Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hannes L***** und Karl H***** "des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und des Verbrechens der Bestimmung zum versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrug nach §§ 12, 15 Abs 2, 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (II)" sowie Peter B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Danach haben - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang - in Imbach, Krems an der Donau und Wien
I. Hannes L*****, Peter B***** und Karl H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese oder die angeführten Unternehmen in einer Höhe von insgesamt 564.203,88 S (= 41.003,19 EUR) am Vermögen geschädigt wurden und zwar
1. im Zeitraum Oktober 2000 bis Jänner 2001 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Investoren würden zur Finanzierung der zu gründenden Auffanggesellschaft F***** GmbH 15 Mio S zur Verfügung stellen, oder solche Investoren vermitteln zu wollen, womit eine Sanierung des Unternehmens des Leopold F***** möglich sei, es würden Schuldennachlässe vereinbart und die von F***** zur Verfügung gestellten Gelder zur Schuldentilgung verwendet werden, Leopold F***** zur Übergabe von 500.000 S Bargeld sowie den Genannten und Angestellte der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Rücküberweisung eines Leopold F***** forderungshalber zustehenden Geldbetrages von 216.666 S, wodurch Leopold F***** letztlich einen Schaden von 322.883,68 S (= 23.465,38 EUR) erlitt;
2. jeweils durch Täuschung über die Tatsache ihrer mangelnden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie jener der Firma E***** GmbH
a) im November 2000 den Notar Dr. K***** zur Erbringung von Notarleistungen im Wert von 106.440 S (= 7.735,47 EUR),
b) im Zeitraum April bis Mai 2000 den Notar Dr. Z***** zur Erbringung von Notarleistungen im Wert von 49.791 S (= [richtig] 3.618,45 EUR),
c) im März 2001 Angestellte der Walter K***** GmbH zur Ausfolgung von fünf Elektrogeräten im Wert von (restlichen) 11.064,80 S (= 804,13
EUR),
e) im April 2000 Angestellte der G***** OEG zur Ausfolgung von Druckwerken im Wert von 74.024,40 S (= 5.379,68 EUR);
"II. Hannes L***** und Karl H***** im April 2001 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch die Aufforderung an Ingrid G*****, drei ungedeckte und von H***** unterschriebene Schecks über einen Gesamtbetrag von 2,750.000 S (= 199.854,65 EUR) bei der Creditanstalt Bank in Wien 15, Filiale Schweglerstraße 15, einzulösen, diese mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Ausstellers, zu einer Handlung bestimmt, die die Creditanstalt Bank im angeführten Betrag am Vermögen schädigen sollte".
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von den Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 (lit) a, von den Angeklagten L***** und B***** überdies aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Wiewohl ungerügt, sei zur Klarstellung vorweg bemerkt, dass - wie hier - die Annahme zweier Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges ein und desselben Täters (US 6, 7, 46) in einem Urteil zwar § 29 StGB widerspricht (Judikaturnachweise bei Mayerhofer StGB5 E 5; Ratz in WK² Rz 5, 6 - beide zu § 29). Die verfehlte Subsumtion gereicht den Angeklagten L***** und H***** jedoch ersichtlich nicht zum Nachteil, weil das Erstgericht ohnedies lediglich die mehrfache Tatbegehung (und nicht das Zusammentreffen zweier Verbrechen) bei der Strafzumessung als erschwerend annahm (US 47, 48), sodass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 Satz 2 StPO kein Anlass besteht (15 Os 13/99; weitergehend 14 Os 26/01 und Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24). Nach den für das Rechtsmittelverfahren bedeutsamen zusammengefassten erstgerichtlichen Feststellungen beschlossen die Angeklagten - von denen Hannes L***** massiv und Peter B***** mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist - ihren wegen andauernder Strafhaft (L*****, B*****) bzw kürzlich erlittener Untersuchungshaft (H*****) tristen Einkommens- und Vermögenssituation durch gewerbsmäßige schwere Betrügereien, vor allem Auftreten als angebliche Vermittler finanzstarker Investoren für Personen mit akuten wirtschaftlichen Problemen abzuhelfen. Tatsächlich hatten sie nur vor, selbst Vorteile zu erzielen, diese mit - für die Betrogenen unbrauchbaren - Leistungen zu rechtfertigen und unter Behauptung von Vertragsverletzungen durch die Hilfsbedürftigen wieder "auszusteigen". Dem einzigen in Freiheit befindlichen Angeklagten H***** kam es - über die Möglichkeiten der inhaftierten Angeklagten L***** und B***** hinaus - zu, die notwendigen Kontakte zu knüpfen. Leopold F***** war Ende 2000 in Sorge, die dritte Rate zur Erfüllung des sein Unternehmen betreffenden Zwangsausgleiches nicht leisten zu können. Die Angeklagten versprachen wider besseres Wissen die Vermittlung von Investitionen in Höhe von 15 Mio S, um F***** betrügerisch Barmittel herauszulocken. Von ihnen tatplangemäß zur Verfügung gestellten 716.666 S verwendeten sie nur 393.782,32 S zur Schuldentilgung für das Unternehmen. Wiewohl F***** sich stets an seine ihm von den Angeklagten abverlangten Verpflichtungen gehalten hatte, kam es nie zur angekündigten Investition; über das Vermögen der GmbH wurde im März 2001 der Konkurs eröffnet (I/1). Vor und im Zuge der dargestellten Aktivitäten erschlichen die Angeklagten überdies gleichermaßen gewerbsmäßig betrügerisch diverse Leistungen und Waren, die sie nicht oder nur zum Teil bezahlten (I/2).
