[6] Zudem hat das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen (vgl dazu Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 19a Rz 4).

[7] Urteilsaufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) und Verweisung der Sache an den (nunmehr) zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts ist die Folge (§ 445 Abs 2a iVm Abs 2 analog StPO; vgl RIS-Justiz RS0100271 [T16]).

[8] Über die bloß angemeldete (ON 45) Berufung des Angeklagten hat vorerst das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte