OGH 12Os137/92(12Os138/92)

OGH12Os137/92(12Os138/92)1.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann R***** gegen das Urteil des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23.Juli 1992, GZ 12 b Vr 55/91-205, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Johann R***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs. 4 StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, und des Verteidigers Dr.Breuer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 27.Mai 1952 geborene Johann R***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Dem Urteilstenor zufolge liegen ihm zwölf in der Zeit von September 1987 bis 11.Jänner 1991 begangene Kreditbetrügereien mit einer Gesamtschadenssumme von rund 40 Millionen Schilling zur Last. Die betreffenden Kreditsummen erlangte der Angeklagte teils von Privatpersonen, denen er vortäuschte, gewinnbringende Geschäfte in Aussicht zu haben, welche ihm die Rückzahlung der gewährten Kredite in einigen Wochen mit hoher Verzinsung oder Gewinnbeteiligung ermöglichen würden (Schuldspruchfakten 1.-8. mit einer Gesamtschadenssume von rund 35 Millionen Schilling), teils von Kreditinstituten, deren Angestellten er seinen Willen und seine Fähigkeit zur Rückzahlung der Kreditbeträge vorspiegelte (Schuldspruchsfakten 9.-12. mit einem Schadensbetrag von ca. 5 Millionen Schilling).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Bei der gegebenen Fallgestaltung empfiehlt es sich aus Gründen der rechtslogischen Verknüpfung der relevierten Nichtigkeiten mit der Behandlung der Rechtsrügen (Z 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO) zu beginnen und hier wiederum jenen Rechtssatz an die Spitze zu setzen, der für die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers grundlegende Bedeutung besitzt. Demnach ist als Vermögensschaden der effektive Verlust an Vermögenssubstanz anzusehen, der durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bedingten Vermögensverfügung zu ermitteln ist, wobei der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Verfügung erlitten hat, mit dem verglichen werden muß, was ihm in unmittelbarem Ausgleich dafür zugeflossen ist, woraus erhellt, daß auf den Zeitpunkt der betrugsrelevanten Verfügung abzustellen ist (Leukauf-Steininger Komm.3 § 146 RN 41, Kienapfel BT II2 § 146 Rz 160 mit Judikaturbeispielen und Rz 169 mit Hinweis auf JUS 1987/35/14 = 11 Os 81/87; Tschulik in WK Erg. § 147 Rz 10 a). Demgemäß kann nur in dem solcherart abgesteckten Rahmen eine Schadenskompensation vorgenommen werden, wogegen Vermögensverschiebungen zwischen dem Täter und dem durch die Tat Betroffenen, die mit der irrtumsbedingten Vermögensverfügung (Selbstschädigungshandlung) nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen den betroffenen Teilen (nach Art des vom Beschwerdeführer behaupteten "laufenden" Kreditverhältnisses) eingetreten sind. Ebenso haben auch Zinsgewinne des Kreditgebers aus früheren - mit dem Täter vereinbarungsgemäß abgewickelten - Kreditfällen bei der Schadensermittlung außer Betracht zu bleiben.

Unter diesem rechtlichen Aspekt entbehrt es ersichtlich der Relevanz, welchen allfälligen Vermögenszuwachs die bei den Schuldspruchstaten 1.-7. in Erscheinung getretenen Kreditgeber aus der vertragsmäßigen Abwicklung früherer Kreditgeschäfte infolge der außerordentlich hohen Verzinsung erzielten und konnten - der Beschwerde zuwider - Feststellungen hiezu ebenso unterbleiben, wie eine Gegenüberstellung des Vermögensstandes des jeweiligen Kreditgebers am Anfang der gesamten Kreditbeziehung und des an deren Ende verbliebenen Vermögens.