Am 10. April 2001 stellte der Angeklagte H***** über Anordnung des Angeklagten L***** drei ungedeckte Verrechnungsschecks über insgesamt 2,750.000 S aus, die L***** der Ingrid G***** mit dem Auftrag der Einlösung übergab. Die (gutgläubige) G***** versuchte dies am 12. April 2001 in ihrer Hausbank in Wien 15, die Überweisung wurde mangels Deckung des bezogenen Kontos verweigert, der geplante Betrug der Angeklagten L***** und H***** war somit misslungen (II).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) moniert dieser Beschwerdeführer die Ablehnung (S 455, 457/XII) mehrerer Beweisanträge (S 455/XII iVm ON 286), vermag jedoch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung seiner Verteidigungsrechte nicht aufzuzeigen.
Die Vernehmung informierter Vertreter der Ersten Österreichischen Sparkasse AG und der Bank Austria-Creditanstalt scheitert bereits daran, dass solche zum Beweisthema, ob und unter welchen Bedingungen die genannten Institute Investitionskapital etwa für das Projekt F***** zur Verfügung gestellt hätten, nicht ermittelt werden konnten (vgl den Amtsvermerk über die umfangreichen erstgerichtlichen Erhebungen AV-Bogen S 1f²).
Zu ebendiesem Thema - bezogen auf die angeblichen Investitionsinteressenten T***** Co Ltd, die Bayrische H***** AG und die F***** - machte der Angeklagte L***** Dkfm. Aleg Fi*****, Dkfm. Janez G*****, N. C***** und Johannes Sch***** als Zeugen namhaft. Bei den beiden letztgenannten gab er nur die Städte Mailand bzw München als Ladungsadressen an, was umsoweniger für eine Beweiserhebung zureicht, als C***** polizeilichen Erhebungen zufolge in Mailand nicht ausgeforscht werden konnte und weder Johannes Sch***** noch die in Rede stehenden Projekte bei der Bayrischen H***** bekannt waren (US 32 mwN aus den Akten). Dkfm. Fi***** war in keiner Weise erreichbar (vgl ON 240, 245, 247). Dkfm. G***** teilte dem Erstgericht in zwei Schreiben (vom 20. April 2004, ON 281, und vom 18. Juni 2004, ON 292) seinen gesamten (S 153, 427/XII) Wissensstand mit: Er bestätigte Verhandlungen mit L***** (in den Jahren 2000 und 2001) über in Erwägung gezogene Investitionen in Österreich und legte Verträge vom 6. Juli 2002 über die Eintreibung diverser abgetretener, sehr allgemein beschriebener Forderungen von mit den Angeklagten in Verbindung stehenden Unternehmen durch eine von ihm geführte, in Gibraltar situierte Gesellschaft vor (S 429 bis 435/XII; beispielsweise S 431: "Forderung Projekt Krems, F*****, B*****, H*****, Dr. H*****, Dr. A*****, Dr. G***** ATS 85,500.000"). "Infolge der Verhaftung des Herrn L*****" sei es zu keiner Realisierung gekommen. Selbst unter Berücksichtigung der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen (S 459/XIII) schriftlichen Bemerkung Dkfm. G*****s (vom 10. Jänner 2004, Beil ./A zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Jänner 2004, ON 263) über das Scheitern (unter anderem) des Projektes F***** mangels Beibringens "notwendiger Unterlagen" hätte der Antragsteller bei dieser Beweislage dartun müssen, warum der Zeuge Dkfm. G***** ungeachtet der erörterten Mitteilungen bei Anlegen eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten lasse (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 19).
