Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Alexander L***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 und Z 3 StGB sowie des Vergehens nach § 30 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - am 28. Juni 2006 Nachgenannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, und zwar
1.) Verfügungsberechtigten der T***** Geldmünzen von nicht mehr feststellbarem Wert, indem er die Geldrückgabelade eines Münzfernsprechautomaten, mithin ein Behältnis, mit einer Schere aufzubrechen trachtete;
2.) Marlen S***** ein Damenfahrrad Marke „Nakita" durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, indem er mit einer Schere und einer Gewindestange am Drahtseilschloss hantierte, um dieses zu öffnen.
Rechtliche Beurteilung
Die inhaltlich nur dagegen gerichtete, auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Den Antrag, eine Anfrage an die T***** zu richten, „um welchen Gegenstand es sich bei dem im unteren Bereich des Telefonapparates angebrachten Metallkästchen mit Schloss handelt zum Beweis dafür, dass das nicht die Kassa ist und der Angeklagte daher diesbezüglich keinen Einbruchsversuch begangen hat, um Münzen zu stehlen" (S 305), mussten die Tatrichter schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil der Schuldspruch wegen des versuchten Aufbrechens des Fernsprechautomaten, insbesondere der Geldrückgabelade, erfolgte (US 3, 7, 9 f). Der Inhalt des darunter angebrachten Kästchens betrifft daher keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand.
Mit der Überlegung, es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand ein Stahlseilschloss mit einer Nagelfeile (tatsächlich handelte es sich um eine Schere; US 3, 7) und einer Gewindestange aufbrechen möchte und der bloßen Behauptung, es wäre unmöglich gewesen, mit den genannten Sachen ein Stahlseil zu durchtrennen, legt die, überdies eine vermeintliche Undeutlichkeit der Urteilsannahme, es könne nach der Besichtigung der vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Aufbrechen eines derartigen Schlosses tauglich wären, behauptende Mängelrüge (Z 5) nicht dar, weshalb - trotz des Einsatzes im konkreten Fall unter Umständen unzulänglicher Hilfsmittel - die Verwirklichung des festgestellten Tatplans bei einer gebotenen generalisierenden Betrachtung unmöglich erscheinen sollte und damit nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 92).
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt I A ergangenen Schuldsprüche hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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