OGH 12Os121/82 (RS0019667)

OGH12Os121/8217.5.1983

Rechtssatz

Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründet Untreue zum Nachteil des Machtgebers.

Normen

ABGB §1009
StGB §153

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher)

15 Os 9/88OGH15.06.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Provisionen als den Machtgeber benachteiligender (nicht deklarierter) Kostenfaktor. (T1) Veröff: JBl 1989,122

2 Ob 242/06mOGH30.11.2006

Auch

11 Os 51/18mOGH28.08.2018

Auch; Beisatz. Hier: Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_001

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