Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch sein Rechtsmittel veranlaßten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. April 1924 geborene, zuletzt beschäftigungslose Adam A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147
Abs 1 Z 1, (Abs 2) und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 6. November bis 8. November 1979
in Mailand, Florenz und Turin, in der Zeit vom 15. November bis 17. November 1979 in Mallorca und Barcelona sowie in der Zeit vom 11. Jänner bis 17. Jänner 1980 in verschiedenen Orten Frankreichs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorlage falscher Schecks, Scheckkarten und Personalausweise, Angestellte ausländischer Banken zur Auszahlung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen verleitete, welche die OÖ B in Linz um S 545.000,-- und die F Trofaiach, Filiale Leoben, bzw die D um S 222.500, -- schädigten.
Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten Adam A und von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und c sowie 10 StPO - der Sache nach primär aus dem Grunde der Z 9 lit a (vgl Mayerhofer-Rieder II/2, Nr 24 zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) - im wesentlichen mit der Argumentation, ein seine Verurteilung in Österreich hindernder Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit liege deshalb vor, weil durch die von ihm im Ausland gesetzten Betrugshandlungen ausländische Bankinstitute an ihrem Vermögen geschädigt worden seien und der durch die Auszahlung der in den Schecks eingetragenen Beträge bewirkte tatbildmäßige Deliktserfolg ausschließlich im Ausland eingetreten sei, woran auch der Umstand nichts ändern könne, daß der Schaden auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Banken letztlich auf inländische Bankinstitute überwälzt worden sei. Der Einwand versagt.
Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht Österreicher war - wobei dahingestellt bleiben kann, ob er als staatenlos gilt oder ob seine Staatsangehörigkeit bloß ungeklärt ist - und daß (nach Betretung im Inland) seine Auslieferung einem ausländischen Staat nicht angeboten wurde, weshalb bei ihm die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verfolgung in Österreich wegen im Ausland begangener Straftaten der in Rede stehenden Art (§§ 64 Abs 1, 65 Abs 1 StGB) jedenfalls nicht vorlagen. Entscheidungswesentlich ist folglich, ob der Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen (auch) im Inland begangen hat (§ 62 StGB). Gemäß § 67 Abs 2 StGB begeht ein Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder - wenn die Tat beim Versuch blieb - nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. In Ansehung der dem Angeklagten zur Last fallenden (vollendeten) Betrugshandlungen kommt es sohin darauf an, ob ein Schadenseintritt (auch) im Inland erfolgt ist. Diese Frage war aus folgenden Gründen zu bejahen:
Zwar trifft es zu, daß beim Betrug der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will und zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung setzt, beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen und diesen zu einer Vermögensverfügung verleiten muß, die dessen Vermögen oder das eines Dritten schädigt, der Getäuschte also selbst jene Verfügung vornehmen muß, die zur Vermögensschädigung führt. Das Delikt ist demnach schon vollendet, sobald zufolge des durch die Irreführung ausgelösten Verhaltens des Getäuschten ein Vermögensschaden bewirkt wird. Im vorliegenden Fall trat bereits jeweils mit der Auszahlung der Scheckbeträge durch die zufolge Vorlage gefälschter Schecks, Scheckkarten und Personalausweise getäuschten Bankangestellten an den Angeklagten eine Vermögensminderung bei den ausländischen Bankinstituten ein, wodurch (zu diesem Zeitpunkt) der vom Angeklagten verübte Betrug an sich vollendet war. Dies ändert aber nichts daran, daß der zunächst die getäuschten Banken selbst betreffende Vermögensschaden auf jene österreichischen Geldinstitute, auf welche die gefälschten Scheckformulare lauteten, überwälzt wurde, und letztlich diese durch das Tatverhalten des Angeklagten geschädigt wurden. Auch eine solcherart (kausal) bewirkte Vermögensschädigung österreichischer Geldinstitute war dem Angeklagten objektiv und subjektiv zuzurechnen; denn nach § 146 StGB muß der Getäuschte mit dem Geschädigten weder ident sein, noch der Schaden im Vermögen desjenigen eintreten, dem er nach dem Tatplan zugedacht ist (vgl EvBl 1977/181;
JBl 1980, 666), sodaß auch eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der Schaden letztlich eintreten werde, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens ändert (vgl ÖJZ-LSK 1976/214); letzteres gilt auch bei einer Schadensüberwälzung zwischen mehreren Betrugsopfern (vgl ÖJZ-LSK 1979/53). Aus all dem folgt aber, daß als Deliktserfolg nicht nur jener Schaden anzusehen ist, der aus der Vermögensverfügung des Getäuschten selbst entsteht, mit dessen Eintritt vollendeter Betrug vorliegt, sondern auch jeder effektive Verlust an Vermögenssubstanz, der als spezifische Folge des deliktischen Geschehens einen Dritten trifft. Daß auch ein solcher Erfolg bei der Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen ist, findet im Wortlaut des § 67 Abs 2 StGB selbst eine Stütze, der darauf abstellt, an welchem Ort ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist. Wenn demnach schon ein Zwischenerfolg unter dem Gesichtspunkt des § 67 Abs 2
StGB tatortbegründend wirkt (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 4 ff zu § 67 StGB), so kann dies nach dem bisher Gesagten auch bezüglich des effektiven (End-)Erfolges der Deliktsverwirklichung nicht zweifelhaft sein.
