Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss - der auch einige unbekämpfte Berichtigungen enthält - wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes den rechtzeitigen Antrag des dazu legitimierten Angeklagten Malchaz A***** (ON 342, vgl § 271 Abs 7 zweiter und dritter Satz StPO) auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007 (ON 318) „zurück", mit dem die Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" begehrt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten ist zu bemerken:
Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).
Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45).
Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv § 271 Abs 7 Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.
Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).
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