Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Dr.Martin N***** partiell im Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges (1/a des Urteilssatzes), nämlich hinsichtlich der betrügerischen Herauslockung eines Teilbetrages von 1,458.295 DM, sowie demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich des Widerrufsbeschlusses aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Dr.Martin N***** wird von der Anklage wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB, soweit sie den oben angeführten Teilbetrag von 1,458.295 DM betrifft, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (Gesamtschaden 11,148.690,49 DM) und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB wird der Angeklagte nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu 6 (sechs) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die bedingte Nachsicht der im Verfahren AZ 29 Vr 462/92, Hv 44/92, des Landesgerichtes Innsbruck über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wird widerrufen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung, letzterer überdies mit seiner Beschwerde auf die Widerrufsentscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr.Martin N***** (1/a) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie (1/b) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wörgl, Kufstein, Stuttgart und anderen Orten
(1/a) in der Zeit vom 14.November 1989 bis 21.Februar 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Gianfranco R***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Verantwortliche der Landesg***** (LGK) durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich durch die Vorspiegelung, der Fa.P***** T***** GmbH (PWT) stünde für die von ihr geplante Errichtung eines Holzwerkes ein von den Gesellschaftern der Mutterfirma HIP-V***** AG (HIP) eingebrachtes, tatsächlich jedoch durch einen internationalen Geldkreislauf nur vorgetäuschtes Gesellschafterdarlehen von 19,950.000 DM (inklusive Mehrwertsteuer) als Eigenkapital zur Verfügung, sowie durch die wahrheitswidrige und durch inhaltlich unrichtige Bestätigungen des Architekten Dipl.Ing.Sch***** und der Firma "M***** R*****" untermauerte Behauptung, mit diesem Eigenkapital wertmäßig entsprechende Bautenstände geschaffen und Maschinen angekauft zu haben, zur Gewährung und Auszahlung von drei Krediten in der Höhe von insgesamt rund 12,6 Mio DM (rund 88 Mio S) verleitet, die das Kreditinstitut in dieser Höhe am Vermögen schädigte (US 118);
(1/b) am 8.November 1994 in der Strafsache gegen Gianfranco R***** vor dem Bezirksgericht Kufstein zu AZ Hs 137/94, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, es sei Sache der S***** E***** AG (S***** AG)gewesen, den Mittelzufluß von dritter Seite an die Fa. HIP zu organisieren, letzteres Unternehmen habe der Fa. PWT Gesellschafterdarlehen im dargelegten Umfang tatsächlich zugezählt, falsch ausgesagt.
Zum Faktenkomplex 1/a fällte das Erstgericht hinsichtlich der betrügerischen Herauslockung eines Teilbetrages von 2,244.120 DM gemäß § 259 Z 3 StPO einen rechtskräftigen Teilfreispruch.
Die Schuldsprüche bekämpft Dr.N***** aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Durch das Zwischenerkenntnis vom 26.Februar 1997, mit welchem der Schöffensenat die vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit zuvor schriftlich vorgebrachten Einwendungen (ON 176/CII, ON 271/CVI) beantragte Enthebung des Hans R***** als Buchsachverständigen ablehnte (244 in ON 296/CVIII), wurden relevante Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht verletzt:
Der Beschwerdeführer begründet zwar ausführlich, woraus sich seiner Meinung nach der objektive Anschein einer möglichen Voreingenommenheit des betreffenden Sachverständigen ergibt, beschränkt sich zur fallbezogenen Relevanz dieses Vorbringens jedoch auf die in dieser Allgemeinheit unrichtige Behauptung, das Urteil baue in allen wesentlichen Teilen, etwa zum Geldkreislauf, auf dessen Gutachten auf. Solcherart geht sie fehl:
Tatsächlich gründete das Schöffengericht - in sinngemäßer Übereinstimmung mit dem Bestellungsbeschluß (95 in ON 185/CII) - die hier für den Betrugsvorwurf zentrale Urteilsannahme, daß der Firma PWT zur Finanzierung des P***** T***** von dritter Seite kein Eigenkapital zugeführt, dieses vielmehr durch insgesamt zwölf Geldkreisläufe lediglich vorgetäuscht wurde, nämlich allein in bezug auf den - im Verfahren von keiner Seite, auch nicht von Dr.N***** (78 in ON 296/CVIII) bestrittenen - objektiven Geschehensablauf, auf das Buchsachverständigengutachten (741-767 in ON 94/L, 399-415 in ON 54/X, 247 f, 255 f in ON 296/CVIII; US 68, 102, 221, 296), während es zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer vom Geldkreislauf entgegen seiner allein insoweit leugnenden Verantwortung auch informiert war, ganz andere Beweisquellen, in erster Linie vom Angeklagten verfaßte Schriftstücke, heranzog (US 198 f, 220, 223).
Davon abgesehen stützt sich das Urteil lediglich in bezug auf die Höhe der einzelnen Darlehensauszahlungen, deren jeweilige Verwendung, den letztlich erlittenen Forderungsausfall der geschädigten Bank sowie die von Dr.N***** erwirtschafteten Honorare und Geschäftsführerbezüge, und zwar auch diesbezüglich jeweils in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten, aber auch zahlreicher weiterer Beweismittel, (ua) auf die gutachterliche Aussage des Hans R***** (US 78, 83, 87, 96, 107, 116, 134, 138).
Als Beweisquelle diente das Sachverständigengutachten somit ausschließlich in einem gänzlich unbestrittenen - objektiven - Tatsachenteilbereich. Dazu kommt, daß die Expertise im hier relevanten Umfang zur Gänze auf lückenlos vorhandenen und auch für einen Laien nachprüfbaren Bankbelegen basiert, die im hier entscheidenden Zusammenhang von vornherein keinen Freiraum für eine den Angeklagten unsachlich benachteiligende Interpretation lassen.
Bei dieser Konstellation ist - anders als bei jenen Sachverhalten, die den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen zugrundelagen - vorweg auszuschließen, daß ein anderer Sachverständiger aus den in ihrem objektiven Erklärungswert eindeutigen und jedweder Wertung entzogenen Bankbelegen, deren Auswertung zudem - mag sie auch mit großem Arbeitsaufwand verbunden sein - gar keines besonderen Sachwissens bedarf, andere Schlüsse hätte ziehen können. Mangels einer auch nur theoretisch möglichen Benachteiligung des Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO) ist der Verfahrensrüge (Z 4) somit von vornherein der Boden entzogen, weshalb sich die Erörterung der von der Beschwerde unter Vernachlässigung dieser Umstände relevierten Frage erübrigt, ob einerseits unter Berück- sichtigung der hier entscheidenden deutschen Rechtslage die dienstrechtliche Stellung des beigezogenen Sachverständigen als Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft Stuttgart, welche zu 142 Js 48.825/92 (ua) gegen Dr.N***** wegen des Urteilssachverhaltes ein Ermittlungsverfahren führt, und andererseits die in der Beschwerde zitierten angeblich wertenden gutachterlichen Aussagen, die den oben aufgezeigten Beweisthemenkreis jedoch in keiner Weise tangieren, die Beschwerdehypothese eines objektiven Anscheins möglicher Befangenheit überhaupt zu rechtfertigten vermögen.
