European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00014.21G.0325.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Leon G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Leon G***** mehrerer Vergehen des Landzwangs nach §§ 15, 275 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. Dezember 2019 in W***** die Bevölkerung Österreichs durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Vermögen in Furcht und Unruhe zu versetzen versucht, indem er die nachangeführten Postings erstellte und auf seinem Instagram-Account veröffentlichte, und zwar
a./ „ich und @bro_ist_weg töten alle österreicher egal ob mädchen oder junge johnstrasse alle aufpassen morgen wird blut fliessen @polizei_im_bild töten wir auch“;
b./ „ich und @bro_ist_weg legen in jede schule bombe alle kinder sollen sterben besser morgen geht nd schule ihr seit tod wenn ihr geht @polizei_im_bild in tannengasse polizeistation eine bombe auch“ mit dem Bild bewaffneter IS-Kämpfer;
c./ „letztes mal haben wir kein spas gemacht. ich komme morgen seestad mit ein geschenk für euch werde dort terror anschlage machen jeden den sehe dort wird geschossen egal chee oder türker oder ka was auch mädchen jeden werde schissen dort morgen leb eure letzte leben“;
d./ „morgen zieht ihr alle neue wohnung um da lebt ihr gratis müsst nix zahlen ich und @bro_ist_weg besorgen euch allen neue wohnung viel spas morgen seit ihr tod“ mit dem Bild eines leeren Grabes;
e./ „stadion bad wird morgen zu 'österreichischer blutbad' geht alle schwimmen in blut von österreicher @sebastiankurz wird morgen am stephansdom geköpft kommt alle zuschauen @bro_ist_weg ;-) ;-) ;-)“ mit dem Bild eines Freibades;
f./ „so habe ich mit @bro_ist_weg meine lehrerin geschlachtet morgen seit ihr dran ;-) lebt euren letzten tag“ mit einem Bild, auf dem auf eine Frau eingestochen wird;
g./ „diese kinder arbeiten mit uns das ist blut von österreicher @bro_ist_weg und ich zahlen 40000C für ein mord wer will bei uns arbeiten“ mit dem Bild blutverschmierter Kinder mit Messer;
h./ „mein bruder @bro_ist_weg macht seine arbeit ;-)“ mit dem Bild der Enthauptung eines Mannes.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leon G*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Nach den von der Beschwerde nicht bekämpften Konstatierungen handelte Leon G***** mit dem bedingten Vorsatz, die Bevölkerung Österreichs durch die auf Instagram veröffentlichten Drohungen mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Vermögen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Betreffend den Taterfolg traf der Schöffensenat eine Negativfeststellung (US 11).
[5] Die generellen Ausführungen zur Funktionsweise und Reichweite der Plattform „Instagram“ betreffen demnach keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidenden Tatsachen, sodass die darauf bezogene Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) den Bezugspunkt der Mängelrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0106268).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit dem Vorbringen, es wären keine (ausreichenden) Feststellungen zum Tatobjekt (vgl Plöchl in WK 2 StGB § 275 Rz 2 ff) getroffen worden, prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (US 11, RIS-Justiz RS0099775).
[7] Soweit sie Feststellungen dazu vermisst, dass die Bevölkerung oder ein großer Personenkreis durch die Drohungen tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurden, legt sie nicht dar, weshalb solche Konstatierungen trotz der eingangs wiedergegebenen Urteilsannahmen und der rechtlichen Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung (RIS-Justiz RS0122138) für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollten (RIS‑Justiz RS0116565).
[8] Ebenso offen bleibt, weshalb in Bezug auf die geforderte Ernstlichkeit der Drohungen die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer durch den Inhalt der Beiträge suggerierte, dass er in der Lage und Willens sei, die Drohungen in die Tat umzusetzen, und es auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, bei der Bevölkerung diesen Eindruck zu erwecken (US 11), für die rechtsrichtige Subsumtion nach § 275 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollten (vgl Plöchl in WK 2 StGB § 275 Rz 7; Oshidari SbgK § 275 Rz 13, jeweils mwN).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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