Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz T***** und Maria W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit vom 4. November 2002 bis 17. Oktober 2003 in Klagenfurt, Krumpendorf und Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch dass sie der DDr. Anneliese F***** unter fortwährendem Bestärken in ihrer wahnhaften Vorstellung, der „schwarzen Magie" verfallen zu sein, Gefahr und Unglück in ihrer Familie voraussagten und vorgaben, sie gegen Zahlung eines Entgeltes von Einflüssen der „schwarzen Magie" erfolgreich befreien zu wollen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu wiederholten Barzahlungen und Überweisungen auf das KtoNr. 1.853.241 der FT***** GmbH (vormals: B***** GmbH) bei der R***** T*****, sohin zu Handlungen verleitet, die die Genannte um insgesamt 165.000 EUR am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Die Tatrichter stellten fest, dass die Angeklagten DDr. Anneliese F***** unter Ausnützung ihres Schwächezustandes, nämlich der wahnhaften Vorstellung, der „schwarzen Magie" verfallen zu sein, vortäuschten, dass sie sie gegen Bezahlung von im Einzelnen jeweils 3.000 EUR übersteigenden Beträgen von insgesamt 165.000 EUR davon befreien werden, wobei sie mit dem Vorsatz agierten, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (US 21), und beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 11). Weiters wurde konstatiert, dass die Täter in Verfolgung dieses Tatplans sowohl bei den Telefonaten als auch bei den Treffen in Kärnten und Innsbruck das Opfer mit den Behauptungen einer ihr oder ihren Angehörigen drohenden Gefahr und der Fähigkeit des Franz T***** täuschten, diese Gefahr gegen Bezahlung der oben genannten Entgelte abzuwenden (US 10, 21). Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) trachten die Beschwerdeführer mit Hinweisen auf im Urteil konstatierte Aktivitäten der Angeklagten (etwa Übersendung einer Meditationskassette) bloß die in Ansehung dieser Urteilsannahmen logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu problematisieren, wobei sie - prozessordnungswidrig - übergehen, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten in Ausführung des Betrugskonzeptes gesetzt wurden (US 10).
Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Konstatierungen, wonach DDr. Anneliese F***** aufgrund ihrer paranoiden Persönlichkeitsstörung der wahnhaften Vorstellung unterlag, von schwarzer Magie besessen zu sein (US 6, 11) - schwerpunktmäßig auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. N***** gestützt (US 12 f) - unmissverständlich und mängelfrei zum Ausdruck gebracht.
Bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe musste der Umstand, dass die Genannte in früheren Briefen an die Angeklagten von einem Erfolg der Behandlung gesprochen hatte, in Anbetracht ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht gesondert erörtert werden. Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an einer den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellung. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfielen die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge zu Recht der Ablehnung. Der „zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der von den Angeklagten an DDr. F***** übermittelten Tonbandkassette um eine schlichte Meditationskassette mit einem völlig harmlosen Inhalt handelt, welche lediglich zu Fernsuggestionszwecken geeignet ist, nicht jedoch zum angeblichen fortwährenden Bestärken in einer wahnhaften Vorstellung, der schwarzen Magie verfallen zu können, und zur Erhärtung der Verantwortung der beiden Angeklagten sowie zum Dartun von deren Arbeits- und Behandlungsmethode" gestellte Antrag auf Abspielen und Anhören der in Rede stehenden Kassette (S 417/I) betrifft - im Blick auf das oben dargestellte angelastete Gesamtverhalten - für sich allein betrachtet keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache.
Auch die beantragte (gänzliche) Verlesung des Buches „Der T***** - mit den Blick ins Verborgene" zum Beweis dafür, dass es sich bei dem von den Angeklagten an DDr. F***** übermittelten Buch „um ein umfassendes parapsychologisches Werk und um eine rein positive Lebensanleitung handelt, worin sich insgesamt auf 408 Seiten entgegen der unrichtigen Aussage der Zeugin DDr. F***** auf Seite 160 lediglich zwölf Seiten auf „weiße und schwarze Magie beziehen sowie zur Erhärtung der Verantwortung der Angeklagten und zum Dartun von deren Arbeitsmethode und des spirituellen Inhalts", unterblieb, da der Inhalt des Buches die aktuellen Tatvorwürfe unberührt lässt, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen.
Dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Wolfgang U***** zum Beweis dafür, „dass die Zeugin DDr. F***** durch Wolfgang U*****, einem aggressiven Konkurrenten im Geschäftszweig der Angeklagten, welcher der Zeugin im Gegensatz zu den Angeklagten tatsächlich bestätigt hat, dass sie von schwarzer Magie befallen sei, aufgehetzt wurde und bei DDr. F***** eine massive Enttäuschung über die Angeklagten verursacht hat, welche in der Folge in einen Hass und damit auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin DDr. F***** umschlug", fehlt es an der gebotenen Darlegung, aus welchem Grund die Durchführung dieses auf innere Vorgänge abzielenden Beweises auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 19). Auf die mit dem Rechtsmittel vorgelegte „Transskription des Schreibens vom Wolfgang U***** an Frau F*****" war auf Grund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) - auf das die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht Bedacht zu nehmen. Im Übrigen ist daraus bloß zu ersehen, dass eine weitere Person das Opfer in seiner Wahnvorstellung bestärkte, ohne eine Beeinflussung in Richtung einer Fehlbezichtigung durch die Angeklagte zu indizieren.
