OGH 12Os123/95

OGH12Os123/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Mai 1995, GZ 4 d Vr 3329/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Mario L***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (A I. 2.) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG (B 2.) schuldig erkannt, weil er in Wien und an anderen Orten

A I. 2.) im Jahre 1991 den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge Suchtgift, nämlich 100 Gramm Heroin von Holland nach Österreich einführte und

B 2.) in der Zeit von 1983 bis März 1995 Suchtgift, und zwar Haschisch und (zu ergänzen: vom Schuldspruchfaktum A I. 2. nicht umfaßtes - US 8) Heroin erwarb und besaß.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens zu A I. 2. aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Schon der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand, das Erstgericht "suggeriere" durch die aktenwidrige Feststellung, der (Mitangeklagte) Christian T***** sei bereits vor den Polizeibehörden immer bei der konkreten Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer geblieben, dessen "mehrmalige gleichartige und damit beständige Belastung", obwohl T***** von der Sicherheitsbehörde nur einmal vernommen worden sei, geht ins Leere, weil der Genannte von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich zunächst am 20.März 1995 niederschriftlich vernommen wurde (63 f) und bei seiner zweiten Einvernahme am 21.März 1995 (73 f) seine bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben als der Wahrheit entsprechend ausdrücklich bekräftigte.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider stellten die Tatrichter ferner mängelfrei fest, daß T*****, der in der Hauptverhandlung seine den Angeklagten belastenden Angaben zunächst abzuschwächen trachtete [indem er vorerst behauptete, der Beschwerdeführer habe 100 Gramm Heroin kaufen wollen, aber nur 50 Gramm überommen (166), und später angab, der Angeklagte habe immer erzählt, daß er 10 Gramm (Heroin) mit dem Flugzeug nach Österreich geschmuggelt habe (171)], letztlich wieder bei seinen ursprünglichen Angaben blieb, "er habe vom Zweitangeklagten L***** gehört, daß ""diese Menge im Flugzeug nach Österreich von ihm geschmuggelt wurde"" (AS 172) und ""daß es sich dabei keinesfalls um einen Tipfehler handeln kann"" (AS 173)" (US 10) und stützten sich auch im übrigen auf die Angaben T*****s vor der Gendarmerie, der Angeklagte habe ihm die inkriminierte Suchtgiftmenge gezeigt (US 11). Der behauptete, nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 191).

Die Beschwerdeargumentation, aus der bereits angeführten Verneinung der Frage (des Verteidigers), ob es sein könne, "daß es ein Tipfehler ist, daß es nur 10 Gramm und nicht 100 Gramm waren" (173), durch T***** könnten "überhaupt keine logisch nachvollziehbaren Schlüsse gezogen werden, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem behaupteten Verhalten L*****s stehen", ist infolge Unschlüssigkeit nicht nachvollziehbar und somit einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.

Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung, die Urteilserwägung, die behauptete Verleumdung des Angeklagten durch T***** (stelle sich als reine Schutzbehauptung dar und sei) "weder durch den Akteninhalt (noch das abgeführte Beweisverfahren, noch durch logische Denkweise) nachvollziehbar" (US 11), entspringe keiner profunden Aktenkenntnis und sei damit aktenwidrig. Die weiteren, eine wahrheitswidrige Belastung des Beschwerdeführers durch T***** relevierenden Beschwerdeausführungen übergehen die dazu angestellten tatrichterlichen Erwägungen zu den Aktivitäten des Angeklagten als Angehörigen der Suchtgiftszene und hinsichtlich seiner finanziellen Situation zur Tatzeit (US 11); sie wenden sich - ebenso wie das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - die keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag - nach Inhalt und Zielsetzung nach Art einer Schuldberufung in (hier) unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Die Feststellungen "zur subjektiven Tatseite ... der Begehungsweise und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Verwendungszweckes" vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, was die angenommene Tathandlung anlangt, die dazu getroffenen Konstatierungen der Einfuhr und des (in subjektiver Hinsicht - § 35 Abs 1 FinStrG - Vorsatz voraussetzenden) Schmuggels der in Rede stehenden Suchtgiftmenge (US 8 ff) und verfehlt damit insgesamt die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem Gesetz und demzufolge eine gesetzmäßige Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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