Da vorliegend, wie das Erstgericht feststellte, die ausländischen Banken, bei denen gefälschte Schecks eingelöst worden waren, an die auf den Schecks aufscheinenden inländischen Bankinstitute - die OÖ B und die F Trofaiach, Filiale Leoben - herantraten, um die ausbezahlten Beträge zu erhalten, und diese bzw die D sodann im Hinblick auf bestehende Vereinbarungen im europäischen Scheckverkehr die Schecksummen den ausländischen Bankinstituten 'honorierten' (S 66/II), ist diese Vermögensverschiebung, welche letztlich den Schaden der bezogenen Banken herbeiführte, keineswegs - wie der Angeklagte vermeint - einem für die strafrechtliche Beurteilung völlig irrelevanten 'deliktischen Nachfeld' zuzuordnen oder der Ersatzleistung einer Versicherung vergleichbar. Der durch die Bezahlung der Scheckbeträge letztlich eingetretene Schaden inländischer Bankinstitute stellt sich vielmehr als eine spezifische Folge der Täuschungshandlung des Angeklagten und der durch sie bewirkten Vermögensverfügung der Getäuschten dar, die materiell noch zur Tatbildverwirklichung gehört.
So gesehen kann aber dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die inländischen Bankinstitute auf Grund der getroffenen Vereinbarungen im europäischen Scheckverkehr zu einer Ersatzleistung rechtlich verpflichtet waren oder ob sie eine Bezahlung der vom Angeklagten herausgelockten Scheckbeträge an die ausländischen Banken wegen des Vorliegens von Totalfälschungen, wegen Obliegenheitsverletzungen (in einzelnen Fällen) oder unter Berufung darauf, daß eine 'F Leoben' gar nicht besteht (sondern nur eine Filiale Leoben der F Trofaiach), - zumindest teilweise - mit Erfolg hätten verweigern können. Genug daran, daß eine solche 'Honorierung' auf Grund bestehender Gepflogenheiten im internationalen Bankverkehr und in den Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Banken erfolgte, wie dies vom Erstgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen Christian G und Franz H schlüssig - sohin mit mängelfreier Begründung - angenommen wurde. Inhalt und Rechtsqualität der zwischen den ausländischen und inländischen Banken getroffenen Vereinbarungen bedurften demnach in den Entscheidungsgründen keiner näheren Erörterung. Ebensowenig kann bei dieser Sachlage davon die Rede sein, daß der Angeklagte in jenen Fällen, in denen (allenfalls) eine Obliegenheitsverletzung bei der Einlösung durch ausländische Banken - etwa weil die Scheckkartennummer auf dem Scheck fehlte - vorlag und eine Bezahlung der Scheckbeträge an diese Institute nur deshalb erfolgte, weil sich die OÖ B zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines reibungslosen europäischen Scheckverkehrs und der guten Beziehungen zu den ausländischen Banken hiezu verpflichtet fühlte, nur Betrugsversuch zu verantworten hätte. Liegt demnach vollendeter Betrug vor, so ist für das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit nur von Bedeutung, daß ein dem Tatbild entsprechender Erfolg in Österreich (ganz oder zum Teil) eingetreten ist, nicht aber auch, ob ein solcher - wie das Erstgericht im übrigen ohnehin feststellte (Seiten 77-78/ II) - nach den Vorstellungen des Täters hier eintreten sollte. Insoweit stellt die inländische Gerichtsbarkeit eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar, die vom Tätervorsatz nicht umfaßt sein muß.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Unter Geltendmachung der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft die Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit, als gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten verneint wurde.
