Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried Wilhelm S***** wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.Jänner 1994 in Villach fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 48.600 S Verfügungsberechtigten des Sparvereines "Fiaker" mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch und Einsteigen wegnahm.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs 2 StPO) im wesentlichen darauf, daß ein am Tatort vorgefundener, inmitten der Scherben der beim Einbruch im Ausmaß von etwa 40 cm x 40 cm zerstörten Fensterscheibe liegender Knopf (vgl Gutachten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Kriminaltechnische Zentralstelle ON 10) und die Knöpfe des bei den Effekten des Angeklagten sichergestellten, im linken Schulterbereich einige Einrisse aufweisenden Sakkos, von denen einer fehlte, gleiche Abmessungen, Farbnuance und -verteilung aufweisen und ihre Signatur als gleich zu bezeichnen ist, wobei der abgerissene Knopf durch Abschürfungen an seiner Vorderseite, die durch Reibung an einem harten Gegenstand entstanden sein könnten, leicht verändert erscheint. Das Erstgericht stützte sich ferner darauf, daß der einschlägig massiv vorbelastete Angeklagte, der am 5.Jänner 1994 um 15 Uhr vom Leiter der Justizanstalt Klagenfurt Ausgang bis 7.Jänner 1994, 15 Uhr, erhalten hatte, die Anstalt mit einem Geldbetrag von 1.000 S verließ und, obwohl er diesen Betrag zur Bezahlung einer Zeche im Espresso der "Avanti"-Tankstelle in Villach, in dem er sich bis 03,10 Uhr des 6.Jänner 1994 aufhielt, fast zur Gänze verbraucht hatte, nach seiner Rückkehr in die Justizanstalt 6.100 S zur Einzahlung brachte, zu seiner dazu gewählten Verantwortung, diesen Betrag bei "Geschäften" in der Justizanstalt verdient zu haben, aber jede weitere Erläuterung verweigerte.
Darüber hinaus erachteten die Tatrichter den Beschwerdeführer durch den Umstand im Sinne des Anklagevorwurfs belastet, daß er ab dem Verlassen des bezeichneten Espressos bis zur Entdeckung des Diebstahls über kein Alibi verfügte, die Tatsache, daß der Tatort auf dem Weg vom genannten Espresso zur Wohnung seiner Mutter liegt, wo er den Rest der Nacht verbrachte, und die Tatmodalitäten dem modus operandi bei der Deliktsverwirklichung zu den zwei in seine Strafregisterauskunft zuletzt aufgenommenen Vorverurteilungen entsprachen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten und in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Z 4) dadurch verletzt erachtet, daß das Erstgericht über seinen (außerhalb der Hauptverhandlung) schriftlich gestellten Beweisantrag vom 15.Juni 1994, ON 12, nicht erkannte, genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß dieser Antrag in der Hauptverhandlung am 22.Juni 1994 vom Vorsitzenden zwar verlesen wurde (100), eine Prozeßerklärung des Verteidigers, den schriftlich gestellten Antrag zu wiederholen oder aufrecht zu erhalten aber nicht abgegeben wurde, sodaß es schon an der zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten förmlichen Antrages fehlt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 36).
Entgegen der Argumentation der Mängelrüge (Z 5) steht die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe die Zeugin J***** ersucht, "ihm eine Schachtel Zigaretten zu kaufen" keineswegs "nach den Denkgesetzen in unlösbarem inneren Widerspruch" zur weiteren Feststellung, daß der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Straftat 48.600 S erbeutet habe. Denn selbst bei einem beschwerdekonformen Verständnis des erwähnten Ansinnens des Beschwerdeführers als (im umgangssprachlichen Gebrauch im übrigen auch als bloßes Besorgungsanliegen interpretierbares) Ersuchen um Finanzierung des Kaufes von Zigaretten, können beide Feststellungen durchaus nebeneinander bestehen.
Die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt unzureichender Urteilsbegründung vermißte Feststellung (nominell Z 5 a, sachlich Z 5) der genauen Lage des am Tatort sichergestellten Knopfes wurde vom Erstgericht ohnehin getroffen (US 4, 9 iVm 20).
Die darüber hinausgehenden Ausführungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 a) verkennen das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 258 Abs 2 StPO, welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 258 ENr 26 und 30). Ihnen ist - ohne daß es eines detaillierten Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedarf - entgegenzuhalten, daß sich die teilweise weitwendigen Ausführungen hiezu - wie schon die wiederholte, nicht an sämtlichen tatsächlichen Erwägungen orientierte Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - zur Gänze im Versuch erschöpfen, die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten, der Nichtigkeitsbeschwerde beigelegten Schriftsatz war, da nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, nicht einzugehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 ENr 37 und 39 a, § 285 a EGr 77).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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