Trat aber nach dem Gesagten die Vermögensschädigung bei den Kreditgebern durch die Auszahlung der urteilsgegenständlichen Darlehen unabhängig von allfälligen Gewinnen aus früheren Kreditgeschäften ein, dann erfüllt auch in subjektiver Hinsicht der nach den tatrichterlichen Konstatierungen (siehe insbesondere US 8 unten bis 11 oben, 26 f und 32) auf die Herbeiführung dieser Vermögensverschiebung durch Täuschung gerichtete Vorsatz, dem weiteren Einwand des Angeklagten zuwider, den zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 146 StGB erforderlichen dolus. Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung des völligen Fehlens von Verfahrensergebnissen, aus welchen sich ergeben könnte, daß der Angeklagte gerade zum Zeitpunkt "der letzten Kreditaufnahmen" (bei den durch die Urteilstaten 1.-5. sowie im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen im drittletzten Absatz des Punktes 3 a der Nichtigkeitsbeschwerde auch durch die Schuldspruchtaten 6. und 7. Geschädigten) "eine andere innere Einstellung gehabt haben sollte, als jene, die Kredite vereinbarungsgemäß zur Zurückzahlung zu bringen", geht der Beschwerdeführer nicht vom Urteilssachverhalt aus (siehe oben) und bringt daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Soweit er hiebei durch Bezugnahme auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen der Sache nach auch Begründungsmängel (Z 5) behauptet, wird hierauf unten bei der Behandlung dieses Nichtigkeitsgrundes eingegangen werden.

Das gleichfalls in der Rechtsrüge (unter 3 a) enthaltene Vorbringen über die (vermeintlich) wucherische, zumindest aber sittenwidrige Höhe der vereinbarten Zinsen, die eine Anrechnung des Übermaßes auf den zuletzt offenen Kreditbetrag zur Folge haben müsse, geht deshalb ins Leere, weil der Angeklagte nicht einmal selbst behauptet hat, er habe zum Zeitpunkt der Erlangung der schuldspruchgegenständlichen Vermögenswerte (denen keine adäquate Gegenleistung in Form eines realisierbaren Rückerstattungsanspruches der Darlehensgeber gegenüber stand) bereits mit dem Willen gehandelt, einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Zinsenübermaßes aus früheren Kreditabwicklungen durch Anrechnung auf die neue Darlehensschuld geltend zu machen, ganz abgesehen davon, daß eine rechtswirksame Kompensation des Einverständnisses der jeweiligen Vertragspartner bedurft hätte (Leukauf-Steininger, aaO, § 146 RN 58).

Da ein Vermögensschaden bereits durch die Hingabe der einzelnen Darlehen ungeachtet allfälliger Gewinne der Darlehensgeber aus vorangegangenen Geschäften mit dem Angeklagten eintrat, waren der (unter 3 b) aufgestellten Behauptung (Z 9 lit. b) zuwider auch Feststellungen darüber nicht indiziert, daß die Zeugen Josef G***** und Erich Z***** (Punkte 4. und 5. des Schuldspruchs) auf Grund ihrer Gewinne aus früheren Darlehensgeschäften ihre noch offenen Darlehensforderungen als bereinigt erklärten, womit nach Ansicht des Beschwerdeführers in analoger Anwendung des § 167 StGB seine Strafbarkeit in diesen Fällen aufgehoben wurde; denn es ist nach dem Gesagten logisch ausgeschlossen, diese früher erlangten (angeblichen) Vermögensvorteile zwar nicht als von vornherein schadensmindernde Gegenleistung, wohl aber als nachträgliche Schadensgutmachung anzusehen, mögen auch die behaupteten späteren Erklärungen der Darlehensgeber durch diese früheren Gewinne motiviert gewesen sein. Ein bloßer Verzicht auf Schadensgutmachung kann aber nur ausnahmsweise, und zwar dann strafaufhebend wirken, wenn der Täter effektiv und ernstlich den vollen Schadenersatz angeboten hat (siehe Leukauf-Steininger aaO § 167 RN 29 mit Hinweisen auf weitere Literatur und auf die Rechtsprechung). Für ein derartiges ernstzunehmendes Ersatzangebot hat aber das Verfahren keinerlei Feststellungen indizierende Anhaltspunkte erbracht.