Die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit, von der die Tauglichkeit des Beweisbegehrens unabdingbar abhing, lässt ferner der Antrag vermissen, eine dem Gericht übergebene PC-Festplatte des von den Angeklagten betriebenen Unternehmens E***** GmbH durch einen EDV-Sachverständigen auswerten zu lassen, weil es an der Anführung von (hier nicht von selbst einsichtigen) Gründen mangelt, aus denen sich Rückschlüsse auf die thematisierte "geschäftliche Tätigkeit, vor allem Verhandlungen für Leopold F*****" und die "höhenmäßige Rechtfertigung der Aufwandsentschädigungen" hätten erwarten lassen.
Bloßer Erkundungscharakter kommt weiters dem Antrag auf Einholung des "Gutachtens aus dem Fachgebiet Unternehmenssanierung" zum Beweis für die "von der Beibringung tauglichen Sicherheit abhängige Realisierungsmöglichkeit und Finanzierbarkeit (unter anderem) des Sanierungskonzeptes F***** und der höhenmäßigen Rechtfertigung der Aufwandsentschädigungen" zu, weil nicht zu erkennen ist, aus welchen konkreten Tatsachengrundlagen ein Sachverständiger die behaupteten, den getroffenen Feststellungen entgegenstehenden Schlüsse hätte ableiten sollen (11 Os 72/03, 14 Os 75/04 ua).
Die Verpflichtung des Angeklagten H***** zur Bezahlung der unter I/2 genannten Schulden und dafür zur Verfügung stehendes Unternehmensvermögen ("EDV-Ausstattung, Firmenfahrzeug etc") sind keine notwendiger Beweisführung (hier durch ergänzende Vernehmung der Angeklagten) zugängliche entscheidende Tatsachen, da - von der der Sache nach festgestellten Zahlungsunwilligkeit (US 12 ff) abgesehen - die allfällige Realisierung des genannten Anlagevermögens jedenfalls mehr Zeit erforderte als die - im Verfahren unstrittig gebliebenen - Zahlungsziele der in Rede stehenden Geschäfte des täglichen Lebens einräumten und den Eintritt des Vermögensschadens daher nicht zu verhindern vermochte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 74, 83, 89, 92).
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiserörterung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Eine offenbar unzureichende Begründung widerspricht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge. Auch sie muss entscheidende - also subsumtionsrelevante - Tatsachen betreffen. Die Prüfung dieser Frage lässt (hier) einen Eingriff in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse über deren Denkrichtigkeit hinaus, mit anderen Worten eine andere als an den Denkgesetzen orientierte Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (also des Bezugspunktes der Beweiswürdigung) nicht zu, sondern hat sich - unter der angeführten Prämisse - auf die kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl der für diese Bewertung vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse zu beschränken (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 41a, 43, 46; 12 Os 104/03 uva).
Zufolge der mangelnden Relevanz der bereits in Erledigung der Verfahrensrüge erörterten Mitteilungen Dkfm. G*****s - aus denen das im Rechtsmittel betonte Fehlen grundbücherlicher Sicherheiten als alleiniger Grund des Scheiterns der Investitionen nicht hervorgeht - war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit ihnen explizit auseinanderzusetzen.
Ebenso sanktionslos durfte die Erörterung der Aussage des Zeugen Mag. H***** (S 81 ff/XII) unterbleiben, kommt doch den darin erwähnten, mit dem Anklagevorwurf in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehenden, über ein Planungsstadium nie hinausgekommenen "Investionsprojekten" keine entscheidende Bedeutung zu. Die teilweise in der Tatsachenrüge wiederholte, die Täuschung der vorsatzlos handelnden zum Faktum II Bestimmten über die Kontodeckung bestreitende Argumentation verkennt - war Tatzeitpunkt doch unzweifelhaft der 12. April 2001 (US 23) - die mangelnde Erörterungsbedürftigkeit der Aussage der Zeugin über einen Einlösungsauftrag "nicht vor dem 10. April 2001", aber auch die mängelfreie Konstatierung, dass die Angeklagten "niemals mit dem Eingang entsprechend hoher Gelder auf das besagte Konto rechneten" (US 43).
