Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 (II 1 und 3) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III und IV) schuldig erkannt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Villach
(I) am 29. Jänner 2007 Marko S***** dadurch, dass er ihm ein Messer mit 10 cm langer gezahnter Klinge in die linke Bauchseite stieß, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine 10 cm tiefe Stichwunde mit Durchtrennung der Muskulatur und Einblutungen absichtlich zugefügt;
(II) Andrea O***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar (II 1) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2006 bis Dezember 2006 in zumindest 10 Angriffen durch Schläge gegen den Körper und Würgen, wodurch sie jeweils Blutergüsse und Schwellungen erlitt;
(II 3) am 6. Dezember 2006 durch Würgen und Versetzen von Faustschlägen, wodurch sie eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung des rechten Mittelfingers erlitt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat;
(III) Andrea O***** im Zeitraum Juni bis 6. Dezember 2006 durch die wiederholte Äußerung „Solltest du die Papn aufmachen, bringe ich Dich um", wobei er sie zur Bekräftigung der Drohung zweimal heftig würgte, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
(IV) Andrea O***** am 6. Dezember 2006 durch die Äußerung, sie werde den heutigen Tag nicht mehr erleben, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Den zum Beweis dafür, dass die korrigierte Fassung vom 15. Mai 2007 des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dris. Walter W***** vom 5. Mai 2007 unrichtig sei, beim Angeklagten keine geistige und seelische Abartigkeit vom höheren Grad iSd § 21 Abs 2 bestehe und die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht anzuordnen sei, gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrisch-neurologischen Gutachtens (S 486/I) durften die Tatrichter der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen. Denn zum einen hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen der in den §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund und Gutachten aufzuzeigen, zum anderen hat der Sachverständige die in der ursprünglichen Fassung seiner schriftlichen Expertise (ON 30) enthaltene Schlussfolgerung, beim Angeklagten bestehe eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grade iSd „§ 22 StGB" (S 378/I), nach Antragstellung dahin aufgeklärt, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler gehandelt hat (S 486/I).
Indem die Mängelrüge (Z 5) aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch Andrea O***** zu den Schuldsprüchen II bis IV andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter in ihren hiezu angestellten, von der Beschwerde jedoch außer Acht gelassenen Erwägungen (US 16 f), bekämpft sie lediglich - die Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes missachtend - die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Den Tathergang zum Schuldspruch I stützte das Schöffengericht auf die bezüglich der entscheidungsrelevanten Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Marco S***** und Ulrike K***** sowie auf das deren Angaben nicht entgegenstehende Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Eugen G*****. Weshalb diese Begründung angesichts mehrfacher Bekundungen der genannten Zeugen, dass alles so schnell gegangen sei (S 477, 479, 481/I) - in der Beschwerde behauptete Aussagen, sie könnten sich deshalb an den genauen Vorfallshergang nicht mehr erinnern, finden im Akteninhalt in dieser Form keine Deckung - unzureichend (Z 5 vierter Fall) oder unvollständig (Z 5 zweiter Fall) sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht.
Die einen „Feststellungsmangel" behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) zitiert die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite bei den Schuldsprüchen II bis IV und stuft diese (offenbar) als unzureichend ein, ohne jedoch darzulegen, welche weiteren darüber hinausgehenden Konstatierungen hätten getroffen werden müssen.
Mit dem zum Schuldspruch I erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte sich angesichts der Verantwortung des Angeklagten, in Notwehr gehandelt zu haben, über die getroffenen Feststellungen hinaus, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte glaubte, in Notwehr zu handeln, unternimmt die Beschwerde lediglich den unter dem herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch, seiner von den Tatrichtern verworfenen Einlassung (US 14 ff und US 20) zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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