Analoges gilt - der weiteren Rechtsrüge zuwider - in Ansehung des Inhaltes einer zwischen Wilhelm D***** (dem Geschädigten laut Punkt 8. des Schuldspruches) und Diplomvolkswirtin Maria Anna F*****, der Schwester des Angeklagten, am 7.Jänner 1991 getroffenen Vereinbarung, wonach mit der Übergabe eines Betrages von insgesamt 6,403.500 S (in Gestalt zweier Bankschecks) an Wilhelm D***** sämtliche diesem gegen den Angeklagten, gegen die Johann R***** GesmbH und gegen die Firma K***** GesmbH zustehenden Forderungen als bereinigt und verglichen erklärt wurden, Wilhelm D***** sämtliche ihm zustehende Forderungen gegenüber dem Angeklagten und den erwähnten Gesellschaften an Frau F***** abtrat und erklärte, sämtliche (hierauf bezüglichen) Urkunden und Unterlagen aus seinem Besitz an sie unter einem übergeben zu haben (S 321/I). Denn abgesehen davon, daß nach den bezüglichen Urteilskonstatierungen Wilhelm D***** auf den Restbetrag von 7,796.500 S (Gesamtforderung gegen den Angeklagten: 14,2 Millionen S) lediglich deshalb verzichtete, weil er sonst von F***** überhaupt nichts bekommen hätte (US 21), sind weder in Urkunden noch im sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die an F***** zedierten Forderungen gegen die mit dem Angeklagten im Zusammenhang stehenden Gesellschaften überhaupt realisierbar, somit als angemessener Gegenwert für die Darlehensvaluta anzusehen gewesen wären (siehe hiezu die Angaben des Zeugen Wilhelm D***** S 303/I ff, 227/V ff und 327/VI ff sowie die Verantwortung des Angeklagten S 47 s/I f, S 175/V ff und 319/VI f).

Fehl geht die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich auch in Ansehung des Punktes 12 des Schuldspruchs, die im wesentlichen darauf hinausläuft, daß es deshalb am Betrugstatbestand mangle, weil dem betreffenden Bankangestellten (dem Zeugen H*****) bei Auszahlung des urteilsgegenständlichen Betrages an den Angeklagten die Tatsache der Ungedecktheit des ihm präsentierten Schecks bekannt gewesen sei. Denn nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen (US 24) war H***** ungeachtet des Ergebnisses seiner telefonischen Rückfrage bei der ***** Sparkasse (wonach der vom Angeklagten auf sein Konto bei diesem Institut gezogene Scheck ungedeckt war) der Meinung, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "soliden Geschäftsmann" handle, also um einen solchen, dessen (im Kreditantrag implizit aufgestellte) Behauptung, rückzahlungsfähig und -willig zu sein, Glauben zu schenken wäre. Dem Angeklagten gelang es somit, den Zeugen H***** ungeachtet dessen Berufserfahrung und konkreter Kenntnis von der mangelnden Deckung des vorgelegten Schecks in jenen Irrtum zu führen, welcher für die schädigende Vermögensverfügung, nämlich die Darlehensauszahlung, ursächlich war. Ob dieser Irrtum auf Fahrlässigkeit des Bankangestellten beruhte, ist für die Verwirklichung (auch) des Tatbestandsmerkmales der Täuschung über Tatsachen durch den Angeklagten jedoch unerheblich.

Ebenso unbegründet wie die Rechtsrüge ist die Nichtigkeitsbeschwerde aber auch, soweit sie formelle Nichtigkeiten (Z 4, 5 und 5 a) reklamiert.

Der Verfahrensrüge (Z 4) hinsichtlich der Ablehnung des Antrages des Verteidigers auf Einvernahme der Zeugin Eva S***** (S 77/VII und 81/VII) kommt schon aus den zur Rechtsrüge angestellten Erwägungen Berechtigung nicht zu; wäre doch das vom Antragsteller verfolgte Ziel, den Anklagevorwurf der Herbeiführung eines Vermögensschadens durch Nachweis von Zinsengewinnen des (laut Schuldspruchtat 6. geschädigten) Dr.Michael D***** zu widerlegen, nur durch Anwendung einer rechtlich nicht vertretbaren Methode der Schadensermittlung (siehe oben) zu erreichen.

