OGH 12Os11/94

OGH12Os11/9410.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22.November 1993, GZ 23 Vr 1438/93-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in gewollt gemeinsamem Zusammenwirken mit Wilhelm E***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und jeweils nach Aufbrechen von Glasvitrinen weggenommen, zu 1.c und 4 wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 16.September 1993 in Bregenz

a) Hans S***** Lederwaren im Gesamtwert von 23.983,20 S;

b) Brigitte D***** Damen- und Herrenbekleidung im Gesamtwert von

31.497 S;

c) Matthias P***** Uhren und Schmuck in unerhobenem Wert;

d) Otto G***** ein antikes Holzkästchen sowie 28 "Swatch-Armbanduhren" im Gesamtwert von ca. 24.400 S;

e) der Firma B***** HandelsgesmbH Bekleidungsgegenstände im Gesamtwert von 4.880 S;

3. am 20.September 1993 in Feldkirch dem Sven J***** 8 Brillenfassungen im Wert von 21.292 S und

4. am 20.September 1993 in Feldkirch der Firma N***** Brillenfassungen in unerhobenem Wert.

Diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des zu Punkt 1 a angeführten Faktums) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a, den Strafausspruch mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der - teilweise auch Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) reklamierenden; siehe dazu unten - Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, die erstgerichtlichen Feststellungen über den ursprünglich gefaßten Einbruchsplan, die tatsächliche chronologische Durchführung und die subjektive Tatseite seien durch Gemeinplätze und Scheinbegründungen geprägt. Da er es jedoch verabsäumt, bei den solcherart kritisierten Konstatierungen auf die zugehörige Urteilsbegründung (US 11 f) einzugehen bzw. dabei unterlaufene formale Mängel auch nur zu behaupten, verfehlt er mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes eine gesetzmäßige Darstellung seiner Beschwerde (§ 285 a Z 2 StPO). Auch der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe "gezielt detaillierte Feststellungen über den chronologischen Ablauf der einzelnen Diebstähle vermieden", geht fehl. Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes beruhen die dem gesamten Tatkomplex (Punkte 1, 3 und 4) zugrundeliegenden Einzeltaten auf einer der Tatausführung vorausgehenden, auf die Verübung von (wenn auch der Zahl nach nicht bestimmten) Einbruchsdiebstählen gerichteten Willenseinigung zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter (US 6), wobei die Mitwirkung des Beschwerdeführers jeweils im Ansichnehmen der Beute, ihrem Wegschaffen vom Tatort zum Zwecke des Abtransportes mit seinem PKW und der Leistung von Aufpasserdiensten (zu 3 und 4) bestand (US 6, 8 und 9). Damit erübrigten sich aber weitere Feststellungen über den konkreten chronologischen Tatablauf, weil sie keinen entscheidungswesentlichen Aspekt mehr betrafen.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erweist sich insgesamt als ungeeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen hervorzurufen. Das vom Angeklagten (zu Punkt 1) vor der Sicherheitsbehörde abgelegte Geständnis (S 149 f) erfährt durch den in der Beschwerde zitierten Aussageteil keine Einschränkung, weil damit die von ihm einbekannte Mitwirkung an den (möglicherweise nicht in der Gesamtzahl geplanten) Einbruchsdiebstählen weder widerrufen, noch abgeschwächt wurde. Überdies übergeht die Beschwerde die außer den Verantwortungen der beiden Angeklagten vorhandenen und vom Schöffengericht auch verwerteten Sach- und Zeugenbeweise (vgl. US 10 f), sodaß sie sich im Ergebnis im unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft.

Prozeßordnungswidrig läßt auch die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge mit den darin - teilweise auch im Rahmen der Mängelrüge - aufgestellten Behauptungen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers seien unzureichend, es mangle an Konstatierungen darüber, was die beiden Angeklagten gemeinsam geplant hätten und welche Diebstähle von E***** allein und ohne Wissen des Beschwerdeführers begangen wurden, eine Orientierung an den maßgeblichen erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen (US 3 f, 6-9) vermissen. Dies gilt namentlich auch für das Vorbringen, die bloß räumliche Beziehung zu einer Straftat reiche (insbesondere bei Fehlen jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite) für einen Schuldspruch nicht aus; denn nach den (zu Faktum 3 ausdrücklich, zu 4 beim sowohl räumlich wie zeitlich engen Zusammenhang mit der Vortat auf Grund des angenommenen Standortes des Angeklagten dem Sinne nach getroffenen) Feststellungen war der Angeklagte nicht nur (passiv) am Tatort anwesend, sondern leistete er überdies - und zwar mit Diebstahlsvorsatz (US 6, 9 f) - Aufpasserdienste.

Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe dadurch unvertretbar gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Z 11), daß es die "äußerst untergeordnete Rolle des Angeklagten in Form einer allfälligen passiven Beteiligung an den Diebstählen" nicht als Milderungsgrund berücksichtigte, wird, weil das Aufzeigen eines zusätzlichen Milderungsgrundes lediglich ein Berufungsvorbringen darstellt (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 11 ENr. 7), der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt, ganz abgesehen davon, daß die behaupteten Prämissen in den Urteilsfeststellungen keine Deckung finden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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