Auch die im wesentlichen undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt.
Die Kenntnis des Beschwerdeführers von der inhaltlichen Unrichtigkeit der der LGK vorgelegten Bautenstandsbestätigungen (US 75, 82, 85, 88, 120) leitete das Erstgericht in erster Linie aus der Dr.N***** bereits seit Herbst 1989 als bekannt angelasteten Tatsache ab, daß R***** "über keine Geldquellen in welchem Land auch immer verfügte", deshalb auch niemals vorhatte, Eigenkapital in das Industrieprojekt einzusetzen und diesbezüglich dem Angeklagten gegenüber - im Gegensatz zu anderen Personen (US 9) - auch zu keiner Zeit italienische Investoren, etwa aus dem Nahbereich des F*****-Konzerns, behauptet hatte (US 29, 206, 240). Mit dieser - mängelfrei begründeten, siehe unten - Sachverhaltskomponente ist die bekämpfte Konstatierung nach Lage des Falles - und zwar auch unter Berücksichtigung der erbrachten Bauteilleistungen und deren nicht ohneweiteres wertmäßig richtiger Einschätzbarkeit (US 276) - im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und solcherart formell einwandfrei begründet. Daß R***** im Rahmen seines über den gegenständlichen Sachverhalt weit hinausgehenden Betrugskonzepts in anderem Zusammenhang den F*****-Konzern als möglichen Geldgeber der S***** AG vorgespiegelt haben mag (US 9 iVm US 183 f), erweist sich für den subjektiven Tatbestand angesichts des aufgezeigten Wissensstandes des Angeklagten als irrelevant; gerade bei Berücksichtigung des sich Dr.N***** darnach darbietenden wirtschaftlichen Projekthintergrunds entspricht die ihm nachteilige grammatikalische Interpretation des von ihm im Zusammenhang mit der "Querrechnung" der Bank angelegten Aktenvermerks (US 106, 107, 229, 230), welche im übrigen keineswegs - schon gar nicht bei Beachtung der von der Beschwerde ins Treffen geführten sonstigen Ausdrucksgewohnheiten des Verfassers sowie des Inhalts und der Situation des Zustandekommens der Urkunde - vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, keiner "inhaltsleeren Floskel", sondern lebensnaher ökonomischer Betrachtungsweise. Dies umsomehr bei Bedachtnahme auf die exorbitante Differenz von rund 6 Mio DM zwischen dem geschätzten Maschinenaufwand laut Unternehmenskonzept und den von der Bank dafür angeforderten Darlehenssummen. Daß der Generalwerkvertrag auf einen Pauschalbetrag lautete und die vom Beschwerdeführer der LGK genannte Summe für Maschinenaufwendungen jener des R***** an Präzision überlegen ist, vermag daran nichts zu ändern.
Dr.N***** hat sich zur Frage der Eigenkapitalaufbringung der PWT - vom F*****-Konzern abgesehen - auch niemals auf irgendwelche der S***** AG seiner Meinung nach sonst (nach der Aktenlage allerdings ausschließlich durch Betrug) "offenstehende Finanzierungsmöglichkeiten" oder gar ihm bekannte Erlöse dieses Unternehmens berufen (ON 296/CVIII), weshalb die diesem Unternehmen aus Kreditbetrügereien zugegangenen Gelder ebenso wie vereinzelt erzielte Erlöse (US 67) bei Begründung seines Betrugsvorsatzes keine Erörterung erforderten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen versagt aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO, hatte die S***** AG doch - wie jede andere von R***** dominierte Firma - nach der Aktenlage ihren Geschäftsbetrieb bekanntermaßen bereits mit zur Gänze fremdfinanziertem Eigenkapital begonnen und war ungeachtet der wenigen möglicherweise reell erzielten Erlöse von Anfang an überschuldet (89 f, 263 f in ON 92/XLVIII, 679 f in ON 94/L).
Zu den Einwänden gegen die festgetellte Täuschung der LGK über die von ihr geforderten Eigenmittel ist vorweg festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in seiner Argumentation durchgehend den zum Geldkreislauf - im übrigen auch in subjektiver Hinsicht vollständig (US 57 bis 70) - getroffenen Konstatierungen eine bewußt mißdeutende Interpretation zugrundelegt, indem er den damit verbundenen Buchungsvorgängen implizit einen vom Erstgericht - aktenkonform - ausdrücklich ausgeschlossenen wirtschaftlichen Wertfluß zuordnet. Nach dem Urteilssachverhalt ging der von der Bank (als Bedingung der Darlehensauszahlung) geforderte Eigenmittelanteil von 50 % der prognostizierten Baukosten (17,5 Mio DM) im Zuge der von R***** namens der S***** AG unter verschleiernder Zwischenschaltung mehrerer (Verrechnungs-)Konten veranlaßten Überweisungen zwar als reine Rechengröße (vorübergehend) auf dem Konto der Fa. PWT ein, dennoch wurde diesem Unternehmen damit kein Eigenkapital zugeführt, weil den jeweils von S***** AG ausgehenden und dorthin zurückfließenden Geldbewegungen kein wirtschaftlicher Werttransfer zugrundelag. Da letzterem Unternehmen nämlich niemals, schon gar nicht vor Beginn der Darlehensvalutierungen, ein Betrag von 17,5 Mio DM zur Verfügung stand, und zwar weder aus Krediten von anderen Banken noch sonstigen Quellen, ließ R***** im Zuge der Vorspiegelung des Eigenkapitals lediglich einen Bruchteil der geforderten Summe, nämlich in der Regel bloß 2 Mio DM aus einem anderweitig betrügerisch erlangten Darlehen, solange zwischen diversen Konten kreisen, bis das Geld letztlich wieder in seinen Einflußbereich zurückgelangte (US 63 f iVm 247 f, 255 f in ON 296/CVIII). So betrachtet gehen alle jene Ausführungen ins Leere, welche unter weitwendiger Darlegung der sich aus dem Wesen eines Darlehensgeschäftes ergebenden zivilrechtlichen Konsequenzen auf Grund der bloßen Buchungen die rechtswirksame, wenn auch entgegen der Erwartung des Kreditinstitutes nicht auf Johann B***** zurückgehende Zuzählung von Gesellschafterdarlehen behaupten und daraus die Denkgesetzwidrigkeit der Feststellung, daß der PWT kein Eigenkapital zur Verfügung stand, abzuleiten trachten. Daß es im Rahmen des Geldkreislaufs zu Überweisungen von der Mutterfirma HIP an PWT kam, steht mit dem (wahren) Urteilssachverhalt auch nicht im behaupteten logischen Widerspruch. Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation kann bei diesem Sachverhaltskomplex das Rechtsverhältnis zur S***** AG überdies keineswegs ausgeklammert werden. Denn der zwischen R***** und dem Angeklagten zugunsten der HIP abgeschlossene Darlehensvertrag diente nach den Urteilsannahmen allein dem Zweck, nach außen hin einen Rechtsgrund für den Geldkreislauf vorzutäuschen und hatte damit den Charakter eines reinen Scheingeschäftes (US 58, 59).