Zu Unrecht bezeichnet der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Mängelrüge (Z 5) die seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit betreffenden Urteilsfeststellungen (US 25 oben, 27 Mitte, 32 Mitte) als unzureichend begründet und in sich widerspruchsvoll, wobei er auf die vermeintliche Unvereinbarkeit dieser Annahmen mit jenen Urteilsfeststellungen (US 24 unten) hinweist, wonach er seinen Drang zu Erfolg und (sozialer) Akzeptanz nicht immer unter rationaler Kontrolle halten konnte und daher zu Handlungen neigte, deren Irrealität er zwar rational erkennen konnte, aber oft nicht erkennen wollte, und entgegen der Erkenntnis auf guten Ausgang hoffte. Alle angeblich miteinander unvereinbaren Feststellungen gründen sich (laut US 27 Mitte) auf das in der Urteilsbegründung zum Teil wörtlich zitierte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Pius Prosenz (S 59/VIII ff iVm ON 93 und ON 174). Dieser Sachverständige gelangte zur Schlußfolgerung, daß der Angeklagte über eine intakte moralische Wertskala und rationale Kritikfähigkeit verfüge; besondere Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit hätten es ihm "wohl schwierig, aber eigentlich zu keinem Zeitpunkt unmöglich" gemacht, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen; er hätte auch "schwer, aber doch jederzeit" auf Grund dieser Einsicht sein Verhalten unterlassen können (S 67/VII). Der behauptete Widerspruch dieser Folgerung zur im Ergänzungsgutachten ON 174 getroffenen und vom Erstgericht gleichfalls in den Urteilssachverhalt übernommenen Aussage über den Drang des Angeklagten zu Erfolg und Akzeptanz, der nicht immer unter rationaler Kontrolle gehalten werden könne (S 149/V), liegt nicht vor. Denn auch dem Ergänzungsgutachten fehlen - ungeachtet der Berücksichtigung von nur durch die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verständlichen Handlungsweisen - Hinweise dafür, daß der Angeklagte nicht zur Einsicht in das Unrecht seines Handelns und zu einem dieser Erkenntnis entsprechenden Verhalten in der Lage gewesen wäre (S 149/V ganz unten). Diese Konklusion ist logisch durchaus nachvollziehbar, weil bloße Abweichungen von der allgemeinen menschlichen Denk- und Handlungsweise, wie sie die Begehung strafbarer Handlungen regelmäßig erkennen läßt, wie insbesondere asoziale Veranlagung, Charakterschwäche, Haltlosigkeit, Charakteranomalie, besondere Triebstärke oder verminderte Hemmfähigkeit, keineswegs zwangsläufig die Schuldfähigkeit ausschließen. Beruht der zeitweilige Verlust rationaler Beherrschung eines Dranges (vorliegend: des Erfolgs- und Akzeptanzstrebens) lediglich auf einem Charaktermangel (hier: der Labilität) des Täters und nicht auf einem biologischen Zustand der im § 11 StGB vorausgesetzten Schwere, also auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifender Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung solcher Intensität, daß die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zu einem dieser Einsicht entsprechenden Verhalten völlig aufgehoben ist, kann dem Täter Zurechnungsunfähigkeit vielmehr nicht zustatten kommen (Leukauf-Steininger aaO § 11 RN 1 zur sogenannten gemischten Methode sowie RN 15 und 16).

Ausgehend von diesen Erwägungen und der allgemeinen Erfahrung, daß Erfolgserwartungen und Verhaltensweisen auch psychisch unauffälliger, zweifelsfrei schuldfähiger Menschen nicht stets und ausschließlich von der Vernunft geprägt und diktiert werden, kann in den erwähnten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen keine Inkonsequenz gefunden werden.

Da nicht jede auch für den Laien erkennbare Abweichung von der allgemeinen Denk- und Verhaltensweise Zurechnungsunfähigkeit indiziert (vgl. erneut Leukauf-Steininger aaO RN 15), kommt - einem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - der Charakterisierung des Verhaltens des Angeklagten im letzten Halbjahr vor der Verhaftung als zwar in einem volkstümlichen oder menschlich verständlichen, nicht jedoch im psychiatrischen Sinn "wahnsinnig" (S 65/VII) auch im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Aussage über seine zeitweilige Unfähigkeit zu rationaler Kontrolle des Erfolgsdranges nicht eine zum Endergebnis der Begutachtung widersprüchliche Bedeutung zu; entscheidend für die Beurteilung eines Zustandes im Sinne des § 11 StGB ist eben nicht seine landläufige Bezeichnung, sondern seine gegebenenfalls unter Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu ermittelnde Intensität und Auswirkung auf die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit. Mit den "an sich unsinnigen und selbstzerstörerischen Handlungen" (S 59/VII) des Angeklagten, dessen Bemühen um Zurückzahlung der kreditierten Geldbeträge mit unüblich hohen Zinsen nicht (jedenfalls nicht auf Dauer) ein tatsächlicher wirtschaftlicher Erfolg beschieden sein konnte (S 69/VII), hat sich der psychiatrische Sachverständige in logisch nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise auseinandergesetzt, indem er die Motivation für dieses Verhalten nicht in einem (dauerhaften) wirtschaftlichen Gewinn, sondern im Zusammenhang mit der Persönlichkeitseigenart des Angeklagten und seinem darauf beruhenden Bestreben nach möglichst langer Aufrechterhaltung seines Image gesehen hat. Eine derartige Motivation schließt ebensowenig wie der beträchtliche psychische Druck, unter dem der Angeklagte im letzten halben Jahr vor der Verhaftung stand (S 63/VII), die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zwingend aus.

