Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Punkt 1.), jedoch nur im Ausspruch, der Wert des Videorecorders übersteige 5.000 S und betrage 7.000 S und demnach in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat auch nach § 164 Abs. 2 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus U*** zu 1.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB sowie zu 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen des erstgenannten Vergehens bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit. c (der Sache nach Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.
Im angefochtenen Umfang wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Ende November 1984 bis Anfang Februar 1985 in Hall in Tirol und Innsbruck eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat und deren Wert 5.000 S übersteigt, nämlich einen Videorecorder Marke Esselt im Wert von ca. 7.000 S, der von einer anderen Person in der Nacht zum 21. November 1984 in Hall in Tirol gestohlen worden war, dadurch an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt zu haben, daß er dieses Gerät von Johannes K*** erwarb, verwahrte und an Karl J*** veräußerte.
Soweit der Angeklagte unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO die Feststellungen des Erstgerichtes über seinen zumindest bedingten Vorsatz in bezug auf die diebische Herkunft des Videorecorders als unzureichend begründet und aktenwidrig zu bekämpfen versucht, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in einer Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, insbesondere in Ansehung der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten S*** und T***. Damit zeigt der Angeklagte aber keinen echten Begründungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern führt sein Rechtsmittel nach Art einer Schuldberufung in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise aus. Der Mängelrüge kommt insofern jedoch Berechtigung zu, als eine nicht ausreichende Begründung der Urteilsfeststellung, der Wert des Videorecorders habe (zur Tatzeit) mehr als 5.000 S betragen, behauptet wird.
Das Erstgericht hat zwar die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß der Wert des entfremdeten Gerätes mehr als 5.000 S betrage. Es hat diese, für die Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs. 2 StGB entscheidungswesentliche Feststellung aber überhaupt nicht begründet. Angesichts des lediglich in der Anzeige (S 5) behaupteten Wertes des (gebrauchten und offensichtlich schon mehrmals verliehenen) Videorecorders von ca. 7.000 S und der Aussage des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 49), das Gerät sei sicherlich 4.000 S wert, hätte es aber einer eingehenden Begründung bedurft, warum das Erstgericht zur Ansicht gelangte, der Wert des Videorecorders habe mehr als 5.000 S betragen und der Angeklagte habe dies ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Die Rechtsrüge, in der Feststellungsmängel bezüglich des Wertes des Videorecorders geltend gemacht werden, war auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen. Zu bemerken ist lediglich, daß beim hier aktuellen Vergehen nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB Bereicherungsvorsatz nicht vorausgesetzt wird. Die Erfüllung des Tatbestandes erschöpft sich im Kaufen, Zum-Pfand-nehmen oder sonstigen An-sich-bringen, Verheimlichen oder Verhandeln einer Sache, die ein anderer durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach §§ 304 bis 311 StGB erlangt hat, wobei in Ansehung der Kenntnis von der diebischen Herkunft der Sache zumindest ein Handeln mit dolus eventualis vorliegen muß. Da somit Bereicherung und Bereicherungsvorsatz des Hehlers für die rechtliche Beurteilung der Tat hier irrelevant sind, richtet sich die Anwendbarkeit der strafsatzändernden Bestimmung des § 164 Abs. 2 StGB nach dem objektiven Wert der verhehlten Sache, der allerdings vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.
Infolge des aufgezeigten Begründungsmangels ist jedoch eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz im angeführten Umfange nicht zu umgehen, sodaß schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Urteilsspruch zu erkennen war (§ 285 e StPO).
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