Auch von Aktenwidrigkeit kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein:
Diese liegt nur vor, wenn im Urteil ein eine entscheidende Tatsache betreffender Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber - so ersichtlich die Beschwerdeauffassung - wenn Feststellungen des erkennenden Gerichtes (als Ergebnis des Prozesses der Würdigung von Verfahrensergebnissen) im Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen.
Ob der Angeklagte L***** "einen Teil der F*****gelder für eigene Zwecke bezog" - was er aus Z 5 und 5a negiert - ist keine für die Subsumtion seines Verhaltens als Betrug entscheidende Tatsache (Mayerhofer StGB5 § 146 E 86d).
Die Bestreitung der Schlüssigkeit der Begründung der subjektiven Tatseite zu den Fakten I/2 (US 39) bewegt sich auf der unbeachtlichen Ebene einer bloßen Behauptung ("gibt es ... keine Begründung"), ohne solcherart ein - aus der Sicht formaler Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall - fassbares Begründungsdefizit in der Bedeutung einer Denkgesetzwidrigkeit aufzuzeigen.
Der Hinweis auf den in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 vorgelegten Kassenbericht der E***** (Beil zu ON 189) als Beleg für vermeintlich erhebliche eigene (und somit vorsatzausschließende) Investitionen verschlägt, weil daraus keine "Gesellschaftereinlagen des Angeklagten in Höhe von mehreren 100.000 ATS" ableitbar sind. Die Nichterörterung dieser Urkunde begründet somit dem Beschwerdestandpunkt zuwider keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, ihr Inhalt vermag auch keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen (Z 5a) zu erwecken. Im Hinblick auf das einverständliche, einen redlichen Geschäftsbetrieb nur vortäuschende Zusammenwirken der Angeklagten (auch) bei der Faktengruppe I/2 (US 20) kommt - auf der Grundlage des einheitlichen Täterbegriffes des § 12 StGB - dem Umstand, wer von ihnen als unmittelbarer Täter die Bestellungen bei der G***** OEG tätigte, weder für die Mängel- noch die Tatsachenrüge entscheidende Bedeutung zu (vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 89, 121 f). Im Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) lässt der Rechtsmittelwerber außer Acht, dass dieser formelle Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst dann greift, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 48, 49).
Gerade auf dieser im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Argumentationsebene bewegt sich der Beschwerdeführer indes, wenn er die - vom Erstgericht ohnedies mängelfrei gewürdigten (US 28) - Widersprüche in den Aussagen des Leopold F***** und zwischen diesen und jenen seiner Eltern zur Verfügbarkeit grundbücherlicher Sicherheiten und zur Honorierung der Leistungen der Angeklagten thematisiert und es als "widersinnig" darstellt, "eigenes Vermögen zu investieren" (zum hiefür herangezogenen Kassabericht [Beilage zum Hauptverhandlungsprotokoll 18. November 2002, ON 189] ist auf das dazu bereits Gesagte zu verweisen) und "das Projekt eines Einkaufs- und Freizeitzentrums in Krems" - wodurch unter anderem eine Sanierung des Unternehmens des Leopold F***** erfolgen sollte - "zu planen, um einen in Insolvenz befindlichen Unternehmer zu betrügen". Das Vorbringen aus Z 9 lit a zum Faktum II beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass "eine Scheckeinlösung - noch dazu in dieser Höhe - von einem nicht gedeckten Konto auszuschließen ist". Der gebotene Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem Gesetz und somit die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit wird solcherart sinnfällig verfehlt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Soweit diese zufolge des Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung formell auch den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (III.) umfasst, ist sie mangels jeglicher Substanziierung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1 Satz 2, 285a Z 2 StPO).
Die Verfahrensrüge (Z 4) dieses Angeklagten entspricht - eingeschränkt auf die beantragte Vernehmung des Zeugen Dkfm. G***** und die Auswertung einer EDV-Festplatte - inhaltlich jener des Angeklagten L*****, weshalb sie auf deren Erledigung zu verweisen ist.
