OGH 12Os114/09w

OGH12Os114/09w18.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sinisa R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. April 2009, GZ 29 Hv 11/09g-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Sinisa R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Zeitraum November 2003 bis 3. Dezember 2004 in Innsbruck als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft bzw wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er einen unerhobenen, im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, indem er überhöhte Privatentnahmen tätigte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat angenommen, dass der Angeklagte dem Unternehmen liquide Mittel in einem unerhobenen, 50.000 Euro nicht übersteigenden Betrag entzogen hat und nicht im Sinne seines (Einzel-)Unternehmens verwendete, wodurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert bzw vereitelt wurde (US 8, 11). Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist schon deshalb begründet, weil sich mangels Konstatierung der konkreten Verwendung der in Rede stehenden Geldmittel aus diesen Urteilsannahmen nicht ableiten lässt, dass der Angeklagte sein Vermögen, etwa durch übermäßigen persönlichen Aufwand, wirklich verringert, also die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass innerhalb eines einheitlichen Haftungsfonds nicht zwischen Privat- und Betriebsvermögen zu differenzieren ist, sodass auch die Begleichung von privaten Schulden durch einen Einzelkaufmann dessen Vermögen nicht verringert (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 9 f, 17).

Da sich zeigt, dass schon aus diesem Grund die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil, welches in Ansehung der rechtskräftigen Teilfreisprüche unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigt sich daher.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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