Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mohammad Reza L***** und Ahmed S***** des - bei L***** teils versuchten (§ 15 StGB) - Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG (A) sowie des Finanzvergehens nach § 35 Abs 1 FinStrG (B) schuldig erkannt.
Soweit hier von Bedeutung haben sie (laut Urteilsspruch) in Wien und anderen Orten
A/ den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Morphinbase in einer die im § 12 Abs 1 SGG genannte um das Fünfundzwanzigfache bei weitem übersteigenden Menge,
I. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bislang nicht ausgeforschten Madjit (im Akt auch Majid und Madjid) G***** zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt (vermutlich Ende März 1994) ca 35 kg Rohopium (Morphinbase) aus dem Iran aus-, durch mehrere Transitstaaten durch- und nach Österreich eingeführt,
II. Mohammad Reza L***** allein zwischen dem 24.April und dem 8.Mai 1994 durch Verkauf von ca 8 kg Morphinbase an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und am 8.Mai 1994 in Salzburg durch den beabsichtigten Verkauf von 12 kg Morphinbase an einen verdeckten Fahnder des Bundeskriminalamtes Wiesbaden in Verkehr zu setzen versucht; weiters
B/ eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich die zu A/I genannte Menge von Rohopium vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen, indem sie diese Ware anläßlich der Einfuhr nach Österreich nicht den Zollbehörden zur Verzollung stellten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 6 (der Sache nach Z 8) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Reza L***** geht fehl.
Der Einwand widersprüchlicher Begründung (Z 5) seiner Mittäterschaft (jeweils erster Fall des § 12 StGB und des § 11 FinStrG) bei den unter A/I und B des Urteilssatzes beschriebenen Taten versagt. Denn das Schöffengericht hat - gestützt auf die Ausführungen des verdeckten Ermittlers (ON 86) sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei - formal mängelfrei konstatiert, daß Mohammad Reza L***** den Tatplan faßte, durch G***** den Zweitangeklagten Ahmed S***** zur Durchführung des Transportes vom Iran nach Österreich - den L***** allerdings nicht persönlich begleitete (US 13) - anwarb (US 8) und den Schmuggel von 35 kg Rohopium nach Österreich organisierte (US 14), worauf er schließlich einen Teil dieses Suchtgiftes in Verkehr setzte bzw in Verkehr zu setzen trachtete (US 9, 10). Wenngleich demnach der Angeklagte L***** nur hinsichtlich des teils versuchten Inverkehrsetzens als unmittelbarer Täter, im übrigen jedoch als Bestimmungstäter iS der jeweils zweiten Alternative des § 12 StGB bzw § 11 FinStrG anzusehen ist, kann dies im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der in den oben zitierten Gesetzesstellen genannten Begehungsformen als irrelevant auf sich beruhen.
Daß Gleiches für die illustrative Urteilsannahme gilt, daß der Beschwerdeführer "offensichtlich in Fortsetzung seiner Aktivitäten aus 1985 und 1993" handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen.
Das Inverkehrsetzen von ca 8 kg Morphinbase (A/II erster Fall) haben die Tatrichter mit den belastenden Angaben des Zweitangeklagten hinsichtlich der an den Beschwerdeführer ausgefolgten Suchtgiftmenge unter gleichzeitiger Orientierung an milieubezogenen Erfahrungswerten zureichend begründet. Die durch nichts indizierte Möglichkeit, wonach dieses Suchtgiftmenge weggeworfen worden wäre, mußte dabei nicht ausdrücklich erörtert werden.
Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Richtigkeit des Teilgeständnisses vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter angeführten Argumente sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zur weiters gerügten Anklageüberschreitung (nominell Z 6, inhaltlich Z 8) genügt der Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil im Punkt A/III des Schuldspruches.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Über die außerdem ergriffenen Berufungen der beiden Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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