Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.März 1969 geborene Michael K*** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB als Beteiligter nach § 12 zweite Alternative StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (Punkt B) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (Punkt C) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 29.September 1985 in Wien im bewußten und
gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Josef
M*** als Mittäter dadurch, daß sie Gernot G*** aufforderten,
den Würstelstand der Eva B*** mit einer Pistole zu überfallen,
um sich dadurch Geld zu verschaffen, wobei Josef M*** ihm
Einzelheiten der zu verübenden Tat erklärte und Michael K*** ihm
eine Gaspistole zur Verfügung stellte, den Gernot G*** dazu
bestimmt, mit Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe
seinen solcherart hervorgerufenen Entschluß, Eva B*** fremde
bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen,
sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, durch
eine Ausführungshandlung zu betätigen, wobei die Vollendung des
Raubes zufolge Weigerung der Eva B*** unterblieb (zu Punkt A
des Urteilssatzes). In der Zeit vom 21.April 1985 bis 1.Oktober 1985
in Innsbruck und in Wien in insgesamt 13 Fällen teils als
Alleintäter, teils in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Josef
M*** als Beteiligten den im Urteilsspruch angeführten Personen
fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert zum
Teil durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen (zu
Punkt B). In Innsbruck als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen
Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar
1) am 31.Oktober 1984 durch seine Angaben: ".... ich habe mich
während der Zeit, in der ich bei B*** in Völs gewohnt habe, nie
an sexuellen Handlungen beteiligt ...." sowie am 20.November 1984
durch seine Angaben: ".... Ich bleibe auch dabei, daß ich an
keinerlei gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen beteiligt war ..." jeweils vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck in der Strafsache gegen Alois B*** 32 Vr 3766/84,
2) am 14.März 1985 in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck in der Strafsache gegen Alois B*** 24 Hv 25/85 durch seine Aussage: ".... wenn der Angeklagte behauptet, daß es zwischen mir und ihm zu sexuellen Handlungen gekommen ist, so ist auch dies nicht richtig ..." (zu Punkt C).
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 22.Juli 1986 (S 604/605) gestellten Beweisanträge auf
1. Einvernahme der Zeugen Christa K*** und Alfred W*** darüber, daß sich der Angeklagte am 29.September 1985 nicht in Wien aufgehalten habe und
2. Auswertung der sichergestellten Fingerabdrücke durch einen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß diese nicht vom Angeklagten stammen und er am Einbruch in den "M-P***" nicht beteiligt gewesen sei.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Zu 1.: Das Erstgericht stützte den Schuldspruch zum Faktum A des Urteilssatzes (Bestimmung des Gernot G*** zum versuchten Raub) auf die Aussagen des Josef M*** und des Gernot G*** und erachtete dadurch die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt (vgl. S 633 und 636). Weil Gernot G*** unmittelbar nach diesem Raubversuch im Lokal "W***" (1010 Wien, Annagasse 8) von der Polizei wegen Zechprellerei festgenommen worden war (vgl. S 624) und diesen Raubversuch sogleich zugegeben hatte, hielt das Schöffengericht die Behauptung des Beschwerdeführers, G*** habe (nur) unter Druck des M*** und des P*** so ausgesagt, für entkräftet; es verwies darauf, daß die Genannten mit G*** im Hinblick auf dessen Festnahme nicht in Verbindung treten konnte (S 633). Die Darstellung des Angeklagten, er sei eine Woche zuvor (nicht aber zur Tatzeit) in Wien gewesen, hielt das Schöffengericht auch im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Markus P*** für unglaubwürdig: Darnach war zwischen M***, dem Angeklagten und G*** vereinbart worden, am 27.September 1985 über das Wochenende nach Wien zu fahren (vgl. S 634). Das Gericht hat im Rahmen der Schilderung des Tathergangs auch festgestellt, daß G*** - als er zum Angeklagten und zu M*** zurückkehrte und angab, beim Diebstahl einer Handtasche ertappt worden zu sein, weshalb er ohne Beute habe fliehen müssen - von M*** in das oben angeführte Lokal "W***" zum Essen eingeladen wurde, daß dieser aber mit dem Beschwerdeführer das Lokal ohne zu bezahlen verlassen hatte, worauf G***, weil er die Rechnung nicht bezahlen konnte, wie