OGH 12Os14/01 (RS0116657)

OGH12Os14/0130.10.2014

Rechtssatz

Führt eine Gesamtbetrachtung der faktischen und rechtlichen Gegebenheiten innerhalb eines in einer Holdinggesellschaft zusammengefassten Konzerns zum Ergebnis, dass fallbezogen der Repräsentant der Konzernholding die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Anlegerkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften innehatte, ist es für die Beurteilung seiner Tathandlungen als strafbare Untreue bedeutungslos, dass die formell vertretungsbefugte Gesellschaft rein theoretisch, weil ohne Aussicht auf eine praktische und rechtliche Durchsetzbarkeit, in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen.

Normen

StGB §153

12 Os 14/01OGH23.05.2002
12 Os 130/13dOGH30.10.2014

Auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht unmittelbar durch den Machtgeber eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_001

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