OGH 12Os135/07f (RS0124913)

OGH12Os135/07f15.1.2009

Rechtssatz

Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung.

Normen

MedienG §34

12 Os 135/07fOGH15.01.2009

Beisatz: Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß §34 Abs 2 MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen. (T1); Beisatz: Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a Abs 6 MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist. (T2)

15 Os 159/18yOGH27.02.2019

nur: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20090115_OGH0002_0120OS00135_07F0000_004

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