Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B wird ebenso wie die Berufungen der Angeklagten Anton A, Franz D und Johann E zurückgewiesen.
über die Berufung des Helmut B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C sen. Folge gegeben, der diesen Angeklagten betreffende Schuld- und Strafausspruch (einschließlich auch den diesen Angeklagten betreffenden Privatbeteiligtenzuspruch), aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Franz C sen. auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 9.März 1960 geborene Lehrling Helmut B und der am 19.Mai 1923 geborene Fabriksarbeiter Franz C sen. nach § 91 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz dieser Gesetzesstelle wie auch die übrigen Mitangeklagten zu Geldstrafen verurteilt. Ihnen, sowie den weiteren Angeklagten Anton A, Franz D und Johann E liegt zur Last, am 25.November 1978 in G, Bezirk Graz-Umgebung an einem Angriff der -jeweils mitverfolgten - Angeklagten gegen Franz A vorsätzlich tätlich teilgenommen zu haben, wobei ihr Angriff eine schwere Körperverletzung des Franz A, nämlich Rißquetschwunden am Kinn und im Bereich des Hinterhauptes, Schwellungen im Gesicht und an den Händen, Prellungen des Kiefergelenkes sowie ein stumpfes Bauchtrauma verursacht hat.
Dieses Urteil bekämpfen alle Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, wobei allerdings die Angeklagten Anton A, Franz D und Johann E diese zwar angemeldet, innerhalb der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist aber keine entsprechenden Ausführungen eingebracht haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Erstangeklagten wurden bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.Mai 1980 (ON 70 der Akten) gemäß § 285 lit a Z 2
StPO rechtskräftig zurückgewiesen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helmut B und Franz C sen. waren demgemäß gleichfalls mit einer Zurückweisung ihrer Berufungen vorzugehen, da sie weder bei der Anmeldung noch in einer schriftlichen Berufungsausführung die Punkte des (straf-) Erkenntnisses, durch welches sie sich beschwert finden, deutlich und bestimmt bezeichnet haben (§ 294 Abs 2 und 4, 296 Abs 3 StPO).
I.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C sen.:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem auch der am 19.Mai 1923 geborene Fabriksarbeiter Franz C sen. des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB schuldig erkannt, und hiefür zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 366 Abs 2, 369 StPO zur Bezahlung eines Betrages von S 1.000,-- an den Privatbeteiligten Franz A (zur ungeteilten Hand mit den Mitangeklagten Anton A, Franz D, Johann E und Helmut B) verurteilt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es in der Nacht vom
25. auf den 26.November 1978 in G bei einer vom Musikverein G im Gasthaus F abgehaltenen Tanzveranstaltung um Mitternacht gegen den Besucher dieser Veranstaltung, nämlich den am 20.Oktober 1959 geborenen Franz A zu mehrfachen tätlichen Angriffen. An diesen, in mehrere Teilphasen aufgespaltenen Tätlichkeiten, die vor dem Gasthaus begannen, sodann in der Küche des Gasthauses und anschliessend wieder im Freien fortgesetzt wurden und zu verschiedenen, teils beträchtlichen Verletzungen des Franz A im Gesicht, an den Händen und am Bauch führten, die sich in ihrer Gesamtheit als schwere Körperverletzung (§ 48 Abs 1 StGB) darstellten, beteiligten sich bei in den einzelnen Phasen dieser Auseinandersetzung jeweils eine wechselnde Zahl der gegen Franz A tätlich vorgehenden Personen - unter anderem auch die Mitangeklagten Anton A, Franz D, Johann E und Helmut B. Als am Schluß der Auseinandersetzung vor dem Gasthaus F der Mitangeklagte B, der zuletzt auf Franz A eingeschlagen hatte, davongelaufen und - wie das Erstgericht ausdrücklich feststellte (S 200 der Akten), - bereits jede (die Person des Franz A betreffenden) Angriffshandlung beendet war, ergriff der Angeklagte Franz C sen.
den sich in diesem Zeitpunkt völlig ruhig verhaltenden Franz A an der linken Hand, drehte dessen Unterarm nach Art eines Polizeigriffes auf den Rücken (S 97 der Akten) und hielt ihn solcherart fest.
Mit der gegen seinen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde macht der genannte Angeklagte die Z 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend.
Rechtliche Beurteilung
Allein schon seine, den Nichtigkeitsgrund der Z 9
lit a der vorzitierten Gesetzesstelle relevierenden Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als er mit dieser zutreffend darauf verweist, daß ihm eine tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer, nach Beendigung des Angriffes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden könne.