Die ferner beantragte Einholung eines psychologischen „bzw" psychiatrischen Sachverständigengutachtens und (abermals) Verlesung des oben bezeichneten Buches zum Beweis dafür, „dass beide Angeklagte von sich selbst und ihren übernatürlichen Kräften, ihrer besonderen Gabe und ihrem spirituellen Tun seit etlichen Jahren vollständig und restlos überzeugt sind, weshalb ein Täuschungsvorsatz und ein Schädigungsvorsatz und damit die Tatbestandsmäßigkeit der Anklagefakten ausscheidet", läuft mangels Bezeichnung eines konkreten Sachverhaltssubstrats, aus dem die im Beweisthema bezeichneten Schlussfolgerungen gezogen werden sollten, auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).
Im Blick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Max N*****, der Fehlwahrnehmungen der Zeugin ausdrücklich ausschließt (S 411 ff), wäre es unabdingbare Voraussetzung eines tauglichen Antrags auf Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Fachgutachtens zum Beweis, „dass die Zeugin DDr. F***** unglaubwürdig ist, weil sie aufgrund erkennbarer massiver Autosuggestibilität dazu neigt, tatsächlich nie erfolgte Äußerungen und Handlungen den Angeklagten im Nachhinein völlig falsch als Versprechungen und Drohungen zu unterstellen, insbesondere dann, wenn eigene Interessen und nachhaltige Enttäuschung im Spiel sind" (S 418/I), gewesen, erhebliche Mängel der vorliegenden Expertise im Sinn der §§ 125 f StPO aufzuzeigen.
Schließlich kann der Antrag auf Verlesung des Artikels der Süddeutschen Zeitung vom 17. Februar 2005, der „Seminarinformation des katholischen Nachrichtendienstes, des Internetausdruckes der Homepage der Regina A***** samt Programmablauf sowie auf gerichtliche Anfrage zum Programm und zum Inhalt des Seminars (S 418 f) zum Beweis dafür, dass es schwarze Magie und Exorzismus tatsächlich gab und gibt, es sich nicht um ein abergläubisches Hirngespinst handelt" und „dass in diesem Zusammenhang höchst aktuell am 7. April 2005 sogar in der Hochschule des Vatikans, Regina A*****, ein mehrtägiges Seminar unter dem Titel „Exorzismus und Befreiungsgebet" stattfindet, wo sich Priester und Seminaristen über das Wesen der Teufelsaustreibung in Theorie und Praxis weiterbilden lassen können, woraus unzweifelhaft hervorgeht, dass sich selbst die katholische Kirche dieses Problems bewusst ist", im Hinblick auf die unbekämpfte erstgerichtliche Feststellung, wonach die Angeklagten die auf einer paranoiden Persönlichkeitsstörung beruhende wahnhafte Vorstellung des Tatopfers, der „schwarzen Magie" verfallen zu sein (US 6), für ihre betrügerischen Zielsetzungen nutzten (US 10 f), auf sich beruhen. Aus diesem Grund verfehlt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand, dass „die Kunst, von schwarzer Magie zu befreien, weder rational, noch gar naturwissenschaftlich feststellbar ist", und es an der rechtsirrtümlich unterlassenen Feststellung darüber mangelt, ob „der Erstangeklagte über die versprochene Fähigkeit verfügt, von schwarzer Magie bzw negativen Energien zu befreien", mangels Orientierung am Urteilssachverhalt und durch bloßes Aufzeigen einer Gegenposition die prozessordnungsgemäße Ausführung. Aus welchem Grund die Vortäuschung der Fähigkeit, das Opfer von schwarzer Magie zu befreien (US 10), keine Täuschung über eine Tatsache, sondern bloß über Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, Werturteile, Nennungsäußerungen, Hoffnungen, Zukunftsprognosen, Emotionen und Gefühle und damit dem Regelungszweck des § 146 StGB nicht unterworfen sein sollte, wird von den Beschwerdeführern nicht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0119226). Die von ihnen vermissten Feststellungen zum Täuschungs-, Bereicherungs-, und Schädigungsvorsatz finden sich auf den US 11, 19 und 21 f.
Dass dem Opfer im Adhäsionsverfahren bloß 80.000 EUR statt der betrügerisch herausgelockten 165.000 EUR zugesprochen wurden, ist im Nichtigkeitsverfahren schon mangels Tangierung einer Wertgrenze ohne Belang.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidungen über die Berufungen der beiden Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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