OGH 12Os136/20x

OGH12Os136/20x2.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Hratsch A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hratsch A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 15. Juli 2020, GZ 23 Hv 11/20d‑60a, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00136.20X.0302.000

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Hratsch A***** betreffenden Teil aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird Hratsch A***** auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch sowie einen ebensolchen Freispruch Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Hratsch A***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (1./a./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./b./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 22. September 2019 in L*****

1./a./ Islam R***** durch das Versetzen eines wuchtigen Faustschlags in das Gesicht vorsätzlich schwer am Körper verletzt, wobei die Tat beim Genannten eine dislozierte laterale Kieferhöhlenwandfraktur links zur Folge hatte;

1./b./ Faizan B***** vorsätzlich in Form von Prellungen im Gesicht und an den Füßen am Körper verletzt, indem er ihm drei Faustschläge in das Gesicht versetzte und auf ihn eintrat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist im Recht.

[4] Bereits aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), wonach das angefochtene Urteil in Bezug auf die festgestellte subjektive Ausrichtung des Beschwerdeführers keinerlei Begründung enthält, ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Urteilskassation wie im Spruch ersichtlich unvermeidbar (§ 285e StPO).

[5] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen. Bleibt dazu lediglich anzumerken, dass sich das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zum (anklagekonform ergangenen; vgl ON 9) Schuldspruch 1./b./ auf das Opfer Faizan B***** bezieht (US 2), während der Angeklagte nach den dazu konträren Feststellungen die dort genannten Tathandlungen zum Nachteil des Islam R***** begangen hat (US 5 f, 8 f).

[6] Mit seiner Berufung und seiner (impliziten) Beschwerde war der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.

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