OGH 12Os139/23t

OGH12Os139/23t11.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. September 2023, GZ 39 Hv 81/23w‑42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00139.23T.0111.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 6. Dezember 2022 in I* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den 1931 geborenen * W* im Bereich seiner Wohnungstür zur Seite stießen, dadurch in seine Wohnung gelangten und aus seiner Geldtasche sowie einer Vitrine Bargeld in Höhe von insgesamt 60 Euro sowie mehrere Medaillen unbekannten Werts an sich nahmen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Indem die einen Schuldspruch nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) die rechtliche Bewertung der angewendeten Gewalt als unerheblich nicht auf Basis der Feststellungen, wonach das 91‑jährige, pflegebedürftige Opfer mit seinem Körper den Weg in die Wohnung versperrte und es deshalb die Angeklagte oder die Mittäterin durch „erhebliches“ Drücken mit der Hand gegen die Schulter zur Seite stieß (US 4, 7), sondern ausgehend von einer eigenen Würdigung der Verfahrensergebnisse argumentiert, bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS‑Justiz RS0099810; vgl im Übrigen zum Gewaltbegriff und zur Beurteilung nach objektiv-individualisierenden Kriterien RIS‑Justiz RS0093906 [T2], RS0094365). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen (RIS‑Justiz RS0094279), erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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