oben geschildert, wegen Zechprellerei festgenommen wurde (vgl. S 624). Im Antrag wurde nicht näher begründet, aus welchen Gründen die namhaft gemachten Zeugen zu einer Aussage darüber in der Lage gewesen wären, daß der Angeklagte zur Tatzeit (29.September 1985) tatsächlich nicht in Wien gewesen ist. Es kann zwar ein Sinnzusammenhang zwischen der Verantwortung des Angeklagten und der Antragstellung erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar vorher erklärt hatte, daß er sich zwar nicht am Tag der Tat in diesem Lokal "W***" in der Annagasse 8, dessen Geschäftsführer der Zeuge Alfred W*** gewesen ist, wohl aber eine Woche vorher aufgehalten und daß er an diesem Tag bei seiner Mutter Christa K*** in Innsbruck einen Koffer abgeholt habe (vgl. S 590). Im Hinblick auf die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage wären zur Prüfung der Relevanz dieses Beweisantrages anläßlich der Antragstellung aber auch anzuführen gewesen, aus welchen Gründen zu erwarten war, daß die Durchführung des begehrten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Solche Umstände sind aus der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu entnehmen. Auch entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, daß die Rückerinnerung an ein alltägliches Ereignis, wie das unter Beweis gestellte Abholen eines Koffers bzw. der Aufenthalt in einem Lokal, das schon längere Zeit zurückliegt, nur dann in der Erinnerung haften bleibt, wenn es mit besonders markanten Ereignissen verknüpft ist (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , § 281 Abs 1 Z 4, ENr. 83). Ohne die hier bei den gegebenen Umständen erforderliche Konkretisierung des Beweisantrags kann aber die im § 281 Abs 3 StPO vorgeschriebene Relevanzprüfung nicht vorgenommen werden (vgl. EvBl 1951/349, EvBl 1963/35).
Zu 2.: Diese letztere Überlegung gilt auch für den unter Punkt 2 angeführten Beweisantrag. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem dem Angeklagten zu B 3) des Urteilssatzes angelasteten Diebstahl (Einsteigen in das Geschäftslokal des Geschäftes "M-P***" am 13. September 1985 in Innsbruck in Gesellschaft des Josef M***) konstatiert, daß - außer den Aussagen der Zeugen Josef M*** und Daniel E*** - die von der Polizei am Tatort vorgefundenen Fingerabdrücke des Angeklagten ein weiterer klarer Beweis für seine Täterschaft seien. Bei dieser Sachlage wäre im Beweisantrag anzugeben gewesen, aus welchen besonderen Gründen bei Durchführung des beantragten Beweises - entgegen dem von der Polizei vorgenommenen Spurenvergleich (vgl. S 630) - zu erwarten war, daß diese Spuren nicht vom Angeklagten stammen und er als Täter auszuschließen ist.
Die Abweisung dieser Beweisanträge konnte daher auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben. Wenn der Angeklagte in seiner Mängelrüge (Z 5) auf seine vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Aussage, er sei am Wochenende vom 27. zum 29.September 1985 in Innsbruck gewesen, zurückgreift und in diesem Zusammenhang behauptet, daß er hiefür plausible Gründe angegeben habe, andererseits dem Gericht vorwirft, daß es sich zuwenig mit den Aussagen der (ihn belastenden) Zeugen M*** und G*** auseinandergesetzt habe, insbes. auch hinsichtlich der den Angeklagten angelasteten Diebstähle zum Faktum B des Urteilssatzes, zeigt er damit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf, sondern bekämpft im Ergebnis nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dies gilt auch für jenes Vorbringen der Rüge, mit welchem er sich gegen die Urteilsfeststellungen zum Faktum C des Urteilssatzes wendet: Das Erstgericht hielt die Aussage des Alois B*** für glaubwürdig, er habe mit dem Angeklagten gleichgeschlechtliche Beziehungen gehabt und nahm daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer - der im Strafverfahren des Landesgerichtes Innsbruck, AZ 32 Vr 3766/84, als Zeuge vernommen, solche in Abrede stellte - vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat. Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft hier auf den Versuch hinaus, die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen zu erschüttern und damit darzutun, daß aus jenen Prämissen, aus denen die Tatrichter - beweiswürdigend - den bekämpften Schluß gezogen haben, auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können, was aber niemals Urteilsnichtigkeit iS der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur Folge haben kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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