Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. November 1953 geborene §BB-Bedienstete Stefan A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Deliktsfall) StGB. schuldig erkannt, weil er am 23. Dezember 1973 in Traun eine unmündige Person, nämlich die am 28. Juli 1962 geborene, somit damals 'zwölfjährige' (richtig: elfjährige) Anita B dadurch, daß er sie über der Kleidung an der Brust und an ihrem Geschlechtsteil betastete und ihre Unterhose auszuziehen versuchte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte. Vom weiteren Anklagevorwurf, auch zwei andere unmündige Personen im Sinne der genannten Gesetzesstelle mißbraucht sowie in Verbindung mit der vom Schuldspruch umfaßten Tat an der damals über 14 Jahre alten Ulrike B (Schwester der Anita B) das Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB.
begangen zu haben, wurde der Angeklagte unter einem gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Während der Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung der Mängelrüge dem Erstgericht vorwirft, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig und nicht oder nur offenbar unzureichend begründet zu haben, ist ihm - ohne daß es eines Eingehens auf alle Einzelheiten des weitwendigen Beschwerdevorbringens bedarf - zu entgegnen, daß nach der in der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z. 5
StPO. der Gerichtshof keineswegs verhalten ist, im Urteil schlechthin alle Ergebnisse des Beweisverfahrens einer Erörterung zu unterziehen; es reicht hin, wenn er in den Urteilsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dies hat das Schöffengericht vorliegend aber in ausführlicher Weise (vgl. S. 94 bis 97 d.A.) getan; es hat sich hiebei entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers insbesondere auch mit dem Vorliegen gewisser Widersprüche zwischen den Bekundungen der Zeuginnen Anita B und Ulrike C (geb. B) in bezug auf die Tatzeit sowie auf minder wichtige Einzelheiten des Tatgeschehens auseinandergesetzt und sachlich begründet, warum es dessen ungeachtet in Ansehung der entscheidungswesentlichen Umstände (Identität des Angeklagten mit dem Täter und Art der Tathandlungen) den Angaben der Zeugin Anita B Glauben geschenkt hat. Ob der Angeklagte aber Anita B auch noch - was das Erstgericht offenbar bloß illustrativ feststellte - die Unterhose auszuziehen versuchte, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB. durch die am Geschlechtsteil und an der Brust der Genannten vorgenommenen Betastungen rechtlich ebenso bedeutungslos wie das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Schwester der Anita B, welches nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weshalb sich das Erstgericht mit den letzterwähnten Umständen auch nicht zu befassen brauchte. Die Feststellung, der Angeklagte habe Anita B attackiert, um sich geschlechtlich zu befriedigen und sei sohin in einer auf unzüchtige Handlungen gerichteten Absicht tätig geworden (S. 93 und 95 d.A.), stellt eine Folgerung tatsächlicher Art dar, welche das Erstgericht aus 'dem Tatgeschehen selbst' (S. 95 d.A.) abgeleitet hat; sie entspricht - noch dazu angesichts des Umstandes, daß die Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegen Anita B entgegen dem Beschwerdevorbringen schon objektiv keineswegs solche 'sexuell indifferenter' Art waren und der Angeklagte hiebei auch äußerte:
'Ich möchte dich vögeln' (S. 93 d.A.) - sowohl den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Die über die sinngemäße, für die subjektive Tatseite relevante Feststellung, daß sich der Vorsatz des Angeklagten sohin auch auf das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauches zur Unzucht erstreckt hat, hinausgehende weitere Konstatierung, der Angeklagte habe die Tat zu seiner geschlechtlichen Befriedigung gesetzt, stellt im übrigen - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Rechtsmittelausführung selbst zutreffend festhält - gar keine entscheidungswesentliche Tatsache dar, da der erste (und im übrigen auch der zweite) Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB. anders als § 128 StG. 1945 keine auf Befriedigung der Lüste gerichtete Absicht des Täters voraussetzt (ÖJZ-LSK. 1975/143).
Schon insoweit erweist sich daher die Mängelrüge - mit der zum Teil der Sache nach überhaupt nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger und daher auch unbeachtlicher Weise angefochten wird - als unbegründet.
Ebenfalls im Rahmen seiner Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung des Erstgerichtes, er habe Anita B 'abgegriffen' und erst nach 'verschiedenen Tätlichkeiten' von ihr abgelassen, als 'undeutlich' im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes und sohin für eine richtige rechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht ausreichend, und vertritt im Zusammenhalt damit in Ausführung seiner auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge die Auffassung, daß die vom Schöffengericht festgestellte Verhaltensweise noch nicht jenen Grad körperlichen Kontaktes mit der Unmündigen erreicht habe, welcher erforderlich sei, um die Grenze zwischen einer nicht gerichtlich strafbaren Belästigung und einer als Mißbrauch zur Unzucht zu wertenden Handlung zu überschreiten.
Zunächst ist es rechtlich belanglos, welche 'verschiedenen Tätlichkeiten' der Angeklagte nach der Tat noch gegenüber seinem Opfer setzte, weshalb die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes von vornherein nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet sein kann, weil dieser voraussetzt, daß die Rüge entscheidungswesentliche Tatsachen betrifft.
Was aber den Begriff des 'Abgreifens' anlangt, mit dem das Erstgericht in den Urteilsgründen den im Spruch verwendeten Ausdruck 'Betasten' näher präzisierte, so haftet ihm keinerlei Undeutlichkeit an, weil der allgemeine Sprachgebrauch keinen Zweifel daran läßt, daß darunter das vorsätzliche, gezielte und intensive Betasten einer bestimmten Stelle - hier eben der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale der Anita B - zu verstehen ist. Ausgehend von diesen Feststellungen kann daher aber auch keine Rede davon sein, daß der Angeklagte zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, d. h. dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien der Anita B mit seinem Körper in eine bloß flüchtige und nicht sexuell sinnbezogene Berührung gebracht oder bloß sexuell indifferente Handlungen (wie etwa Küsse, Streicheln oder Betasten am Oberschenkel) gesetzt hat, welche Verhaltensweisen allerdings - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt -
für die Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach § 207 Abs. 1, erster Deliktsfall, StGB. noch nicht hinreichen würden (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/79). Die vom Erstgericht konstatierten Tathandlungen in Form von körperlichen Betastungen erfüllen vielmehr den Tatbestand des vorerwähnten Verbrechens, und zwar sowohl hinsichtlich der - wenngleich über den Kleidern - erfolgten Betastung des Geschlechtsteiles der Unmündigen als auch hinsichtlich des Abgreifens des Mädchens an ihrer Brust, zumal die Brüste eines 11 1/2-jährigen normal entwickelten Mädchens (vgl. S. 73, 75 d.A.) bereits physiologisch als der weiblichen Geschlechtssphäre zugehörend anzusehen sind, wobei es sich nach den mängelfreien Konstatierungen des Erstgerichts keineswegs um eine bloß flüchtige Berührung, sondern um eine (im Begriff des 'Abgreifens' zum Ausdruck kommende) intensive Betastung in Verbindung mit unmißverständlich sexualbezogenen Äußerungen gehandelt hat.
Auch die Rechtsrüge des Angeklagten versagt demnach. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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