Die Erwägungen des Schöffengerichtes im Zusammenhang mit der Rangrücktrittserklärung vom 18.Dezember 1990 (US 103, 104 iVm US 300) werden in ihrer Folgerichtigkeit dadurch nicht beeinträchtigt, daß nach dem zwischen den Firmen S***** AG und PWT abgeschlossenen Generalwerkvertrag eine über den Pauschalpreis hinausgehende Zahlungspflicht des letzteren Unternehmens ausgeschlossen worden war. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen lassen nämlich außer Betracht, daß in dem hier allein entscheidenden Vertragsverhältnis zwischen der kreditgewährenden Bank und der Firma PWT davon abweichend laut Punkt 5 der Finanzierungszusage vom 28.November 1989 (US 41, 207, 208) eine Nachschußpflicht der Gesellschafter der HIP für Baukostenüberschreitungen ausdrücklich festgelegt worden war. Unter Einbeziehung dieses Sachverhaltsdetails mußte daher auf die ohnedies global berücksichtigte Sorglosigkeit der Bankorgane bei Abwicklung des Kreditengagements (US 153, 154, 196) im gegebenen Zusammenhang nicht neuerlich eingangen werden.
Angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, seine zur Eigenkapitalisierung der Firma PWT im Vorverfahren gemachten Angaben seien materiell falsch (21 in ON 296/CVIII), kann von der insoweit behaupteten Aktenwidrigkeit (US 171) keine Rede sein.
Die Konstatierung, daß R***** gemeinsam (ua) mit Dr.N***** die LGK tatplangemäß über die für das Kreditengagement essentielle Investition von 17,5 Mio DM durch den Hauptaktionär der HIP, Johann B*****, täuschte, gründete das Erstgericht unter ausführlicher Würdigung der wechselnden, insgesamt leugnenden Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen auf die übereinstimmenden und durch zahlreiche (überwiegend bankinterne) Schriftstücke belegten Aussagen der Bankangestellten, welche zudem mit den Depositionen mehrerer weiterer - teils auf der Baustelle und bei der Gemeinde in T*****, teils bei anderen Kreditinstituten beschäftigten - Personen harmonierten. Dabei berücksichtigten die Tatrichter aber auch, daß die Verantwortlichen der Bank weder anläßlich der Besprechung vom 14. November 1989 noch bei späteren Gelegenheiten explizit zur Sprache brachten, ob Johann B***** das zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemachte Gesellschafterdarlehen im Sinne der insoweit klaren Versprechungen des Gianfranco R***** tatsächlich zur Verfügung stellen werde, und sie insgesamt bei der Vertragsabwicklung nicht jene Sorgfalt walten ließen, die im Hinblick auf deren Umfang und Risiko nach Lage des Falles geboten gewesen wäre (US 163 f, 182 f, 195, 196, 278).
Dem setzt die Beschwerde unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung (Z 5) im Kern die Behauptung entgegen, mangels ausdrücklicher Erörterung sei der Frage, wer tatsächlich Investor des Industrieprojekts gewesen sei, seitens der LGK überhaupt keine Bedeutung beigemessen worden, weshalb deren Organe darüber auch nicht in Irrtum geführt worden sein konnten. Damit hat der Beschwerdeführer den Vorwurf lebensfremder Argumentation jedoch gegen sich selbst gelten zu lassen, widerspricht doch die fallspezifisch daraus folgende Unterstellung, daß eine Bank bei Finanzierung einer Betriebsgründung auf die zur verläßlichen Abschätzung der ihr damit regelmäßig erwachsenden Risken unabdingbare Abklärung der Bonität desjenigen verzichtet, der ihr gegenüber - und zwar vorliegend von R***** ausdrücklich - als wirtschaftlicher Motor und Geldgeber des Projekts bezeichnet worden war, allen Erfahrungen des Wirtschaftslebens.
Im Detail nimmt der Angeklagte unter gegenteiliger Bewertung auf ohnehin, wenn auch zu seinem Nachteil gewürdigte Beweisergebnisse Bezug - etwa den (tatrichterlich festgestellten) Umstand nicht ausdrücklicher Erörterung der HIP-Refinanzierung oder das unvorsichtige Vorgehen der Bankangestellten (siehe oben) -, behauptet weiters ungeachtet dazu detaillierter Urteilsbegründung (US 182, 188-194) in Ansehung der gegen seine Verant- wortung sprechenden Bankunterlagen eine nicht nach- vollziehbare Pauschalbegründung, spricht seinem Verhalten anläßlich der Besprechung vom 14.November 1989 (US 34-36, 211 f) mangels einer ausdrücklichen Finanzierungszusage in bezug auf Johann B***** und darauf beruhender angeblicher Irrelevanz seiner falschen Angaben einen täuschenden Erklärungswert ab und zeigt damit weder Begründungsmängel (Z 5) auf, noch weist er auf aktenkundige Beweisergebnisse hin, die Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die in subjektiver Hinsicht tragenden Urteilsannahmen bieten könnten (Z 5 a).
Dazu besteht umsoweniger Grund, als der Beschwerdeführer etwa bei seinen Einwänden gegen die erstgerichtliche Bewertung des Gesprächs vom 18.Jänner 1991 die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Reinhold S***** und Dr.Karl-Alfred St***** ignoriert, wonach B***** nur deshalb nicht ausdrücklich nach weiteren Gesellschafterdarlehen gefragt worden sei, weil Dr.N***** als Vertreter des Hauptaktionärs in dessen Anwesenheit und ohne den geringsten Widerspruch von seiner Seite die - nach der damaligen Lage unter gar keinen Umständen einhaltbare - Zusage gemacht habe, das Holzwerk werde jedenfalls am 1.Juli 1991 betriebsbereit sein (377 in ON 140/XCVI, 335, 339 f in ON 350/CX).
Die Depositionen des erstgenannten Zeugen (323 f in ON 350/CX), aber auch jene des Kreditsachbearbeiters Albert S***** (ON 355, insbesondere S 471, 475/CX) stehen zudem in diamentralem Gegensatz zur Beschwerdehypothese, seitens der Bank habe man am 14.November 1989 lediglich Auskünfte über B***** in seiner Eigenschaft als Aktionär der HIP einholen wollen. Ein Eingehen auf die Bestimmungen des deutschen Kreditwesengesetzes war angesichts dieses Beweissubstrats entbehrlich.
Es geht aber auch der Einwand ins Leere, B***** sei aus zivilrechtlicher Sicht ungeachtet der Tatsache, daß die von ihm gehaltenen Aktien in Wahrheit von R***** (über die S***** AG) bezahlt wurden, rechtlich wie wirtschaftlich Aktionär der HIP gewesen, kann doch daraus füglich nicht nachvollziehbar abgeleitet werden, die Bank hätte bei Kenntnis dieses Sachverhaltes angesichts ihrer (durchaus realistischen) Einschätzung der Finanzkraft der S***** AG und des ihr von R***** eben deshalb zugesagten Gesellschafterdarlehens von Johann B***** (ON 350, 355/CX) die Gewährung eines Darlehens von rund 120 Mio S auch nur in Erwägung gezogen.