Die demnach widerspruchsfreien und logisch nachvollziehbaren Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen konnten vom Erstgericht mithin ohne Verstoß gegen Denkgesetze zur Grundlage der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten betreffenden Urteilsannahmen gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer sich hiegegen (unter Punkt 1 b des Rechtsmittels) unter Hinweis auf die bereits oben wiedergegebenen Teile des Gutachtens wendet, die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bloß verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit hervorhebt und auf die Möglichkeit divergierender psychiatrischer Gutachten verweist, bringt er weder den herangezogenen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft er lediglich die Würdigung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den Schöffensenat nach Art einer gegen dessen Urteil unzulässigen Schuldberufung.

Der Urteilsbegründung haftet auch nicht die geltend gemachte Unvollständigkeit an, die der Angeklagte in der Unterlassung einer Erörterung der bereits oben zusammengefaßt wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen über das Bemühen des Angeklagten um möglichst genaue Darlehensrück- und Zinsenzahlung und über die Motivation der Taten (S 69/VII) sowie des Buchsachverständigen Dkfm.Ernst Bollenberger über die "Unterdeckung" dieser vom Angeklagten an die Kreditgeber geleisteten Zahlungen (durch neue Kredite) und die daraus resultierende Möglichkeit eines Geldflusses in Höhe von rund 5,7 Millionen Schilling aus Eigenmitteln des Angeklagten (S 37/VII) erblickt. Dem Beschwerdevorbringen zuwider sprechen diese Verfahrensergebnisse nämlich weder gegen die Annahme eines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes noch gegen die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht:

Werden die herangezogenen Teile des psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht aus ihrem inneren Zusammenhang mit jenen Ausführungen gelöst, wonach es dem Angeklagten eben um die Aufrechterhaltung seines Image ging und bei weniger sorgfältiger Erfüllung der Rückzahlungspflichen das "potemkinsche Dorf" umso früher entlarvt worden, das "Ganze also zusammengebrochen" wäre (S 69/VII ganz unten), dann ergibt sich, daß auch aus psychiatrischer Sicht der Angeklagte diesen Zusammenbruch, also den Eintritt in jene Phase, in welcher die Gläubigerschädigung nicht mehr verheimlicht werden konnte, nur für eine Frage der Zeit hielt (vgl. auch S 71/VII zweiter Absatz). Für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, eine solche Schädigung (und die damit verbundene - wenn auch nur vorübergehende - Bereicherung) nicht einmal bedingt gewollt zu haben, läßt sich aus den psychiatrischen Ausführungen daher nichts gewinnen:

Wer in Kenntnis der Unausbleiblichkeit und Unausweichlichkeit des "Fiaskos" (d.h. des Schadenseintritts), also wider besseres Wissen (S 71/VII) "auf guten Ausgang hofft" (S 149/V), dem fehlt es weder an der Wissens- noch an der Willenskomponente des Vorsatzes; denn ein Handeln im Vertrauen auf das Unterbleiben des Erfolges kann nur jenem Täter zugebilligt werden, der den Eintritt dieser Tatfolge zwar als möglich bedenkt, nicht jedoch als gewiß erkennt.

