Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Oktober 1941 geborene Bundesbeamte Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2
StGB schuldig erkannt, weil er in Wien am 16.Jänner 1980 als Beamter der Bundesgebäudeverwaltung I für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B Vermögensvorteile (im Urteilsspruch infolge eines Schreibfehlers: '-nachteile'), nämlich 9.000 S, angenommen hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Walter A mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 11 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z. 4 StPO
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme der Margarete B zum Beweise dafür, daß der Angeklagte weder durch sie noch über eine Einwirkung durch Dritte Geldbeträge empfangen habe, wobei auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. C verwiesen wird. Das Gericht wies diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, daß der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit der Zeugin ungewiß sei und weiteres Zuwarten das Strafverfahren verzögern würde (II, S. 11).
Durch das abweisende Zwischenerkenntnis sind Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.
Die Aussage der Zeugin Margarete B vor der Wirtschaftspolizei (I, S. 5 bis 9), die von ihr und in ihrem Auftrag von der Buchhalterin eingetragenen Zahlungen an verschiedene Beamte der Bundesgebäudeverwaltung seien gar nicht geleistet und nur zur Verschleierung von Privatentnahmen fingiert worden, wurde in der Hauptverhandlung verlesen (II, S. 10). Das Schöffengericht setzt sich in der Urteilsbegründung eingehend mit dieser Aussage auseinander und geht bei seiner Beweiswürdigung von der - für den Angeklagten günstigsten - Annahme aus, daß die Zeugin an dieser Aussage festhält (II, S. 22, 23).
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, daß die Zeugin bei einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht von ihrer Aussage abweichen, insbesonders noch weitere für den Angeklagten günstigere Umstände, vor allem auch zur Frage, ob die Zeugin durch D Geld an den Angeklagten überbringen ließ, vorbringen wird.
Da ferner auf Grund des vom Gericht nach der Vertagung der Hauptverhandlung vom 23.November 1981 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 6.Februar 1982 (ON. 18) feststeht, daß die Zeugin auch im Zeitpunkt der der Urteilsfällung vorausgegangenen Hauptverhandlung wegen Geisteskrankheit nicht vernehmungsfähig war und in absehbarer Zeit mit der Möglichkeit einer Einvernahme der Zeugin nicht gerechnet werden konnte, durfte das Schöffengericht von einer neuerlichen Vertagung auf unbestimmte Zeit absehen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu verhindern und sich mit der Verlesung der Aussage der Zeugin vor der Wirtschaftspolizei begnügen (vgl. auch die Bestimmung des Art. 6 Abs 1 MRK., nach der das Gericht verpflichtet ist, die Strafsache in angemessener Frist zu erledigen).
Die Verfahrensrüge erweist sich somit nicht als berechtigt. In der Mängelrüge nach Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO
wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil zunächst Aktenwidrigkeit vor, soweit es die Feststellung enthalte, 'wenn sich auch der Zeuge D nicht mehr erinnern kann, eine Zahlung an A geleistet zu haben ......' (II, S. 23), weil der Zeuge D tatsächlich niemals angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, sondern erklärt habe, sicher zu sein, nie Geld übergeben zu haben (vgl. seine in der Hauptverhandlung laut II, S. 11 verlesenen Aussagen I, S. 447, 448 und 451);
die Relevanz dieser Aktenwidrigkeit ergebe sich daraus, daß sich der Schuldspruch lediglich auf den Vermerk der Margarete B in ihrem Schmierheft stütze 'A durch D am 10.Jänner 1980 9.000 S'. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, die nur vorläge, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. In dem zitierten Teil des Urteils wird jedoch nicht die Aussage des Zeugen D wiedergegeben, sondern beweiswürdigend ausgeführt, daß nicht mehr festgestellt werden könne, ob Margarete B den Betrag von 9.000 S dem Beschwerdeführer selbst oder durch D übergeben hat. Offengelassen wurde, ob D sich an die Geldübergabe nicht mehr erinnern will. Der behauptete Begründungsmangel betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn es ist für den Schuldspruch nach § 304 Abs 2 StGB ohne Bedeutung, ob der Geldbetrag von B persönlich oder im Auftrag dieser Zeugin von D dem Angeklagten übergeben wurde. Die Tatsache der Geldübergabe an den Angeklagten für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften wurde vom Schöffengericht festgestellt (S. 19,20) und eingehend, vor allem mit der Eintragung im Kassabuch und den Angaben der Zeugin B gegenüber Mag. Walter E, hilfsweise auch mit den, mit dem Kassabuch korrespondierenden Aufzeichnungen auf Schmierzetteln begründet (S. 22 bis 24).
Der Urteilsbegründung, soweit sie entscheidungswesentliche Punkte betrifft, haftet somit weder eine Unvollständigkeit, noch ein logischer Fehler an.