Mit der Argumentation gegen die dem Angeklagten - im übrigen mit voller Deutlichkeit überwiegend durch schlüssiges Verhalten - angelastete Täuschung der Bankangestellten anläßlich des Gesprächs vom 14.November 1989 (US 33-36 iVm US 207 f) orientiert sich die Beschwerde lediglich isoliert an einzelnen Sachverhaltsdetails und versagt solcherart. Mag Dr.N***** bei diesem Anlaß auch keine ausdrücklich falsche Erklärung zum Eigenmitteleinsatz des Johann B***** abgegeben haben, dürfen doch bei Beurteilung, inwieweit er den durch R***** zuvor hervorgerufenen Irrtum der Kreditsachbearbeiter durch schlüssiges Verhalten bestärkte, alle übrigen festgestellten Begleitumstände nicht unberücksichtigt bleiben. Dazu zählt zunächst die Auswahl des Besprechungsortes in W***** als lokalem Zentrum der B*****-Unternehmensgruppe, ferner das Auftreten des Angeklagten als Rechtsanwalt in einer interessenkollidierenden Doppelfunktion, nämlich einerseits als - für die Bank nach Lage des Falles wichtige (vgl 349 in ON 140/XCVI) -, mit besonderem Vertrauen ausgezeichnete Kontrollperson der Auftraggeberseite gegenüber der S***** AG, und andererseits als Rechtsvertreter des Hauptaktionärs der mit der Eigenkapitalisierung der PWT betrauten Mutterfirma HIP, Johann B*****, von dem er wußte, daß er mit der Übernahme dieser gesellschaftsrechtlichen Funktion allein den Zweck verfolgte, die Schuldenrückzahlung durch R***** projektbezogen plausibel zu gestalten, sowie schließlich und vor allem die - zuvor mit R***** in dieser Form "strategisch" abgesprochenen (187 in ON 320/CIX; US 211) - ausdrücklich falschen und durch Betonung der Finanzkraft der B*****-Unternehmen unterstrichenen Erklärungen des Angeklagten zum angeblichen wirtschaftlichen Interesse seines Mandanten am Bau des Holzwerkes (US 34 und 35). Unter Einbeziehung dieser Faktoren, aber auch des nachfolgenden Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der widerspruchslosen Annahme der sinngemäß auf den Kapitalgeber Johann B***** gerichteten Finanzierungszusage, vermag weder die Tatsache, daß die Organe der Bank über das Gespräch keinen schriftlichen Vermerk anfertigten, obwohl ihnen die Übergabe von Bilanzen verweigert worden war, noch die von ihnen unterlassene ausdrückliche Kapitaleinforderung von Johann B***** gegen die festgestellte Täuschung erhebliche Bedenken zu erwecken.
Daß seitens der LGK bei dieser Unterredung keine wesentlich neuen Erkenntnisse gewonnen wurden, entspricht der Aussage ihrer Vertreter (ON 350, 355/CX, US 197, 248). Der Einwand aktenwidriger Begründung (Z 5) geht damit ins Leere.
Insgesamt bekämpft der Beschwerdeführer daher trotz gegenteiliger Beteuerung allein die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der Frage, woher die HIP das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bezog, kommt angesichts der damit evidentermaßen verbundenen Bonitätsproblematik entgegen der Beschwerdeansicht für den Schadenseintritt auch kausale Bedeutung zu, sind die falschen Bautenstandsberichte doch untrennbar mit der fehlenden Bonität des Investors, im konkreten Fall mehr noch mit dessen Fehlen überhaupt, verbunden.
Die Einwände gegen die Urteilsannahme, daß dem Angeklagten die fehlende Eigenkapitalisierung der Firma PWT von Anfang an bekannt war, entsprechen gleichfalls durchgehend einer bloßen Schuldberufung:
Schon allein bei Bedachtnahme auf den Hintergrund des Übereinkommens vom 3.August 1989 - durch ein neben dem deutschen parallel in Frankreich abzuwickelndes "Industrieprojekt" sollte die (durch seriöse Geschäfte ausge- schlossene) Schuldenrückzahlung durch den damals (auch dem Angeklagten) als überschuldet und wirtschaftskriminell bekannten Gianfranco R***** gegenüber Johann B***** erreicht werden (US 20 f) - entspricht die erstgerichtliche Beurteilung, daß R***** auch in diesem Fall das Eigenkapital nur vortäuschen wollte (US 198 f), einem zulässigen Schluß. Zudem ist eine tatsächlich geplante Eigenmittelzufuhr auch bei Berücksichtigung einer üblichen Handelsspanne nach dem Inhalt des vom Angeklagten über das betreffende Gespräch angelegten Aktenvermerks in keiner Weise plausibel. Eben damit harmoniert die Art der Textierung des darauf bezogenen - dem Angeklagten nach dem Urteilssachverhalt auch zugegangenen (US 25 iVm US 199) - Schreibens des Gianfranco R***** vom 15.August 1989. Es stellt im übrigen keinesfalls "ein seit Jahrtausenden geltendes Grundprinzip des Handels", wohl aber eine von R***** auch in anderen Fällen geübte Praxis dar (s. 265 f in ON 92/XLVIII), ein Leasingunternehmen durch die - hier schon allein auf Grund der Aufschlagshöhe indizierte - Überfakturierung zur Mitfinanzierung eines beträchtlichen Erlöses für eine ohne erkennbare ökonomische Notwendigkeit zwischengeschaltete Holding zu veranlassen und es dadurch ihrer vollen Besicherung zu berauben.
Der Beschwerdeführer vermag auch keine Gründe anzugeben, die im Zusammenhang mit dem Scheitern des Projektes in Frankreich in irgendeiner Weise für ihn sprechen könnten. Daß dieses in der Folge anders als geplant abgelaufen war, bedurfte demnach im gegebenen Zusammenhang keiner Erwähnung.
Im Kontext aller anderen vom Erstgericht hier herangezogenen Beweisresultate werden auch die tatrichterlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Organigramm vom 23.Oktober 1989 durch die dagegen gerichteten Beschwerdeeinwände weder in logischer Hinsicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt (Z 5), noch zeigt der Angeklagte damit erhebliche Bedenken (Z 5 a) auf. Die ins Treffen geführten Argumente ändern nämlich nichts daran, daß gerade die Geldquelle als das einzig hier wirtschaftlich interessante Detail in der graphischen Darstellung ausgespart bleibt, während alle anderen - weder komplizierten noch den Geschäftspartnern damals überhaupt unbekannt gewesenen - Geldflüsse in vergleichsweise nicht einsichtiger Ausführlichkeit dargestellt werden.
Daß der Geldrückfluß nicht aufscheint, bedurfte angesichts seines belastenden Aussagewerts, mag das Schriftstück auch nur unter den - auf ihre persönliche Absicherung bedachten - Angeklagten ausgetauscht worden sein, keiner näheren Erörterung.
Die von R***** anläßlich der Erörterung des S*****-Firmenkomplexes im Sinne seiner dazu angefertigten Skizze (297 in ON 73/XXIX) gegenüber der LGK abgegebenen Erklärungen, wie sie in deren Aktennotiz vom 27. September 1989 festgehalten wurden, beurteilte das Erstgericht im Kern als ein gleichfalls für die Vorspiegelung des Johann B***** als Investor sprechendes Beweismittel. Da es sich dabei jedoch auf die hier im Vordergrund stehenden mündlichen Auskünfte des R***** stützte (US 188), mußte es nicht auch noch darauf eingehen, daß in dieser Urkunde (abermals) die Herkunft der Eigenmittel nicht bezeichnet ist.
