OGH 12Os124/96

OGH12Os124/9610.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef L***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 28. Mai 1996, GZ 15 Vr 135/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 6.Februar 1996 in St.Pölten

A) dadurch, daß er Roman L***** am Hals packte und Anstalten machte,

auf ihn einzuschlagen, wobei er äußerte: "Nimm das Ketterl freiwillig herunter oder ich zerschlage dir den Kopf an der Kastenkante, wie du es brauchst", sohin mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Roman L***** eine goldene Halskette im Werte von etwa 2.000 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder andere durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

C) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Harald S***** als

Mittäter Roman L***** mit Gewalt sowie durch Drohung mit dem Tode und mit einer auffallenden Verunstaltung zu nachangeführtem Verhalten zu nötigen versucht, und zwar

1) indem Harald S***** äußerte, er werde der Freundin des Roman L***** das Gesicht zerschneiden und ihn selbst abstechen, wenn er bis spätestens Freitag, dem 9.Februar 1996, seine ihn belastende Aussage vor der Polizei nicht widerrufen habe und Josef L***** gleichzeitig Roman L***** an der Kleidung im Bereiche des Halses erfaßte, ihn in die Höhe zog und äußerte, auch er werde ihn abstechen, zu einer Handlung, nämlich zum Widerruf der am 10.Oktober 1995 vor der Polizeidirektion St.Pölten niederschriftlich deponierten Aussage hinsichtlich eines von Harald S***** allenfalls begangenen Suchtgiftdeliktes;

2) indem sie wiederholt äußerten, daß derjenige, der "heraußen bleibe" (nicht inhaftiert werde), ihn abstechen werde, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung betreffend die Schuldspruchfakten A und C 1 sowie das - vom Rechtsmittelverfahren nicht erfaßte - von Harald S***** zu verantwortende Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (Beteiligung am Schuldspruchfaktum A = Schuldspruchfaktum B).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Josef L***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Ladung des Franz L***** zum Beweis dafür, daß der L***** die 1.000 S nicht rückgegeben hat" (193) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, daß das Erstgericht das Exkulpationsvorbringen beider Angeklagter, den Zeugen Roman L***** zur (gewaltfreien) Eintreibung einer Forderung L*****s gegen L***** in der Höhe von 1.000,- S aufgesucht zu haben, auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage L*****s mit mängelfreier Begründung als widerlegt erachtete, die Frage der Bezahlung oder Nichtbezahlung einer Schuld somit als nicht entscheidungsrelevant auf sich beruhen kann, läßt der Beweisantrag die - von der Beschwerde selbst als unabdingbar bezeichnete - gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, die (unter anderem) die Antragstauglichkeit begründet (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 19).

Dem die Unterlassung der ärztlichen Untersuchung des Zeugen L***** auf allfällige Verletzungsfolgen relevierenden Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) ist zu erwidern, daß die unvollständige Ausschöpfung von Beweismitteln nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden kann, der fallbezogen mangels diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung ausscheidet (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 EGr 82 ff).

Ob das Tatopfer "zumindest Würgemale oder Kratzspuren im Halsbereich" erlitt oder Schäden an dessen Kleidung verursacht wurden, betrifft (hier) keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsachen. Die Argumentation der Mängelrüge unternimmt der Sache nach vielmehr insgesamt nur den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Gleiches gilt für den das (vom Erstgericht in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogene) negative Ergebnis der Suche nach der geraubten Goldkette betonenden Einwand der Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken vermag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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