Die oben wiedergegebenen Teile des Buchsachverständigengutachtens bedurften gleichfalls keiner Erörterung, zumal sie lediglich auf einer nach den Angaben des Angeklagten erstellten Geldflußrechnung beruhen. Der Buchsachverständige zeigte nur die bei Richtigkeit dieser Angaben nicht auszuschließende theoretische Möglichkeit einer Heranziehung von Eigenmitteln des Angeklagten in der Höhe von 5,7 Millionen Schilling auf, wobei er jedoch abschließend betonte, im "Geldbereich" des Angeklagten keine solchen Mittel gefunden zu haben. Im übrigen geht es vorliegend ja nicht um jene Kredite, die der Angeklagte - sei es aus nach der (sogenannten) Methode "Loch auf, Loch zu" aufgenommenen neuen Darlehen, sei es aus Eigenmitteln - noch zurückzuzahlen vermochte, sondern um jene, für deren Rückzahlung er solche Mittel überhaupt nicht mehr aufbringen konnte, und um die Frage, ob die insoweit bewirkte Irreführung und Schädigung der Gläubiger wenigstens von seinem bedingten Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) erfaßt war.

Mit beiden Sachverständigengutachten ist aber auch die Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten durchaus vereinbar: Die fortlaufenden Einnahmen, deren Erlangung durch wiederkehrende Tatbegehung in der Absicht des gewerbsmäßig handelnden Täters gelegen sein muß (§ 70 StGB), müssen nicht der Bestreitung seines persönlichen Lebensaufwandes dienen (Mayerhofer-Rieder3, § 70 StGB; ENr. 9 a, 20, 21); sie können auch in einer infolge Verwendung zur Bezahlung von Schulden (ENr. 22 aaO) nur vorübergehenden Vermehrung des Tätervermögens bestehen.

Aus diesem Grunde betreffen auch die Hinweise des Angeklagten auf vermeintlich zu Unrecht übrgangene Verfahrensergebnisse, die seiner Ansicht nach gegen die vom Erstgericht angenommene teilweise Verwendung der herausgelockten Gelder zur Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils (Leasing teurer Kraftfahrzeuge, Grundstückskauf, Hausbau, finanzielle Förderung eines Fußballvereines und der Ausübung des Motocross-Sports durch die eigenen Kinder) sprechen, keine entscheidenden - das heißt für die rechtliche Unterstellung der Tat oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgeblichen - Tatsachen im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Selbst die - nach den erwähnten Verfahrensergebnissen keineswegs indizierte - ausschließliche Verwendung der herausgelockten Beträge zur Kreditrückerstattung und Zinsenzahlung wäre rechtlich durchaus vereinbar mit der Annahme einer Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Begehung der Kreditbetrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Daß auch bei laufenden Geschäftsbeziehungen (mit ständigen Kreditrückzahlungen und -neuaufnahmen) die aus früheren Kreditgeschäften den Kreditgebern auf Grund der außergewöhnlich hohen Verzinsung zugeflossenen Gewinne nicht als schadensaufhebend oder - mindernd in Ansehung der als Betrugsfälle bewerteten letzten Kreditaufnahmen berücksichtigt werden können, wurde bereits eingangs bei der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt. Hieraus folgt - dem bezüglichen Beschwerdevorbringen zuwider - daß die Anlegung eigener Konten oder Führung besonderer Belegordner für die Kreditgeschäfte mit dem Angeklagten durch die Kreditgeber Reinhold F***** (Schuldspruchstat 1.), Josef G***** (Schuldspruchstat 4.) und Erich Z***** (Faktum 5.) einer Erörterung in den Urteilsgründen nicht bedurfte. Mit dem hieran anknüpfenden Vorbringen, bei diesen Kreditgeschäften wie auch bei den Schuldspruchtaten 2. und 3. angesichts der früheren Gewinne der Kreditgeber gar nicht in der Lage gewesen zu sein, deren Schädigung durch das unberichtigte Aushaften der letzten Darlehen zu erkennen, führt der Beschwerdeführer der Sache nach erneut eine unzulässige Schuldberufung aus; bekämpft er doch lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, welches den Schädigungsvorsatz ungeachtet der ordnungsgemäßen Rückzahlung früherer (unrealistisch hoch verzinster) Kredite als erwiesen annahm.