Auch allen weiteren von Dr.N***** schriftlich festgehaltenen Varianten möglicher Eigenkapitalaufbringung der F***** (= später HIP) - mögen diese auch noch so ausführlich graphisch veranschaulicht worden sein - ist gemeinsam, daß die konkrete Geldquelle nicht einmal andeutungsweise aufscheint (US 198 f). Daß der Frage, wer das Kapital für die von R***** vorgetragenen Geschäfte zur Verfügung stellen sollte, auch für die damit von Anfang an allein angestrebte Schuldenrückzahlung an Johann B***** eminente Bedeutung zukam, ist angesichts der katastrophalen finanziellen Situation des Schuldners, der den F*****-Konzern als Geldgeber jedenfalls hier nicht vorgespiegelt hatte, evident. In Verbindung mit der einem tatsächlichen Eigenmitteleinsatz in mehrfacher Hinsicht widersprechenden sprachlichen Gestaltung dieser Schriftstücke bildet demnach auch dieses Beweisergebnis für die bekämpfte Konstatierung eine tragfähige Basis. Die dagegen gerichteten Einwände, mit welchen der Angeklagte - ohne erörterungsbedürftige Details aufzuzeigen - im Kern lediglich eine für ihn günstigere Beurteilung im Sinne seiner leugnenden Verantwortung reklamiert, vermögen an dieser Sicht nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der dargelegten Faktoren sowie des in einem ordentlichen Geschäftsbetrieb atypischen und auch vom Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht plausibel gemachten Verrechnungskontos, über welches die Kreislaufbuchungen (teilweise) abgewickelt wurden (57, 73 f iVm 258 in ON 296/CVIII), ist auch die umfassende und nicht bloß auf ein "Kreissegment" beschränkte Kenntnis des Angeklagten vom Geldkreislauf formal mängelfrei begründet.
Eine Gesamtbetrachtung der erörterten Beweisergebnisse läßt, nicht zuletzt bei Bedachtnahme auf die umfassende Einbindung des Angeklagten in die Projektabwicklung, seine wirtschaftliche Erfahrung und seine oftmals ausdrücklich falschen Erklärungen gegenüber der LGK (vgl US 152, 158), gegen die in subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen anhand der Akten auch keinerlei Bedenken aufkommen (Z 5 a).
Bei Anlegung dieses komplexen Beurteilungsmaßstabs gehen auch alle weiteren Beschwerdeeinwände fehl, mit welchen Dr.N***** jeweils anhand weiterer einzelner - seiner Ansicht nach einem umfassenden Betrugsvorsatz widersprechender - Sachverhaltsdetails, erneut versucht, die festgestellten subjektiven Tatbestandskomponenten zu erschüttern.
Seine Verantwortung, er habe italienische Geldgeber aus dem Bereich des F*****-Konzerns für die Eigenmittel-Quelle gehalten (13 f, 21 f, 47 f, 55, 75 f, 82 f in ON 296/CVIII), hat das Erstgericht - wie dargelegt - mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten mängelfreien Begründung abgelehnt. Auf die schon vor Beginn der Darlehensauszahlungen seitens der S***** AG an Johann B***** geleisteten Teilzahlungen hat sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang niemals berufen, sondern die behauptete Vermutung italienischer Investoren allein und ausdrücklich mit diesbezüglichen Berichten des R*****, der Struktur der S***** AG und der über eine Bank in Innsbruck abgewickelten (Kreislauf-)Zahlungen begründet (82 in ON 296/CVIII). Die betreffende teilweise Schuldenregulierung bedurfte daher hier keiner gesonderten Würdigung. Daß dies auch für die - ausnahmslos durch Betrug des R***** erlangten und überwiegend anderweitig verwendeten - anderen Bankkredite der S*****-Firmen in der Gesamthöhe von (richtig:) 4,880.000 DM sowie deren Erlöse von insgesamt 4,9 Mio DM (US 67) gilt, wurde bereits dargelegt.
Es mag zwar richtig sein, daß sich die Schuldbeitrittserklärung der S***** AG (US 50) bei Unterstellung umfassender Kenntnis des Betrugskonzepts angesichts der aussichtslosen Vermögenslage des dann auch aus subjektiver Sicht dem baldigen Untergang geweihten schuldnerischen Unternehmens zur gerichtlichen Schuldeneintreibung als sinnlos erweist. Gerade bei Berücksichtigung der bei ihrem Zusammenbruch auf der Basis dieses Wissensstandes imminent drohenden strafrechtlichen Konsequenzen entspricht jedoch auch dieses Vertragswerk einem vernunftorientierten Handeln des Angeklagten, wenn man es im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung unter dem - in bezug auf einen Rechtsanwalt noch dazu besonders naheliegenden - Blickwinkel persönlicher Absicherung betrachtet. Eine Rückzahlung der persönlichen Schulden des R***** gegenüber Johann B***** aus allein für das P***** T***** geleisteten Darlehen der LGK bedurfte - sollte dieses Vorhaben nicht allzu leicht als fraudulos entlarvt werden können - nach außen hin der Konstruktion eines projektbezogenen Rechtstitels. Genau einem solchen entspricht aber die Schuldbeitrittserklärung der S***** AG auf Schuldnerseite und die Erfindung von Provisionsforderungen auf Gläubigerseite (321-327 in ON 55/XI). Daß sich R***** diesbezüglich auf "ausgabenwirksame Titel" berufen hat, ist für diese Sicht irrelevant.
Mit der - ebenfalls vorgetäuschten - Kapitalerhöhung der Firma PWT im Zusammenhang mit der Finanzierung der Grecon-Optimierungsanlage sollten zwar nicht der LGK - sie hatte damals weitere Darlehensauszahlungen bereits strikt verweigert -, wohl aber der Firma D***** Kreditmittel herausgelockt werden. Letztere hatte die Leasingfinanzierung von der vom Angeklagten versprochenen teilweisen (4,25 Mio DM) Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Stammkapital abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer hat diesem Unternehmen damit zwar nicht die Zuführung "frischen Geldes" vorgespiegelt, es aber trotz einer ihn als redlichen Kreditnehmer treffenden Aufklärungspflicht darüber im unklaren gelassen, daß Gesellschafterdarlehen zwar in der Buchhaltung der Firmen HIP und PWT aufschienen, diese aber - egal welcher Provenienz - real nie existierten. Genau deshalb wurde die "Kapitalerhöhung" dann auch durch eine mit ihrer Eintragung umgehend wieder rückgängig gemachte bloße Soll-Stellung des Geschäftskontos vorgenommen und solcherart vorgetäuscht (US 103, 113, 126, 128, 129, 168, 240-264). Daß diese Vorgangsweise "einer vorausblickenden Zukunftssicherung der PWT für die Zeit nach Aufnahme der Produktion" entspricht, kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden. Die in der Beschwerde weitwendig beschriebenen Aktivitäten zur Finanzierung der sogenannten Grecon-Anlage zielten vielmehr nach der tatsächlichen Aktenlage, welche der Beschwerdeführer allerdings zum Großteil ignoriert, gleichfalls auf einen mit dem Gesamtplan - nicht zuletzt angesichts der auf ein bloßes Phantasieobjekt bezogenen und damit wertlosen Gutschrift der S***** AG über 550.000 DM für angebliche Maschinenankäufe - durchaus harmonierenden weiteren Betrug ab, dessen erfolgversprechende Verwirklichung nach dem damaligen Stand der Dinge die Auswahl eines neuen Betrugsopfers voraussetzte.