Ein als Vergehen des Raufhandels nach § 91 StGB strafbares Verhalten setzt die vorwerfbare (§ 981 Abs 2 StGB) tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einen Angriff mehrerer voraus, soferne hiebei zumindest eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eines anderen (worunter eine vom jeweiligen Täter verschiedene Person zu verstehen ist) verursacht wurde. Auch in subjektiver Beziehung ist daher erforderlich (insoweit aber auch ausreichend), daß der Tätervorsatz die tätliche Teilnahme an der Schlägerei oder an den Angriffen mehrerer umfaßt (vgl. ÖJZ-LSK 1975/119, 120). Eine durch § 91 StGB (unter der weiteren - objektiven - Voraussetzung des Eintrittes zumindest einer schweren Körperverletzung bei einer vom Täter verschiedenen Personen) schon unter Strafsanktion gestellte (bloß) tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer kann aber, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut denkrichtig ergibt, nur so lange in Betracht kommen, als die Schlägerei oder der Angriff mehrerer noch im Gange und noch nicht abgeschlossen ist. Dem Erstgericht ist demnach ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es das - nach den Urteilsfeststellungen -
erst nach Beendigung der durch die mehrfach erwähnten Mitangeklagten gegen Franz A gerichteten Tätlichkeiten, somit erst nach dem bereits vollständig abgeschlossenen Angriff dieser Person einzusetzenden, im wesentlichen in einem Festhalten des Franz A durch Ergreifen und Verdrehen des Armes auf den Rücken bestehende Tatverhalten des Angeklagten Franz C sen. als tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrere und somit auch bei diesem Angeklagten als einen Raufhandel im Sinne des § 91 Abs 1 StGB beurteilte.
Da aber dieses Tatverhalten des Beschwerdeführers Franz C sen. allenfalls als Freiheitsentzug nach § 99 Abs 1 StGB gewertet werden könnte, das Ersturteil jedoch die zur abschließenden Beurteilung in dieser Richtung erforderlichen Feststellungen sowohl zur objektiven Dauer des Festhaltens und die offenbleibende Frage der Rechtsmäßigkeit, als auch zur subjektiven Seite (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit) vermissen läßt, und es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, diese fehlenden Feststellungen nachzuholen, ist insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich, ohne daß es ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedürfte. Es war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C sen. Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu beleiben hat, im Schuldspruch des Angeklagten Franz C sen. und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie in dem Privatbeteiligtenzuspruch, soweit auch diesem Angeklagten die Bezahlung des Geldbetrages von S 1.000,-- an den Privatbeteiligten Franz A auferlegt wurde, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Franz C sen. auf diese Entscheidung zu verweisen.
II.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B:
Der im Ersturteil (gleichfalls) des Vergehens nach § 91 Abs 1 StGB schuldig erkannte Angeklagte Helmut B hatte nach den Urteilsfeststellungen im Zuge der bereits zu Punkt 1.) erwähnten, gegen Franz A gerichteten Tätlichkeiten, nachdem dieser aus der Küche des Gasthauses F ins Freie befördert worden war, den Genannten gemeinsam den Mitangeklagten D und zwei weiteren Personen (Franz C jun. und Gerhard H) eingekreist, ihn durch 'Herumschupfen' zu Fall gebracht und zuletzt - nach einer weiteren, von Anton A und Franz D gegen Franz A gerichteten körperlichen Attacke - mehrmals mit der Faust und mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen den Körper geschlagen, nachdem er Franz A schon vorher durch Anstänkern und Schläge in der Luft provoziert hatte.
Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist nicht berechtigt.
Soweit er - ersichtlich in Ausführung der Rechtsrüge - eine Beteiligung an den Tätlichkeiten gegen Franz A verneint, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsannahmen hinweg und bringt somit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine Feststellung, daß seine Tathandlungen zur schweren Verletzung des Franz A geführt haben, ist für die Annahme des ihm hier zur Last gelegten Vergehenstatbestandes des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB nicht erforderlich;
eine solche Feststellung würde vielmehr die Tatbeurteilung nach § 91 Abs 1 StGB ausschließen und müßte folgerichtigt zu einem Schuldspruch wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 oder Abs 2, 84 Abs 1 StGB führen.
Aber auch die Mängelrüge versagt.
Die entscheidungswesentliche Feststellung der tätlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den von mehreren Personen gegen Franz A gerichteten Angriff konnte das Erstgericht mit insoweit ausreichender und schlüssiger Begründung auf die für glaubwürdig erachteten und durch die übrigen Verfahrensergebnisse (siehe Aussagen der Zeugen Franz I und des Verletzten Franz A, S 198 der Akten) stützen, sodaß in diesem Belange von keinem dem Ersturteil anhaftenden (formalen) Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gesprochen werden kann.
Entgegen den Beschwerdeausführungen gründete somit das Erstgericht die vorerwähnte (entscheidungswichtige) Feststellung keineswegs allein auf den (im übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen Umstand), daß er noch vor seiner Teilnahme an den Tätlichkeiten gegen Franz A im Gastlokal seine Brille abgelegt hatte;
es kann dem Erstgericht aber nicht verwehrt sein, auch daraus weitere, für den Beschwerdeführer nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. S 199 der Akten).
Voraussetzungen nach § 91 Abs 2 StGB werden in der Beschwerde selbst faktisch nicht behauptet, sodaß sich ein Eingehen darauf berübrigte.
Die Mängelrüge stellt sich im Ergebnis und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen als einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die dem Erstgericht freistehende Beweiswürdigung dar, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO selbst aufzeigen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Abs 2 der genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über seine Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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