Dem Inhalt der Urkunde S 321/I, dessen Übergehen als weitere Unvollständigkeit der Urteilsbegründung gerügt wird, wurde bereits bei Behandlung der Rechtsrüge die Relevanz abgesprochen; auf die dort dargelegten Rechtspositionen ist der Beschwerdeführer auch in Ansehung der - wiederum auf eine rechtlich nicht vertretbare Beurteilung des Gesamtergebnisses der jeweiligen Geschäftsbeziehung bei der Schadensermittlung abzielenden - Ausführungen über die vermeintliche Abdeckung der zuletzt offen gebliebenen Kreditbeträge durch früher erzielte Gewinne der Kreditgeber zu verweisen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten erschöpft sich der Sache nach zum überwiegenden Teil in der Wiederholung bereits unter der Behauptung von Begründungsmängeln vorgebrachter und daher - schon in der Stellungnahme zur Mängelrüge - erörterter Einwände. Zusätzlich macht der Angeklagte - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO als auch unter Ergänzung der Ausführungen zur Z 5 dieser Gesetzesstelle - einerseits geltend, daß Verfahrensergebnisse unbeachtet geblieben seien, aus denen seine tatsächlichen Bemühungen um Geschäfte auf dem Edelstahl- und Palettensektor hervorgegangen seien und die daher gegen die Annahme eines Betrugsvorsatzes sprächen; andererseits erhebt er Einwände gegen die Annahme einer Schadenshöhe von 10,2 Millionen Schilling beim Schuldspruchsfaktum 6., wobei er auf Unsicherheiten in der Aussage des Zeugen Dr.Michael D***** und insbesondere auf dessen vom Erstgericht übergangene Angabe seines Schadens mit "mehr als 1 Million Schilling" gegenüber der Wirtschaftspolizei in Wien (S 516/III) hinweist.

Ersterem Einwand zuwider enthalten die vom Beschwerdeführer zitierten Verfahrensergebnisse, nämlich die Aussagen der Zeugen Gerhard S***** S 97/VI, Friedrich R***** S 161/VI und 259/V, Reinhold F***** S 389/VI und Johann L***** S 33/VII sowie die Verantwortung des Angeklagten S 93/V ff und S 107/V ff, keinerlei Grundlagen für Gewinnerwartungen jener außerordentlichen - die Rückzahlung der Darlehen samt Zinsen ermöglichenden - Höhe, wie sie der Angeklagte seinen jeweiligen Kreditgebern vorspiegelte. Im Gegenteil geht auch aus diesen Aussagen hervor, daß allfällige Projekte schon deswegen nie über ein Vorplanungsstadium hinausgediehen, weil sich bereits in dieser Phase ihre mangelnde Rentabilität ergab (siehe insbesondere die Angaben des Angeklagten S 94/V Mitte und S 95/V oben, des Zeugen S***** S 97/VI Mitte und die abschließenden Angaben des Zeugen L***** S 33/VII). Die tatrichterliche Feststellung (US 9 zweiter Absatz), wonach der Angeklagte keines der von ihm gegenüber den Kreditgebern erwähnten Geschäfte tatsächlich betrieb und (daher) auch keinerlei Aussicht auf hohe Gewinne daraus hatte, ist mithin auch im Lichte dieser Verfahrensergebnisse unbedenklich. Für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ist aber diese Feststellung - und nicht die vom Beschwerdeführer vor allem bekämpfte Urteilsannahme seines nur einmaligen erfolglosen Bemühens um einen derartigen Geschäftsabschluß - von Bedeutung. Der demnach entscheidenden Urteilsannahme steht auch nicht die vom psychiatrischen Sachverständigen mehrmals (S 195/II, 149/V, 69/VII) erwähnte Überforderung des Angeklagten bei der Manipulation mit Millionenbeträgen entgegen, weil das Erkennen der Tatsache, daß bei Prüfung der Rentabilität eines Geschäftes nicht von extremen Gewinnerwartungen ausgegangen werden kann, keine besonderen Einsichten und Fähigkeiten auf dem Wirtschaftssektor voraussetzt.