Gleiches gilt für die in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung der Unvollständigkeit des Urteiles durch Nichterörterung der schriftlichen Äußerungen des Dkfm. G***** und des in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 (ON 189) vorgelegten Kassaberichtes. Die "schriftlich getroffenen Vereinbarungen mit dem Zeugen F*****" wurden - dem Rechtsmittel entgegen - in US 28, 29 mängelfrei erörtert. Von einer vollständigen "Zahlungsunfähigkeit" der Angeklagten gingen die Tatrichter gerade nicht aus (US 12, 20), sodass auch kein von der Beschwerde behaupteter Widerspruch zu festgestellten Teilzahlungen (Faktengruppe I/2) besteht. Die vermisste Begründung für die Konstatierung der gewerbsmäßigen Absicht findet sich formell unbedenklich in US 40, 41.
Die im Wesentlichen in einer Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge bestehenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) erwecken beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Die Bestreitung unrechtmäßiger Bereicherung zufolge eigener Leistungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die dazu konträren Feststellungen (US 12, 13, 15, 18, 19), wonach der Aufwand der Angeklagten als Komponente ihres betrügerischen Gesamtplanes für ihr Opfer F***** wertlos war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:
Die Mängelrüge (Z 5) auch dieses Angeklagten ist zunächst auf die bereits dargelegten Prämissen prozessordnungsgemäßer Bekämpfung von Begründungsgebrechen zu verweisen. Im Gegensatz dazu unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, sich mit der Überzeugungskraft für und wider seine Schuld sprechenden Beweismittel auseinander zu setzen, indem er - unter Außerachtlassung der erstgerichtlichen Ausführungen dazu (US 37, 38) - nach Art einer Berufung wegen Schuld mit eigenen Überlegungen den Schluss der Tatrichter auf sein Wissen vom betrügerischen Gesamtplan (vor allem das Fehlen konkreter Investoren) zu unterminieren trachtet.
Der Beschwerde zuwider musste das Erstgericht auf den Umstand, dass der Angeklagte H***** die ihm von Leopold F***** übergebenen 500.000 S retournierte, nicht eingehen, da F***** dem Beschwerdeführer das Geld kurz darauf neuerlich tradierte (S 159/X).
Wie bereits bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten L***** dargelegt, kommt es im Hinblick auf das tatplanmäßige einverständliche Zusammenwirken der Täter (auch) bei der Faktengruppe I/2 nicht entscheidend darauf an, wer die aktuellen Täuschungshandlungen gegenüber den Betrugsopfern setzte. Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Faktum II vermag mit der Betonung der vom Angeklagten H***** auf den Schecks gesetzten Vermerke "zur Verrechnung" (dazu US 44) und dem Zitat eigenständig gewürdigter Passagen der Aussagen der Zeugin G***** als gegen seinen Betrugsvorsatz sprechende Verfahrensergebnisse keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachen erwecken.
Die problematisierte Verteilung der Beute betrifft keinen subsumtionsrelevanten Umstand (neuerlich Mayerhofer StGB5 § 146 E 86d).
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell teilweise auch Z 5) vermag mangels Beachtung des gesetzlichen Anfechtungsrahmens keinen Anspruch auf meritorisches (allfällige Überlegungen nach § 290 StPO nicht ausschließendes) Eingehen darauf zu begründen. Insbesondere wird die Behauptung von Feststellungsmängeln vor allem zur subjektiven Tatseite nicht mit der Darstellung der angeblichen fehlenden, in den US 12 bis 25 nicht schon enthaltenen Konstatierungen belegt (§ 285 Abs 1 Satz 2 StPO). Im Übrigen gleitet die Beschwerde (wie schon die Mängel- und die Tatsachenrüge) einmal mehr in beweiswürdigende Überlegungen ab und verfehlt den Vergleich der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus entwickelten Einwand, dem Erstgericht sei bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5).
Dass H***** auf der Grundlage der Konstatierungen zum Schuldspruch II (US 23 bis 25) nicht bestimmte, sondern einen Tatbeitrag leistete, kann wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen auch hier auf sich beruhen.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren teils als nicht an den gesetzlichen Ausführungsgeboten ausgerichtet (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Das deshalb zur Erledigung der Berufungen zuständige Oberlandesgericht Wien (§ 285i StPO) ist an die - wie dargestellt - teilweise (im Verstoß gegen § 29 StGB begründete) verfehlte erstgerichtliche Subsumtion nicht gebunden (13 Os 7/04, 21/04).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.
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