Soweit Dr.N***** darüber hinaus in isolierter Betrachtungsweise seinem Verhalten als Geschäftsführer der Firma PWT, wie es sich in zahlreichen von ihm angefertigten Vermerken und sonstigen, allesamt vordergründig auf das Bemühen um die Projektfertigstellung ausgerichteten Schriftstücken widerspiegelt (US 83-85, 87, 95, 97), eine tragfähige Basis für die festgestellte betrügerische Intention abspricht und damit unter Behauptung offenbar unzureichender (Z 5), jedenfalls aber erheblich bedenklicher (Z 5 a) Begründung gegen die erstgerichtliche Beurteilung als bloße Scheinaktivitäten zum Zwecke der persönlichen Absicherung remonstriert (US 133), bringt er keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern bekämpft neuerlich allein nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung; denn mag es auch sein, daß jede einzelne der in Rede stehenden Aktivitäten, soferne sie - etwa in bezug auf die Vorgänge um die Stammkapitalerhöhung (siehe oben) - in der Beschwerde nicht überhaupt inhaltlich verfälscht wiedergegeben sind, einen Betrugsvorsatz nicht unbedingt indiziert, verliert das Vorbringen bei Mitberücksichtigung aller übrigen Beweisergebnisse, welche hier nicht nochmals detaillierter Anführung bedürfen, vollständig seine argumentative Überzeugungskraft und versagt daher.
Bei dieser komplexen Beurteilung entspricht es nämlich durchaus keinem "Zirkelschluß", sondern formal mängelfreier Begründung, die in der Beschwerde aufgezeigten Verfahrensumstände, welche die Tatrichter ohnehin von vornherein in ihre Gesamtbetrachtung miteinbezogen haben, als das einem wirtschaftserfahrenen Rechtsanwalt persönlichkeitsadäquate artifizielle Netzwerk persönlicher Absicherung zu beurteilen; diese Sicht wird dadurch nicht in Frage gestellt, daß der Angeklagte dabei vereinzelt auch Maßnahmen ergriff, etwa durch einzelne zweckgebundene Zahlungsanweisungen an Subunternehmer, im übrigen aber - von der Beschwerde konsequent verschwiegen - auch an Johann B*****, noch dazu unter ausdrücklich falscher Behauptung eines Projektbezugs (US 95, 96 iVm US 251), die den Betrugserlös für R***** schmälerten.
Schließlich gehen auch die spekulativen Betrachtungen des Angeklagten im Zusammenhang mit den auf seinem Durchlaufkonto bei der Schweizerischen Bankge- sellschaft teilweise eingegangenen Kreislaufgelder ins Leere. Denn nach seiner Verantwortung (84, 85 in ON 296/CVIII) unterließ der Beschwerdeführer eine kompensatorische Aneignung derselben keineswegs im Hinblick auf den von ihm angeblich vermuteten italienischen Ursprung der Gesellschafterdarlehen, sondern allein deshalb, weil die hier relevanten Vertragsbeziehungen zwischen den Firmen S***** AG und PWT eine Kompensation rechtlich nicht zugelassen hätten, weshalb seiner Meinung nach selbst dann nur die gerichtliche Geltendmachung der gegenüber den B*****-Firmen bestehenden Forderungen möglich gewesen wäre, wenn er das Projekt gar nicht wirklich hätte durchführen wollen. Daß der Angeklagte die von ihm selbst angegebene Motivation nunmehr als "ganz und gar unvernünftig" bezeichnet, ist nicht von Belang. Davon abgesehen sprengt es bei der in Rede stehenden Konstellation den Rahmen der gesetzlich geforderten Begründungspflicht, jenen Motiven näher nachzugehen, die Dr.N***** daran hinderten, einer Person, der gegenüber er sich zuvor bereits als Betrugskomplize in eine dementsprechende Abhängigkeit begeben hatte, durch absprachewidriges Verhalten in den Rücken zu fallen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist überwiegend nur partiell am Urteilssachverhalt orientiert und solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen ist sie großteils unberechtigt:
In der Argumentation gegen die objektive Tatbestandsmäßigkeit der betrügerisch erreichten Darlehens- gewährung mißachtet der Beschwerdeführer, daß ihm die darauf abzielenden Täuschungshandlungen nicht "als solche", sondern als ein der Auszahlung der Darlehen unmittelbar vorangegangenes, darauf subjektiv ausgerichtetes und solcherart rechtsrichtig als schadenskausales, wenn auch nach Lage des Falles nach den Grundsätzen der Subsidiarität nicht gesondert als Verbrechensversuch zuzurechnendes Verhalten (Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 59 bis 61) angelastet wurde.
Indem die Beschwerde auch im gegebenen Anfechtungsrahmen mit dem Hinweis auf die im Rahmen des Geldkreislaufes auf den Konten der PWT eingegangenen Gelder unter Behauptung von Feststellungsmängeln zur Zuzählung des Gesellschafterdarlehens den tatsächlichen Eigenmitteleinsatz unterstellt und daraus einerseits die rechtliche Irrelevanz der Frage ableitet, wer wirklicher Investor war, und andererseits der festgestellten Täuschung der Bank eine sachverhaltsmäßige Fundierung abspricht, setzt sie sich abermals darüber hinweg, daß diesen Buchungsvorgängen nach dem Urteilssachverhalt kein realer Vermögenszuwachs, und zwar auch nicht durch Darlehen der S***** AG, zugrundelag. Sie ist solcherart nicht am festgestellten, sondern einem vom Beschwerdeführer auf der Basis seiner in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung bloß gewünschten Urteilsinhalt orientiert.
In den selben Fehler verfällt der Angeklagte mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Bestätigung der Generalunternehmerfirma vom 20. September 1990, wonach diese für erbrachte Bauleistungen von der Firma PWT 19,950.000 DM (brutto) erhalten habe, rechtsirrig als falsch beurteilt (US 72). Denn auch hier unterlegt der Beschwerdeführer eine dem konstatierten Geldkreislauf als einem bloßen Buchungsvorgang ohne zugrundeliegenden Wertfluß konträre Bedeutung.