Der die Unsicherheit der Angaben des Zeugen Dr.Michael D***** zur Schadenshöhe betreffende Einwand geht ins Leere, weil das Erstgericht unter Berücksichtigung dieser Unsicherheiten ohnehin nur einen Schadensbetrag von 10,2 Millionen Schilling anstelle des im Vergleich vom 11.Jänner 1991 vor dem Bezirksgericht Schwechat vom Angeklagten anerkannten Betrages von 17,4 Millionen Schilling als erwiesen angenommen hat (US 29 unten und verso). Diese Annahme ist auch mit den Angaben des Zeugen Dr.Michael D***** vor der Wirtschaftspolizei (S 516/III) vereinbar, in welchen sich dieser Zeuge - wie aus S 517/III ersichtlich ist, mangels sofort greifbarer Unterlagen - nicht auf eine bestimmte Schadenshöhe eindeutig festlegte, sondern nur von einem eine Million Schilling übersteigenden Schaden sprach; dies, nachdem er zuvor Angaben gemacht hatte, die auf einen Vermögensnachteil in der Höhe eines Vielfachen von einer Million Schilling schließen ließen (vgl. hiezu auch die Angaben des Angeklagten S 531/III = 47 p/I). Die vom Zeugen in der Hauptverhandlung (S 555/VI) versuchte Erklärung dafür, warum er gerade auf eine Schadensgrenze von einer Million Schilling abstellte, nämlich die ihm von Vernehmungsbeamten erklärte Bedeutung dieser Grenze für die Form der Anzeige, mag zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein, vermag aber keine erheblichen Bedenken gegen die Urteilsfeststellung zur Schadenshöhe zu erwecken.

Die teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen inhaltlich nicht begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann R***** war sonach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Erschwerend waren dabei die einschlägige Vorstrafe, mildernd hingegen der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, da er den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen zugab und sich nur aus rechtlichen Erwägungen nicht schuldig bekannte, weiters die teilweise Schadensgutmachung durch seine Familie und schließlich der Umstand, daß ihm sämtliche Geschädigten bei der Kreditgewährung äußerst sorglos entgegenkamen und ihm das Begehen des jeweiligen Betruges sehr erleichterten.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und Gewährung bedingter, zumindest aber teilbedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.

Die - wie gezeigt unbedenklichen und wohl begründeten - Urteilskonstatierungen über die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (siehe insbesondere US 27) bieten keinen Raum für eine Anwendbarkeit des Milderungsgrundes nach § 34 Z 1 StGB; handelt es sich doch nach den Feststellungen bei den das Fehlverhalten des Angeklagten bewirkenden Haupttriebkräften - Bestreben, das Image zu wahren und trotz Verschuldung den aufwendigen Lebenswandel weiterführen zu können (US 8 und 9) - um das Verschulden nicht nennenswert mindernde Charaktermängel. Urteilsfremd ist auch die Berufungsbehauptung, der Angeklagte habe mit seinem tataktuellen Handeln keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verfolgt, weil dem mehrfache konträre Konstatierungen (siehe insbesondere S 9 und 10) entgegenstehen. Da Analoges auch für die in Abrede gestellte gewerbsmäßige Absicht und den Versuch gilt, im Rahmen der Berufung die urteilsmäßig festgestellte Schadenssumme zu mindern, bedürfen sonach die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe keiner erwähnenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man der enormen Schadenssumme und der einschlägigen Vorverurteilung die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte, die Hälfte des gegebenen Strafrahmens nur knapp übersteigende Unrechtsfolge als durchaus tatschuldadäquat und mithin einer Reduktion unzugänglich. Damit erübrigt es sich aber auch, auf das Begehren um (teil-)bedingte Strafnachsicht weiter einzugehen (§§ 43 Abs. 1, 43 a Abs. 4 StGB).

Kein Erfolg kann auch der vom Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß beschieden sein, weil es - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - angesichts der massiven neuerlichen Kriminalität des Angeklagten während einer laufenden Probezeit aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich scheint, auch die seinerzeit bedingt nachgesehene Strafe vollziehen zu lassen, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Daß der laut dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 85/VII f) im Anschluß an das Urteil verkündete Beschluß auf Widerruf der zu AZ 3 b E Vr 5882/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht - der Vorschrift des § 494 a Abs. 4 StPO zuwider - nicht in Beschlußform, sondern als Teil des Urteils ausgefertigt wurde, bezieht sich nicht auf eine Überschreitung materiellrechtlicher Strafbefugnisse - weshalb die insoweit auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Ansatz her fehl geht - sondern auf einen Formalfehler, der an der Wirksamkeit des Beschlusses nichts ändert. Daß aber - wie die Beschwerde behauptet - die Anhörung des Angeklagten vor der Widerrufsentscheidung unterblieben wäre, steht zum Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 85/VII) im Widerspruch.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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