Sie vermag jedoch mit ihren Beschwerdeausführungen keinen Rechtsirrtum des Erstgerichtes aufzuzeigen.
Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß es der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegensteht, wenn der Angeklagte 2/3 des kriminellen Gewinnes an seine(n) Auftraggeber abzuliefern hatte und mit dem ihm verbleibenden Drittel nicht seine Lebenshaltungskosten decken, sondern Schulden tilgen wollte. Im vorliegenden Fall gelangte das Erstgericht aber in Entscheidung der Tatfrage, der Verantwortung des Angeklagten folgend, zur überzeugung, daß er von vornherein die Absicht hatte, nur einen Betrag von DM 30.000,-- zur Abdeckung der in dieser Höhe von ihm zu bezahlenden dringenden Schulden zu erzielen und die Betrugshandlungen tatsächlich nur bis zur Erlangung dieses Betrages gesetzt hat. Daraus leitete es in rechtlicher Hinsicht, ohne auf die von der Staatsanwaltschaft relevierten Fragen einzugehen, zutreffend ab, daß der Angeklagte die inkriminierten Betrugstaten nicht mit der für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderlichen inneren Tendenz verübt hat. Eine auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen im Sinne eines wiederkehrenden Mittelzuflusses gerichtete Absicht des Täters liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl SSt 46/52 ua) nämlich nur dann vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte Tatbegehung eine regelmäßige oder zumindest für längere Zeit und nicht bloß für einen bestimmten Anlaß wirksame Einnahme erschließen will. Hievon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte, bei seinen wiederholten, in einem einheitlichen Fortsetzungszusammenhang stehenden Betrügereien, die sich rechtlich als Teilakte einer einzigen Tathandlung darstellen, einen bestimmten, betragsmäßig von vornherein begrenzten Deliktserfolg anstrebt. Dies reicht, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, für die Qualifikation gewerbsmäßigen Handelns nicht aus. Sohin waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es sein umfassendes Geständnis und die unverschuldete (finanzielle) Notlage als mildernd, den hohen Schadensbetrag, die zahlreichen Angriffe, eine einschlägige Vorstrafe (in der BRD wegen Urkundenfälschung) und die zweifache Qualifikation des Betruges dagegen als erschwerend. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung, der Angeklagte mit seiner Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Vollkommen unverständlich ist das Berufungsvorbringen des Angeklagten, soweit er trotz seiner maßgeblichen Beteiligung an der Verwirklichung des gemeinsamen Tatplanes eine Strafermäßigung aus dem Umstand abgeleitet wissen will, daß sein persönlicher Vorteil (nach Aufteilung des insgesamt erschlichenen Geldbetrages auf die Komplizen) 'nur' ein Drittel der Schadenssumme betragen habe. Aber auch die ins Treffen geführte Begehung der Betrugshandlungen unter Einwirkung eines Dritten (nämlich des Wolf I) fällt im Hinblick auf die durch die finanzielle Notlage des Angeklagten bewirkte (baldige) Bereitschaft zur Tatverübung - wenn überhaupt - nur unwesentlich ins Gewicht.
Der Staatsanwaltschaft hinwieder ist zwar einzuräumen, daß sich der Angeklagte einer internationalen Scheckfälscherorganisation zur Verfügung gestellt hat und deshalb neben spezialpräventiven Erwägungen auch Belange der Generalprävention ein entsprechender Stellenwert einzuräumen ist, doch darf dies angesichts der vom Schöffengericht festgestellten finanziellen Notlage des Angeklagten zur Tatzeit und der nicht vorliegenden Qualifikation gewerbsmäßigen Handelns, nicht überbewertet werden.
Bei sachgerechtem Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auch unter Bedacht auf die Schadenshöhe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) - noch - gerecht wird. Beiden Berufungen war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)