Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er in Klagenfurt
1) an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1999 mit der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er einen Finger in die Scheide der Unmündigen einführte;
2) in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 2000 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er die Genannte in mehrfachen Angriffen an der nackten Scheide betastete und sie veranlasste, seinen Penis anzufassen;
3) an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1999 mit der am 25. September 1989 geborenen unmündigen Susanna Ko*****, einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person durch die zu 1 [und teilweise 2 - s US 5] geschilderte Tathandlung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und eine solche von ihr an sich vornehmen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet nicht die entscheidenden Tatsachen, die von nicht erörterten, vom Nichtigkeitswerber bloß pauschal behaupteten wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen Susanna Ko*****s und ihrer Eltern betroffen sein sollten, und argumentiert zum Umstand der jahrelang verschobenen Preisgabe der Vorfälle durch das Opfer (wie die Formulierungen „mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar" und „liegt es auf der Hand" zeigen) lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, ohne eine Mangelhaftigkeit des bekämpften, in US 7, 8 gerade darauf eingehenden Urteiles im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur ansatzweise aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) versäumt eine Ableitung aus dem Gesetz, indem sie unter Außerachtlassung des am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (Art V Abs 1 BGBl I 1998/153) einwendet, 1999 sei vom Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erfasst gewesen. Die daran anschließende, aus Z 9 lit b entwickelte Hypothese verjährter Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB entzieht sich somit als abstrakte Überlegung meritorischer Erwiderung.
Ebenso bleibt der Rechtsmittelwerber eine gesetzliche Abstützung der (aus Z 5 und 9 lit a erhobenen) Behauptung schuldig, die „Bestrafung wegen einer Tat, die ich an einem nicht näher bestimmten Tag im Jahr 1999 begangen haben soll, widerspricht den Grundsätzen der MRK". Mit Blick auf § 290 Abs 1 Satz 2 StPO sei daran erinnert, dass eine Konkretisierung des Tatzeitpunktes innerhalb eines auch längeren Zeitraumes nur dann nichtigkeitsrelevant geboten ist, wenn dies anders als im vorliegenden Fall faktisch oder rechtlich entscheidend ist (zB bei Tatbestandsmerkmalen oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vgl RIS-Justiz RS0098557).
Der Vorwurf fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite schließlich ignoriert US 6.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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