OGH 12Os137/22x

OGH12Os137/22x23.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Mai 2022, GZ 33 Hv 153/21d‑21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00137.22X.0223.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Oktober 2020 bis 9. August 2021 in S* in vielen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dr. * F* fremde bewegliche Sachen, nämlich 113 Stück Silbergeschirr im Wert von mehr als 50.000 Euro, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht berechtigt erweist.

[4] Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Soweit in der Beschwerdeschrift erklärt wird, die „obigen Ausführungen“ (also zu Z 5a) würden „ausdrücklich auch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 geltend gemacht“, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0115902). Sich aus einer – wie hier – gemeinsamen Ausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS‑Justiz RS0100183).

[5] Der vom Rechtsmittelwerber angesprochene „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).

[6] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht für die Feststellung, wonach der Angeklagte nicht bloß die von ihm zugestandene Anzahl an Silbergeschirr, sondern den gesamten Fehlbestand von 113 Stück weggenommen habe, nicht bloß eine Scheinbegründung (vgl RIS‑Justiz RS0099563) angeführt. Der Nichtigkeitswerber nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl US 4 ff) und wendet sich solcherart unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] Das gilt auch, soweit der Rechtsmittelwerber Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) behauptet und auf die Begründungspassage Bezug nimmt, wonach neben dem Angeklagten auch andere Personen (teilweisen) Zugang zum Silbergeschirr hatten, bei keiner dieser Personen jedoch „derartige Auffälligkeiten wie beim Angeklagten erkennbar“ seien (US 6). Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS‑Justiz RS0099547). Einen derartigen Begründungsmangel zeigt die Mängelrüge nicht auf.

[8] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) sich darauf beschränkt, einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter zu kritisieren und deren eingehenden Schlussfolgerungen (US 4 ff) eine eigenständige Bewertung von jeweils isoliert hervorgehobenen Beweisergebnissen gegenüber zu stellen, wird neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik geübt. Damit verfehlt die Beschwerde eine am Gesetz ausgerichtete Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS‑Justiz RS0117425).

[9] Mit den Hinweisen, * St*, der ursprünglich ebenfalls als Verdächtiger vernommen worden sei, weise eine Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls auf, laut einer Zeugenaussage sei ihm der Code des Safes bekannt gewesen und auch zu ihm sei das Dienstverhältnis im Juni 2021 beendet worden, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Urteilsfeststellungen im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0118780).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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