Des weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Urteil inneren Widerspruch, Unvollständigkeit und mangelnde Begründung insofern vor, als es sich auf die erwähnte Eintragung der Margarete B stütze, die der Schöffensenat deshalb für zuverlässig hielt, weil derartige Eintragungen immer reale Bezüge zu Baustellen und zu Rechnungen gehabt hätten und somit keine Phantasieeintragung darstellten, etwa um Privatentnahmen zu verdecken oder Gewinne zu verschleiern. Aus dem Kassabuch ergeben sich nun aber nach Meinung des Beschwerdeführers auch Eintragungen, die deren Wahrheitsgehalt in fragwürdigem Licht erscheinen lassen.
Zu einer detaillierten Erörterung der in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zitierten Eintragungen (I, S. 33, 109 und 189) war das Gericht, das die Entscheidungsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z. 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen hat, auch unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der urteilsmäßigen Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Beweisergebnissen nicht verpflichtet, weil die betreffenden Eintragungen weder für das Verfahren unmittelbar relevant sind, noch konkrete Schlüsse auf die Geistesverfassung der Eintragenden bei den zu anderen Zeitpunkten erfolgten, hier entscheidenden Aufzeichnungen zulassen. Mit den psychischen Besonderheiten der Margarete B hat sich das Gericht auf Grund des beigeschafften psychiatrischen Gutachtens in den Urteilsgründen ausreichend auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer zitierten, weder eindeutig unrichtigen noch sinnlosen Eintragungen stehen zu diesem Teil der Urteilsgründe keineswegs in Widerspruch; ihre Erörterung war daher entbehrlich. Eine weitere Unvollständigkeit der Urteilsgründe erlickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht nicht mit der Aussage des Zeugen Mag. Walter E in der Hauptverhandlung am 23. November 1981
auseinandergesetzt habe, in der er die von ihm in der - zum Urteil führenden - Hauptverhandlung vom 15.April 1982 erwähnte zweite Vorsprache der Margarete B im Herbst 1980 bei ihm nicht erwähnt hatte (siehe I, S. 442 ff.; II, 8 ff.). Mit dieser unbedeutenden Diskrepanz in den beiden Aussagen des genannten Zeugen brauchte sich das Gericht im Urteil aber umsoweniger auseinandersetzen, als der Zeuge Mag. E über Befragen des Verteidigers in der Hauptverhandlung am 15.April 1982 erklärt hat, sich nicht mehr so genau an seine erste Aussage erinnern zu können und möglicherweise damals nicht so detaillierte Angaben (nämlich zur Zahl und den näheren Umständen der Vorsprachen der Margarete B bei ihm) gemacht zu haben (S. 10/II). Auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen, daß Margarete B auch bei einem zweiten (nicht bloß telefonisch geführten) Gespräch zwischen ihm und ihr daran festgehalten habe, Beamten Schmiergelder gegeben zu haben, kann hieraus nach Lage des Falls nicht geschlossen werden, sodaß eine Erörterung dieser Frage entbehrlich war. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang relevierte Frage, ob Margarete B bei Mag. E von 'Schmiergeldbüchern' oder von 'Provisionsaufzeichnungen' gesprochen habe, betrifft keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO
Die Mängelrüge erweist sich damit insgesamt als unbegründet. In seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO
wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vom Erstgericht ausgesprochenen Verfall von 9.000 S (gemeint: die Verurteilung des Angeklagten zur Bezahlung dieses Betrages gemäß § 20 Abs 2 StGB), weil dieser Ausspruch durch § 20 StGB nicht gedeckt sei, durch welche Bestimmung nur der Verfall von Geschenken, die für die strafbare Handlung empfangen wurden, angeordnet werde. Vorteile, die der Täter aus der Straftat erlangt hat, würden von dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Daß nämlich der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die strafbare Handlung empfangen hat, (und damit in den Fällen des § 20 Abs 2 StGB auch die Auferlegung eines Wertersatzes, falls der Täter die Zuwendung nicht mehr besitzt) auch dann zulässig ist, wenn die Geschenkannahme - wie im Falle des § 304 Abs 2 StGB - das strafbare Verhalten selbst darstellte, wurde von der Rechtsprechung bereits uneingeschränkt bejaht (EvBl 1981/13, vgl. auch Dokumentation zum StGB, S. 74, letzter Absatz, zu § 20 StGB;
Leukauf-Steininger2, RN. 5 zu § 20 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A war daher zu
verwerfen.
Walter A wurde nach § 37, 304 Abs 2 StGB
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Tagessatz wurde mit 200 S festgesetzt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an, wobei sich aus den Berufungsausführungen ergibt, daß sich dieses Begehren nur auf die Zahl der Tagessätze, nicht aber auf ihre Höhe bezieht. Er beantragt ferner bedingten Strafnachlaß. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und richtig gewürdigt. Von einer besonders verlockenden Gelegenheit kann nicht gesprochen werden, wenn ein Beamter, der auf Grund des Vertrauensverhältnisses in dem er steht, zur besonderen Korrektheit verpflichtet ist, von einer Partei angebotene Vermögensvorteile annimmt. Die Zahl der Tagessätze entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat. Weil lediglich eine nicht sehr hohe Geldstrafe verhängt wurde, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vor allem aber sprechen im vorliegenden Fall generalpräventive Erwägungen gegen einen bedingten Strafnachlaß.
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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