Es geht ferner der Einwand fehl, die dem Angeklagten angelastete Täuschung der Verantwortlichen der LGK über die von Johann B***** einzubringenden eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen fände mangels darauf bezogener ausdrücklicher Erklärungen des Dr.N***** in den Urteilskonstatierungen keine sachverhaltsmäßige Deckung:
Das festgestellte - in allen Einzelheiten bereits dargelegte - Gesamtverhalten des Beschwerdeführers anläß- lich der Besprechung vom 14. November 1989 (US 33 f, 212 f), mit welchem er die Vertreter der Bank in ihrer zuvor durch falsche Erklärungen R***** hervorgerufenen unrichtigen Vorstellung von der Investorrolle des Johann B***** maßgeblich und vorsätzlich bestärkte, das kommentarlose Annehmen der Finanzierungszusage vom 28.November 1989 (US 41 iVm US 207 f) und schließlich die unterlassene Richtigstellung der in Gegenwart des Angeklagten gegenüber der Bank unmittelbar vor Beginn der Auszahlungsphase abgegebenen und durch falsche Baufortschrittsbestätigungen belegten unrichtigen Behauptung von Gianfranco R***** über den bereits erfolgten Einsatz dieser Eigenmittel (US 74, 75) ist - soweit es nicht ohnehin ausdrücklich falsche Angaben beinhaltet - nach Lage des Falles als ein zur Täuschung nach der Verkehrssitte objektiv geeignetes, subjektiv nach den Urteilsannahmen darauf auch ausgerichtetes, schlüssiges Verhalten zu beurteilen und damit ausdrücklichen Erklärungen rechtlich gleichwertig (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 16 f).
Das Erstgericht ging im übrigen nicht nur von einer Täuschung der Kreditsachbearbeiter, sondern auch des Vorstands der LGK aus und hat diese Annahme mit den dahingehenden Aussagen der Vorstandsmitglieder unter Mitberücksichtigung der Protokolle über die Vorstands- und Kreditausschußsitzungen mängelfrei begründet (US 182 f). Die diesbezüglichen Einwände (der Sache nach Z 5) sind daher unbegründet.
Daß die Frage, wer der konkrete Geldgeber für das Industrieprojekt in T***** war, für die LGK zur Beurteilung der wirtschaftlichen Plausibilität von wesentlicher Bedeutung war und ihre Vertreter diesbezüglich von Johann B***** ausgingen, war nach dem festgestellten Tatsachensubstrat nicht nur objektiv erkennbar, sondern ungeachtet der Tatsache, daß insoweit keine ausdrückliche Zusage gefordert wurde, auch dem Angeklagten bekannt (US 212). Die in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmängel zielen daher in Wahrheit auf eine bloße Bekämpfung der Urteilsannahmen ab.
Im Sinne der erstgerichtlichen Konstatierungen wurde den vom Beschwerdeführer jeweils angeforderten Darlehensauszahlungen nur deshalb entsprochen, weil die Organe der Bank der von ihm und R***** gemeinsam hervorgerufenen unrichtigen Ansicht waren, daß vorher von den Aktionären der HIP, in erster Linie von Johann B*****, 17,5 Mio DM an Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt und damit ein wertmäßig entsprechender Bautenstand geschaffen worden war, welcher dem Kreditinstitut nach Eintragung der Grundschuld und Verpfändung der Maschinen als äquivalente Sicherheit zur Verfügung stand (US 75 f, 120). Diesen Urteilsinhalt ignoriert der Angeklagte mit dem Einwand, die Auszahlung der Darlehen nach Baufortschritt sei weder festgestellt noch ausdrückliche Vertragsbedingung gewesen, weshalb der ihm angelasteten Täuschung durch falsche Bestätigungen über den jeweiligen Bautenstand der schadenskausale Bezug fehle.
Daß im Urteilsspruch - wenn auch ohne datumsmäßige Konkretisierung - nur die bei Beginn der Auszahlungsphase vorgelegten falschen Bestätigungen vom 27. und 28.September 1990 enthalten sind, in den Entscheidungsgründen jedoch auf weitere unrichtige Erklärungen vom 24. Oktober, 6. und 9.November 1990 Bezug genommen wird (US 82 bis 87), vermag den insoweit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht herzustellen, weil das dem Angeklagten angelastete Verbrechen dennoch in einer eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausschließenden und damit ausreichenden Weise konkretisiert ist.
Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Höhe der dem S*****-Komplex des R***** zur Verfügung stehenden Kredit- und sonstigen Mittel, der hypothekarischen Besicherung der Bank sowie der schwierigen wertmäßigen Einschätzung der tatsächlich erbrachten Bauteilleistungen Konstatierungen darüber reklamiert, in welcher Höhe er die der LGK vorgelegten Bestätigungen subjektiv für falsch hielt, mißachtet er das Ausmaß des festgestellten - mit dem Hinweis auf die eigenen Aufzeichnungen des Angeklagten auch mängelfrei begründeten (US 268) - Schädigungsvorsatzes, welcher sich trotz der Teilleistungen auf die Darlehenssumme von 12,6 Mio DM erstreckte (US 121 iVm US 220, 266, 268), und zeigt solcherart keine die rechtliche Beurteilung hindernde Lücke der in subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen auf, sondern beschränkt sich auf deren (im Rahmen von Rechtsrügen verwehrte) Bekämpfung.
Die tatplangemäß durchgeführten, für die Auszahlung der einzelnen Darlehen unerläßlichen Bauteilleistungen, welche durch das Gutachten der Firma A***** & Partner nachträglich zwar mit rund 3,5 Mio DM bewertet wurden, deren Vermarktbarkeit als Rohbauruine auf Grund zahlreicher Faktoren, allen voran einer statisch fragwürdigen Konstruktion, nach fachmännischer Einschätzung aber von vornherein unsicher war, konnte die Bank im Gegensatz zu dem um die Erschließungskosten vermehrten Grundstücksschätzwert (319 f in ON 124/LXXX; US 118) im Rahmen der ihr zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten ihrer Hypothek nicht lukrieren. Damit steht außer Frage, daß es sich dabei um keinen Vermögenssubstanz erhöhenden Teilausgleich handelt. Als ebensowenig verwertbar erwiesen sich die im Pfandlager in der Schweiz gelagerten bloßen Maschinenteile der Firma M***** R*****. Beides hatte daher bei der hier gebotenen Berücksichtigung der Opferinteressen im Rahmen der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben (Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 41 f, 147 RN 42). Da diese - somit wertlosen - Leistungen nach den erstgerichtlichen Feststellungen keineswegs der Schadenminderung, vielmehr der Vortäuschung einer ernstgemeinten Bautätigkeit zur Erreichung der gesamten Darlehensauszahlung dienen sollten, waren im gegebenen Zusammenhang auch auf der subjektiven Tatbestandsebene keine näheren Konstatierungen erfordert. Der Vorwurf insoweit partiell fehlender objektiver Tatbestandsmäßigkeit und der Verwendung des bloßen Gesetzeswortlauts in Ansehung des Schädigungsvoratzes ist daher unberechtigt.
Der Umstand, daß die Bereicherung im aufgezeigten Umfang tatplangemäß zwangsläufig geschmälert wurde, nimmt den dafür verwendeten betrügerisch erlangten Darlehensteilsummen - auch aus der Sicht des Bereicherungs- vorsatzes - keineswegs die Tatbestandstauglichkeit. Denn die Höhe der Bereicherung muß mit dem Schadensausmaß nicht ident sein, sondern nur funktional zusammenhängen (Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 59). Daß Dr.N***** teilweise auch zweckgebundene Auszahlungen an Dritte veranlaßte (US 95), ist daher rechtlich irrelevant. Davon abgesehen betreffen diese - wie im Rahmen der Mängelrüge bereits erörtert - in Ansehung der Überweisungen an den Mitangeklagten Johann B***** gar keine Forderungen, mögen diese an sich auch zu Recht bestanden haben, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem allein von der Bank finanzierten Industriebauwerk stehen.
