European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00124.18D.1106.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, GZ 16 Hv 33/11d‑429, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die über den Angeklagten Wolfgang M***** am 17. Juni 2018 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Mit der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten – als „Antrag auf Überprüfung der Verfassungskonformität der Gesetze der EU bzw. Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten – Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist, wendet sich Wolfgang M***** – ohne eine konkrete Entscheidung einer Vorinstanz anzusprechen – unter Hinweis auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand gegen den fortdauernden Vollzug der über ihn verhängten Untersuchungshaft.
Eine zulässige Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus (§ 1 Abs 1 GRBG). Das ist nur dann der Fall, wenn alle in Betracht kommenden Vorinstanzen angerufen wurden (vertikale Erschöpfung), und in den jeweiligen Verfahren die Grundrechtsverletzung der Sache nach vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS‑Justiz RS0061089), bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS‑Justiz RS0127077). Die Frage, ob Wolfgang M***** nicht ohnehin bereits ein Verteidiger beigegeben wurde, kann somit dahinstehen.
Hinzugefügt sei, dass nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden auch nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (RIS‑Justiz RS0123350).
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