OGH 12Os14/05h

OGH12Os14/05h10.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viatcheslav M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Viatcheslav M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Oktober 2004, GZ 43 Hv 34/04g-194, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Viatcheslav M*****, Grigorii C*****, Ion N***** und Seroja D***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB (I.) und des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 9. August 2003 in Traiskirchen

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen als Mittäter den Ibragim Idrisovic S***** alias Mohamed A***** durch Schläge mit Eisenstangen am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte;

II. (vor der unter I. bezeichneten Tat - US 7 f) an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff Körperverletzungen mehrerer im Spruch namentlich bezeichneter Personen verursacht hat.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Viatcheslav M***** aus den Gründen der Z 3, 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Beschwerde inhaltlich des Rechtsmittelantrags auch auf die Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung des Vergehens des Raufhandels (II.) abzielt, legt sie prozessordnungswidrig nicht dar, wodurch sich der Angeklagte Viatcheslav M***** beschwert erachtet (§ 285a Z 2 StPO).

Die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Rüge erschöpft sich in der Behauptung, dass sich „aufgrund des Akteninhaltes keine Berechtigung zur Verlesung der Aussage des Zeugen Arsan U***** nach der „angeführten Gesetzesstelle" - das ist § 252 Abs 1 Z 2a StPO - „ergibt". Damit wird der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Im Übrigen ist dem Erstgericht insoweit bloß eine Fehlbezeichnung unterlaufen, lagen doch im Blick auf den unbekannten Aufenthalt des in Rede stehenden Zeugen (siehe Erhebungsbericht ON 165) die Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO vor. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der von allen Angeklagten am 19. Mai 2005 (293 f/IV) gestellte (und am 19. Juli 2004 [585/IV] nur vom Verteidiger des Angeklagten C***** wiederholte) Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, „dass die Version des Tatvorganges wie sie den Angeklagten - durch die Version des Zeugen S***** dargestellt - zur Last gelegt wird, so nicht stattgefunden haben kann", in der am 6. Oktober 2004 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (nach dem Inhalt des nicht gerügten Protokolls - vgl ON 193) vom Beschwerdeführer nicht wiederholt, sodass es von vornherein an der Legitimation zur Beschwerde mangelt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 310).

Davon abgesehen hätte eine prozessual taugliche Antragstellung die Darlegung jener durch das Beweismittel nachzuweisenden Tatsachen erfordert, die geeignet waren, die vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilte Schilderung des Tathergangs durch den Zeugen S***** zu erschüttern. In der vorliegenden Fassung stellt der auf vorsorgliche Sondierung einer potentiellen Beweisquelle ausgerichtete Antrag auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz aaO Rz 330 f).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (I.) zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen.

Schließlich verfehlt die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Beurteilung der unter Punkt I. bezeichneten Tat als Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 2 dritter Fall StGB angestrebt wird, den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sämtliche Konstatierungen zum Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (insbes US 10) vernachlässigt werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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