Da es für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist, in welcher Weise die angestrebte Gesamtbereicherung auf die im Urteil genau angeführten Firmen und Personen (US 121) nach der Vorstellung des Beschwerdeführers aufgeteilt werden sollte, gehen auch die darauf abstellenden Beschwerdeeinwände ins Leere. Im übrigen sind die diesbezüglichen subjektiven Prämissen jedenfalls insoweit detailliert bezeichnet, als sie sich auf die Abstattung der gegenüber Johann B***** angehäuften Schulden des R***** beziehen (US 50 iVm US 141, 142).
Auch mit ihren Einwänden gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 288 StGB (1/b; US 147, 304, 305) unterstellt die Rechtsrüge einen dem konstatierten Geldkreislauf widerstreitenden tatsächlichen und nicht bloß durch Buchungen vorgetäuschten Vermögenszuwachs. Letzterer sollte zudem nach den festgestellten Vereinbarungen mit der Bank nicht "von S***** AG organisiert", sondern - in Form eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen - einzig und allein von Johann B***** zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des gleichfalls konstatierten (US 58) und sehr ausführlich begründeten Wissens des Beschwerdeführers um das solcherart vorgetäuschte Eigenkapital der PWT (US 162 f, 198 f) bedurfte die Annahme seines auf § 288 StGB bezogenen bedingten Vorsatzes weder näherer sachverhaltsmäßiger Ausformung (Z 9 lit a) noch gesonderter Begründung (Z 5). Soweit Dr.N***** auf Grund dieser Faktenlage seine subjektive Überzeugung, mit den als Zeuge gewählten Formulierungen "nichts als die Wahrheit anzugeben", als besonders naheliegend bezeichnet, verläßt er nicht nur den Boden der gesetzmäßigen Darstellung irgendeines Nichtigkeitsgrundes sondern auch jenen sachlicher Argumentation.
Berechtigung kommt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) allerdings insoweit zu, als sie den Teilfreispruch als fallspezifisch unterdimensioniert bekämpft.
Ist ein betrügerisch herausgelocktes Darlehen pfandrechtlich gesichert, so ist bei Berechnung des Schadens der Verkehrswert des Pfandes in Abzug zu bringen (Leukauf/Steininger aaO § 147 RN 44).
Dies hat das Erstgericht verkannt, indem es die konkrete Besicherung der Bank lediglich im Ausmaß des Anschaffungswertes der Liegenschaft von 2,244.120 DM als schadensminderndes Äquivalent anerkannte und nur insoweit einen Teilfreispruch fällte.
Die - im Konkurs befindliche Firma - PWT als Grundstückseigentümerin verkaufte die Betriebsliegenschaft mit Vertrag vom 23.Dezember 1993 um 3,880.415 DM an den ursprünglichen Verkäufer, die Gemeinde T*****, zurück, wobei der Kaufpreis zur Gänze der LGK zugute kam, weil zu ihren Gunsten im ersten Rang ein auf insgesamt 17,5 Mio DM lautendes Pfandrecht einverleibt war (91-101 in ON 337/CX).
Dieser Verkaufserlös stimmt weitgehend mit dem seitens der Bank zuvor eingeholten Schätzgutachten der Firma A***** & Partner vom 14.Oktober 1991 überein, mit welchem der reine Bodenwert unter Ausklammerung der gesondert auf rund 3,5 Mio DM geschätzten Bauteilleistungen mit 3,528.000 DM angenommen worden war (319-343 in ON 124/LXXX). Er entspricht damit nach Lage des Falles dem Verkehrswert der Liegenschaft.
Die Werterhöhung des Grundstücks gegenüber dem Anschaffungswert resultiert nach dem Gutachten aus der Erbringung der - aus der Sicht einer von der späteren Grundstückswidmung jedenfalls unabhängigen Verkehrswertsteigerung uneingeschränkt beachtlichen - Aufschließungsarbeiten. Diese waren zur Gänze geleistet, als die Grundschuld Zug um Zug gegen die Auszahlung der ersten Darlehen in Höhe von insgesamt 5,250.000 DM in der Zeit vom 5. bis 8.Oktober 1990 eingetragen wurde (US 77 und 78).
Damit stand der Bank bereits in dem - hier entscheidenden - Zeitpunkt der Vornahme der ersten vermögensschädigenden Verfügung als Sicherheit eine wertmäßig in Höhe des Verkaufsagios angereicherte Liegenschaft zur Verfügung, welche der betrügerisch veranlaßten Auszahlung dieser Darlehen im Besicherungsumfang mangels Schädigung schon die objektive Tatbestandsmäßigkeit nahm.
Da ein insoweit auf einen versuchten Betrug gerichteter Vorsatz des Angeklagten nicht Urteilsinhalt ist, war der vom Erstgericht gefällte Freispruch daher (um den Gegenwert des wirtschaftlich der Täterseite zuzuordnenden Aufschließungsaufwands) spruchgemäß zu erweitern.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der durch den Teilerfolg der Nichtigkeitsbeschwerde notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Begehung von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art während eines anhängigen Strafverfahrens, die mehrfache Qualifikation und den außergewöhnlich hohen Schaden des Betruges sowie die führende Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat als erschwerend, die teilweise Schadensgutmachung (durch nachträgliche Verwertung von zwei Maschinen) hingegen als mildernd. Da durch die Sorglosigkeit der Bankverantwortlichen nicht einmal annähernd jene Situation geschaffen worden war, die einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tatbegehung im Sinne des § 34 Z 9 StGB entspricht (vgl Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 15), dieses Opferverhalten vielmehr nur Grundbedingung zum Gelingen des Betruges war, hatte es als mildernd außer Betracht zu bleiben.
Ausgehend von diesen - gegenüber der erstgerichtlichen Beurteilung zum Nachteil des Angeklagten gravierend verschärften - Strafzumessungsgründen entspricht die verhängte Freiheitsstrafe, vor allem bei gebührender Berücksichtigung, daß die Ausführung der schwerkriminellen Tat (1/a) nach Lage des Falles ohne die Mitwirkung des Dr.N*****, welcher dafür unter hochgradig mißbräuchlichem Einsatz seiner beruflichen Stellung die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen schuf, unmöglich gewesen wäre, trotz des in Relation zum Gesamtschaden nicht entscheidend ins Gewicht fallenden Teilfreispruchs weiterhin der tat- und täterbezogenen Schuld. Wenn hier mit dem angesichts der exorbitanten Schadenshöhe im Verhältnis zu vergleichbaren Betrugsdimensionen in anderen Strafverfahren zurückhaltenden Strafausmaß von sechs Jahren das Auslangen gefunden werden konnte, so nur deshalb, weil im konkreten Fall nicht unmittelbar persönliches Bereicherungsstreben des Angeklagten, sondern auf wirtschaftliche Fremdinteressen ausgerichtete Dritteinflüsse tatbestimmend wirkten.
Das Verhalten des Angeklagten als Rechtsanwalt läßt insgesamt jedoch eine derart ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen, daß es zusätzlich des Vollzugs der im Verfahren AZ 29 Vr 462/92, Hv 44/92, des Landesgerichtes Innsbruck wegen § 159 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung, letzterer überdies mit seiner Beschwerde auf die Widerrufsentscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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