European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00136.20X.0302.000
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Hratsch A***** betreffenden Teil aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird Hratsch A***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch sowie einen ebensolchen Freispruch Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Hratsch A***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (1./a./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./b./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 22. September 2019 in L*****
1./a./ Islam R***** durch das Versetzen eines wuchtigen Faustschlags in das Gesicht vorsätzlich schwer am Körper verletzt, wobei die Tat beim Genannten eine dislozierte laterale Kieferhöhlenwandfraktur links zur Folge hatte;
1./b./ Faizan B***** vorsätzlich in Form von Prellungen im Gesicht und an den Füßen am Körper verletzt, indem er ihm drei Faustschläge in das Gesicht versetzte und auf ihn eintrat.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist im Recht.
[4] Bereits aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), wonach das angefochtene Urteil in Bezug auf die festgestellte subjektive Ausrichtung des Beschwerdeführers keinerlei Begründung enthält, ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Urteilskassation wie im Spruch ersichtlich unvermeidbar (§ 285e StPO).
[5] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen. Bleibt dazu lediglich anzumerken, dass sich das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zum (anklagekonform ergangenen; vgl ON 9) Schuldspruch 1./b./ auf das Opfer Faizan B***** bezieht (US 2), während der Angeklagte nach den dazu konträren Feststellungen die dort genannten Tathandlungen zum Nachteil des Islam R***** begangen hat (US 5 f, 8 f).
[6] Mit seiner Berufung und seiner (impliziten) Beschwerde war der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.
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