OGH 12Os110/05a

OGH12Os110/05a15.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2005, GZ 428 Hv 3/05p-71, sowie dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Probezeitverlängerung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er

am 18. Juni 2004 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versuchte, dem am 12. Juni 1992 geborenen Patrick D***** Bargeld abzunötigen, indem er diesen zu Boden stieß, auf ihn einschlug und ihn mit einem Messer bedrohte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 6, 10a, 12, 12a und 13 des § (richtig:) 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung zweifelsfrei zu entnehmen, dass der gemäß (richtig:) § 252 Abs 2 StPO zu verlesende Akteninhalt vorgetragen worden ist (S 465). Ein diesbezügliches Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich, die Verlesung ist vielmehr gesetzlich geboten. Nichtigkeitsbegründend und damit aus Z 4 bedeutsam wäre nach § 252 Abs 4 StPO nur eine Verletzung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO, was in concreto nicht einmal behauptet wird.

Der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, das Erstgericht wäre (offenbar gemeint:) auf Grund der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verbunden gewesen, im Rahmen der Hauptverhandlung (weitere) Sachverständige zu befragen (inhaltlich Z 10a), legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; vgl auch 12 Os 37/04).

Die Fragenrüge (Z 6) lässt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens und damit die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Vielmehr entfernt sich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei „hinsichtlich der Drohungen insbesondere gegenüber dem Zeugen Partrick D*****" geständig gewesen, von der Aktenlage (S 439).

Entgegen der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich in Bezug auf die Beantwortung der Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB aus der im Gutachten des Sachverständigen Dr. L***** (ON 18) kursorisch geäußerten conclusio, „im Hinblick auf die Zeugenaussagen, wonach er stark alkoholisiert wirkte, ist die behauptete Erinnerungslücke glaubwürdig" und bestehe aus medizinisch-psychiatrischer Sicht kein Zweifel über die „Volltrunkenheit" des Beschwerdeführers zur Tatzeit (S 117), mit Blick auf die ausführlich begründeten, zum gegenteiligen Schluss gelangenden Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** (ON 50) und Dr. F***** (S 457 ff iVm ON 55) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglich im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StGB wurde weder bei der Anmeldung doch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt bezeichnet, aus welchem Grund auf die Rüge insoweit keine Rücksicht zu nehmen war (§ 285 Abs 1 letzter Satz iVm § 344 StPO). Die Diversionsrüge (richtig: Z 12a) geht von der urteilsfremden Prämisse des Schuldspruchs wegen einer anderen (nicht näher bezeichneten) strafbaren Handlung als der des versuchten schweren Raubes aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 13), der psychische Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei zu Unrecht nicht mildernd gewertet worden, wird ein aus Z 13 beachtlicher Rechtsfehler nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht diesen Milderungsumstand sehr wohl berücksichtigte (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 iVm § 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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