OGH 12Os142/24k

OGH12Os142/24k29.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2024, GZ 36 Hv 1/24i‑27.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00142.24K.0129.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 1. Juni 2023 in W* * D* mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen, sie an den Haaren packte, ihren Kopf zu seinem Penis und ihr diesen in den Mund drückte, wobei er ihr auch mehrere Ohrfeigen versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die (nominell auf sämtliche Kategorien der Z 5 gestützte) Mängelrüge behauptet eine unvollständige Begründung der Festellungen zur Vornahme des Oralverkehrs gegen den Willen der D* (US 3 f), gibt aber die (zum Inhalt der Aussage in der Hauptverhandlung gemachten [ON 27.1, 2 f]) Angaben der Genannten vor der Kriminalpolizei verkürzt und deshalb sinnentstellt wieder. Denn D* sagte bereits bei ihrer ersten Vernehmung aus, dass sie habe aufhören wollen, der Angeklagte, der sie an den Haaren am Hinterkopf gepackt hätte, habe aber seinen Penis fester in ihren Mund gedrückt und sie geohrfeigt (ON 2.6, 4; vgl aber RIS‑Justiz RS0116504 [T4]; vgl im Übrigen zum gewaltsamen Erzwingen der Fortsetzung der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung RIS‑Justiz RS0095063).

[5] Den – im Übrigen unerheblichen (vgl RIS‑Justiz RS0116877; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 409, 421) – Umstand, dass im Protokoll über die kriminalpolizeiliche Aussage der D* als Betreff „Verdacht auf: Unbefugte Bildaufnahme“ genannt ist (ON 2.6, 1), haben die Tatrichter – der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – erörtert (US 5).

[6] Auf welche Widersprüche oder divergierenden Angaben innerhalb der Aussage der D* sich die übrige Unvollständigkeit behauptende Beschwerde bezieht, wird nicht klar (vgl aber RIS‑Justiz RS0099563 [T2]).

[7] Der Einwand, dass für die Feststellung, wonach der Angeklagte D* gegen ihren Willen an den Haaren packte und seinen Penis in ihren Mund drückte (US 3), Verfahrensergebnisse fehlen würden, stellt der Sache nach eine Kritik an der auf die Aussage von D* gestützten Beweiswürdigung der Tatrichter dar (US 4 f; vgl aber RIS‑Justiz RS0098471 [T1]; im Übrigen ON 27.1, 4 f).

[8] Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, der genannten Formulierung des Betreffs im Vernehmungsprotokoll und den unterschiedlichen Angaben der D* zur Frage, ob der Angeklagte zum Samenerguss kam, gegen die (tatrichterliche) Annahme der Glaubwürdigkeit der D* richtet, verfehlt sie den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS‑Justiz RS0099649).

[9] Gleichermaßen prozessordnungswidrig erweist sich die weitere aus Z 5a erhobene Beschwerde mit ihrer gegen die Konstatierungen von Widerstandshandlungen des Opfers (US 3 f) erhobenen Kritik. Denn diese Tatumstände stellen keine für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen dar (vgl aber RIS‑Justiz RS0117499; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 13).

[10] Dass sich der Angeklagte und D* schon längere Zeit kannten und einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten (ON 27.1, 3), weckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[11] Welche über die getroffenen (US 4) hinausgehenden Feststellungen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Bezug auf die subjektive Tatseite vermisst, erklärt sie nicht. Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0119884 [T2]). Sollte das Vorbringen als Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu verstehen sein, ist zu erwidern, dass die erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS‑Justiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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